RRB Nr. 517/2023
Entschädigung für die Mitwirkung an den Prüfungen der Mittelschulen, der Berufsmaturitätsschulen und der beruflichen Grundbildung, wiederkehrende gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. April 2023
517. Entschädigung für die Mitwirkung an den Prüfungen der Mittelschulen, der Berufsmaturitätsschulen und der beruflichen Grundbildung (wiederkehrende gebundene Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage An der Zentralen Aufnahmeprüfung (ZAP) werden jährlich rund 12 000 Schülerinnen und Schüler geprüft. Die gymnasiale Maturität schliessen jährlich rund 3000 und die Berufsmaturität rund 2400 Schülerinnen und Schüler bzw. Lernende ab. Im Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung werden jedes Jahr rund 14 500 Lernende geprüft. Insgesamt garantieren rund 19 500 Expertinnen und Experten durch ihre Tätigkeit die Qualität dieser Aufnahme- und Abschlussprüfungen. Eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Expertinnen und Experten in diesen Bereichen ist deshalb unerlässlich. Für die Mittelschulen, die Berufsmaturitätsschulen und die Prüfungskommissionen der beruflichen Grundbildung ist es eine grosse Herausforderung, genügend Expertinnen und Experten für die Mitwirkung an den Aufnahme- und Abschlussprüfungen zu verpflichten. Gründe dafür sind die zunehmende Anzahl von Schülerinnen und Schülern und Lernenden der Sekundarstufe II, der grössere Expertenbedarf der neuen ZAP aufgrund der Zweitkorrekturen, die zunehmende Zurückhaltung der Lehrbetriebe, ihre Mitarbeitenden für die Expertentätigkeit freizustellen, sowie der tiefe Entschädigungsansatz.
B. Anpassung der Entschädigungsansätze Damit die Schulen in Zukunft eine qualitativ hochstehende Durchführung der Prüfungen mit einer genügenden Anzahl an Expertinnen und Experten garantieren können, sollen neben kommunikativen Massnahmen die Entschädigungsansätze, die mit Ausnahme der Mitwirkung an der ZAP, letztmals 2005 bzw. 2006 angepasst wurden, angehoben werden. Die neuen Entschädigungsansätze orientieren sich am Ansatz für besondere Arbeiten im Auftrag der Kommissionen des Regierungsrates und seiner Direktionen, welche gemäss § 55 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111) mit Fr. 70 pro Stunde entschädigt werden.
1. Entschädigungsansätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittel- und Berufsmaturitätsschulen Die Entschädigung für Tätigkeiten von Expertinnen und Experten im Rahmen der Vorbereitung, der Abnahme und der Korrektur von Aufnahme- sowie Abschlussprüfungen an Mittel- und Berufsmaturitätsschulen ist im Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen vom 15. Juni 2005 (Entschädigungsreglement Maturitätsschulen, LS 413.112.5) geregelt. Bis Ende Februar 2023 wurde die Mitwirkung an der ZAP und an den Abschlussprüfungen mit Fr. 40 pro Stunde (60 Minuten) und die Erstellung der Aufnahmeprüfung mit Fr. 70 pro Stunde entschädigt. Gestützt auf § 37 der Mittelschulverordnung (LS 413.211) hat die Bildungsdirektion zur Sicherstellung der Durchführung der ZAP 2023 das Entschädigungsreglement Maturitätsschulen auf den 1. März 2023 geändert und den Entschädigungsansatz an der ZAP von Fr. 40 auf Fr. 70 pro Stunde angehoben. 2. Entschädigungsansätze bei Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Die Entschädigung für die Mitwirkung am Qualifikationsverfahren ist im Reglement der Bildungsdirektion über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung vom 11. Dezember 2006 (Entschädigungsreglement Qualifikationsverfahren) geregelt. Dieses sieht für die Durchführung von Qualifikationsverfahren eine Entschädigung von Fr. 40 pro Stunde vor (vgl. § 9 Abs. 2). Für die Anpassung der Entschädigung erarbeitet das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) gestützt auf § 48 lit. c der Verordnung zum EG BBG (LS 413.311) zurzeit ein entsprechendes Reglement. Dieses kommt erstmals für das Qualifikationsverfahren 2024 zur Anwendung. Die Expertentätigkeit im Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung wird im neuen MBA-Reglement je nach Funktion unterschiedlich entschädigt werden: Fr. 60 pro Stunde für Expertinnen und Experten, Fr. 65 pro Stunde für Chefexpertinnen und Chefexperten sowie für beisitzende Mitglieder der Prüfungskommission sowie Fr. 70 pro Stunde für die Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen und die Aktuarinnen und Aktuare, welche die Organisation und Durchführung verantworten. Mit dieser Abstufung werden einerseits
die unterschiedlichen fachlichen und pädagogischen Anforderungen an die Expertinnen und Experten der verschiedenen Prüfungen berücksichtigt, anderseits werden die Prüfungsverantwortlichen entsprechend ihren Verpflichtungen entschädigt.
C. Finanzielles Die Entschädigungen für die Mitwirkung an den Prüfungen der Mittelschulen, der Berufsmaturitätsschulen und der beruflichen Grundbildung verursachen jährliche Kosten von rund 25,5 Mio. Franken. Diese Kosten setzen sich wie folgt zusammen: Entschädigungsreglement Maturitätsschulen in Franken Mittelschulen Aufnahme- und Abschlussprüfungen 500 600 Reserve (rund 7,5%) 39 400 Total Mittelschulen 540 000 Berufsmaturitätsschulen Aufnahme- und Abschlussprüfungen 1 250 800 Zweitkorrektur 150 300 Reserve (rund 7,5%) 108 900 Total Berufsmaturitätsschulen 1 510 000 Total Entschädigungsreglement Maturitätsschulen 2 050 000
Entschädigungsreglement Qualifikationsverfahren in Franken Berufliche Grundbildung Qualifikationsverfahren 21 800 000 Reserve (7,5%) 1 635 000 Total Entschädigungsreglement Qualifikationsverfahren 23 435 000 Für die Entschädigung der Expertentätigkeit bei den Aufnahme- und Abschlussprüfungen der Maturitäts- und Berufsmaturitätsschulen ist ab 1. Januar 2024 eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von Fr. 2 050 000 zu bewilligen. Davon gehen Fr. 540 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7301, Mittelschulen, und Fr. 1 510 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Für die Entschädigung der Expertentätigkeit bei den Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung ist ab 1. Januar 2024 eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von Fr. 23 435 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zu bewilligen. Eine Ausgabe gilt gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) als gebunden, wenn sie zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben zwingend erforderlich ist und namentlich der Beschaffung und Erneuerung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen personellen und sachlichen Mittel dient. Die Organisation und Durchführung der Aufnahme- und Abschlussprüfung an Maturitätsschulen sowie des Qualifikationsverfahrens der beruflichen Grundbildung sind gesetzlich vorgeschriebene Verwaltungsaufgaben. Den Ausgaben stehen Einnahmen aus Anmeldegebühren zur Zentralen Aufnahmeprüfung von rund Fr. 600 000 gegenüber.
Die Ausgabe ist in den Planjahren 2024 bis 2026 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplanes (KEF) 2023–2026 im Umfang von rund 16 Mio. Franken teilweise eingestellt. Die Erhöhung der Entschädigungssätze führt zu Mehrkosten, die nicht in den Planjahren eingestellt sind. Die jährlichen Mehrkosten in der Leistungsgruppe Nr. 7301, Mittelschulen, von rund Fr. 276 000 können kompensiert werden. Die jährlichen Mehrkosten in der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, von rund Fr. 9 000 000 müssen zusätzlich in den KEF 2024–2027 aufgenommen werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Entschädigung der Expertentätigkeit in den Aufnahme- und Abschlussprüfungen der Mittel- und Berufsmaturitätsschulen wird ab 1. Januar 2024 eine jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe von Fr. 2 050 000 bewilligt. Davon gehen Fr. 540 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7301, Mittelschulen, und Fr. 1 510 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung.
II. Für die Entschädigung der Expertentätigkeit im Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung wird ab 1. Januar 2024 eine jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe von Fr. 23 435 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, bewilligt.
III. Die Ausgabenbewilligungen werden alle vier Jahre abgerechnet.
IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli