RRB Nr. 50/2019
Gemeindewesen, Zweckverband Kläranlageverband Buchs-Dällikon, neue Statuten, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Januar 2019
50. Gemeindewesen (Zweckverband Kläranlageverband Buchs-Dällikon)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Buchs und Dällikon bilden seit 1972 einen Zweckverband für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage (RRB Nr. 674/1972). Am 23. September 2018 haben die Stimmberechtigten der zwei Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Kläranlageverband Buchs-Dällikon enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2019 ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten aus dem Jahr 2009.
3. Die Übergangsbestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Der Zweckverband Kläranlageverband Buchs-Dällikon führt mit dieser Totalrevision der Statuten den eigenen Haushalt ein. Dabei muss gemäss § 179 GG entschieden werden, ob die seit 1986 getätigten Investitionen im Verwaltungsvermögen neubewertet oder zum ermittelten Restbuchwert übernommen werden. Des Weiteren muss ein Entscheid gefällt werden, ob die Verbandsgemeinden mittels Beteiligungen oder Darlehen am Zweckverband beteiligt sein sollen. Vorliegend sind seit 1986 Investitionsbeiträge geleistet worden. In den Statuten fehlt eine Übergangsbestimmung, die diese Thematik regelt.
Aus dem entsprechenden Beleuchtenden Bericht vom Mai/Juni 2018 wird jedoch für die Stimmberechtigten transparent ersichtlich, dass auf eine Neubewertung des Verwaltungsvermögens verzichtet werden soll. Die Beteiligung in Form von Darlehen stellt insbesondere bei investitionsintensiven Zweckverbänden die Ausnahme dar. Die Verbandsgemeinden partizipieren in der Regel mit Beteiligungen am Zweckverband. So bestätigt der Verbandsvorstand im Schreiben vom 16. November 2018, dass die Verbandsgemeinden in der Form von Beteiligungen am Zweckverband beteiligt werden sollen. Somit rechtfertigt es sich, vorliegend davon auszugehen, dass die Verbandsgemeinden des Zweckverbands diese Variante beabsichtigen. Folglich sind die Statuten des Zweckverbands Kläranlageverband Buchs-Dällikon dahingehend auszulegen, dass auf eine Neubewertung verzichtet wird und die Verbandsgemeinden mittels Beteiligungen am Zweckverband beteiligt sind. b) Die neuen Statuten sehen in Art. 50 Abs. 1 vor, dass sie am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich (vgl. RRB Nr. 31/2018 mit Verweisung auf RRB Nr. 256/2014). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Statuten auf den 1. Januar 2019 sprechen. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Statuten zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Kläranlageverband Buchs-Dällikon werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Verbandsvorstand Zweckverband Kläranlageverband Buchs-Dällikon, c/o Gemeindeverwaltung Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs (E), die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs, und Dällikon, Schulstrasse 5, Postfach, 8108 Dällikon, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli