RRB Nr. 520/2026
Gemeindewesen, Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee und Sekundarschulgemeinde Uster, Grenzbereinigung, Gemeindeordnungen, Namensänderung, gemeinsame Anstalt, «Schulinfrastruktur Wüeri», Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Mai 2026
520. Gemeindewesen (Oberstufenschulgemeinde Nänikon- Greifensee und Sekundarschulgemeinde Uster; Grenzbereinigung, Gemeindeordnungen, Namensänderung, gemeinsame Anstalt, «Schulinfrastruktur Wüeri», Genehmigung)
Erwägungen
1. Schulgemeinden, deren Gebiet nicht mit dem Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden übereinstimmt, passen ihr Gebiet innert vier Jahren nach Inkrafttreten des Gemeindegesetzes an dasjenige der politischen Gemeinden an (§ 178 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Erfolgt eine solche Gebietsbereinigung auf dem vertraglichen Weg, bedarf dies der Genehmigung des Regierungsrates (§ 161 Abs. 2 GG). Gemeindeordnungen, mit denen die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe regeln, sowie Änderungen von Gemeindenamen bedürfen ebenfalls einer Genehmigung des Regierungsrates (Art. 89 Kantonsverfassung, LS 101; § 2 Abs. 2 GG). Der Regierungsrat prüft Verträge über Änderungen im Gemeindegebiet, Gemeindeordnungen und Namensänderungen auf ihre Rechtmässigkeit (§ 161 Abs. 2 GG und Art. 89 Abs. 3 KV). Sämtliche vorstehenden Genehmigungsakte sind konstitutiver Natur und stellen daher eine Voraussetzung für das Inkrafttreten dar (vgl. §§ 4 Abs. 1 und 161 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben vertraglich vereinbaren, eine gemeinsame Anstalt zu errichten (§ 74 Abs. 1 GG). Die interkommunale Vereinbarung, d. h. der Anstaltsvertrag, bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft den Anstaltsvertrag auf seine Rechtmässigkeit (§ 80 Abs. 1 GG). Die Genehmigung des Regierungsrates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten der Rechtsgrundlage (§ 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Anstaltsvertrags werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
3. Die Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee umfasst gemäss Art. 2 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) Nänikon-Greifensee das Gebiet der politischen Gemeinde Greifensee sowie die Ortsteile Nänikon und Werrikon der politischen Gemeinde Uster. Die Sekundarschulgemeinde Uster ihrerseits umfasst gemäss Art. 1 der GO Uster das Gebiet der politischen Gemeinde Uster unter Ausschluss der Ortsteile Nänikon und Werrikon.
4. Diese Gebietseinteilung widerspricht § 178 GG, der die Schulgemeinden verpflichtet, ihr Gebiet an das Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden anzupassen. Die Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee und die Sekundarschulgemeinde Uster hätten dieser Verpflichtung bis Ende 2021 nachkommen sollen. Nachdem sich Anfang 2021 abzeichnete, dass eine einvernehmliche Lösung zu einer Grenzbereinigung nicht innert Frist erzielt werden kann, eröffnete der Bezirksrat Uster mit Beschluss vom 23. Juli 2021 ein aufsichtsrechtliches Verfahren. In diesem drohte der Bezirksrat Uster den betroffenen Schulgemeinden mit einer Ersatzvornahme, falls der gesetzlichen Verpflichtung zu einer Grenzbereinigung nicht nachgekommen würde. Dieser Beschluss des Bezirksrates wurde in der Folge von der Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee wegen Verletzung einer Ausstandvorschrift angefochten. Am 27. Oktober 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Verletzung von Ausstandvorschriften ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wies dieses mit Urteil vom 17. Januar 2024 ebenfalls ab. Daraufhin nahmen die beiden Schulgemeinden erneut Verhandlungen für eine einvernehmliche Grenzbereinigung auf und erarbeiteten eine Vorlage. Diese umfasste einen Gebietsänderungsvertrag sowie damit verbundene Änderungen der Gemeindeordnungen der Schulgemeinden, einen Anstaltsvertrag betreffend das Schulhaus «Wüeri» und einen Anschlussvertrag zur Beschulung der Sekundarschülerinnen und -schüler aus Greifensee, Nänikon und Werrikon im Schulhaus «Wüeri». Da sich die einzelnen Verträge gegenseitig bedingen, wurden den Stimmberechtigten der Schulgemeinden sämtliche Verträge im Rahmen einer Urnenabstimmung unterbreitet.
5. Die Stimmberechtigten der Oberstufenschulgemeinde Nänikon- Greifensee und die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Uster haben je am 8. März 2026 an der Urne dem Gebietsänderungsvertrag mit damit verbundenen Änderungen der GO Nänikon-Greifensee und der GO Uster zugestimmt. Darin haben sie auch die Aufteilung der Vermögenswerte der Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee vereinbart. Der Bezirksrat Uster hat bestätigt, dass gegen diese Beschlüsse der Stimmberechtigten keine Rechtsmittel eingelegt worden sind. Neu umfasst die Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee das Gebiet der politischen Gemeinde Greifensee und die Sekundarschulgemeinde Uster das Gebiet der politischen Gemeinde Uster. Der Namen der Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee lautet neu Sekundarschulgemeinde Greifensee.
6. Die Grenzbereinigung der Oberstufenschulgemeinde Nänikon- Greifensee und der Sekundarschulgemeinde Uster wirkt sich auf die politischen Rechte der Stimmberechtigten der Schulgemeinden, insbesondere in den Ortsteilen Nänikon und Werrikon, aus. Daher legen die GO Nänikon-Greifensee und die GO Uster fest, dass die Erneuerungswahlen der Behördenmitglieder der Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee und der Sekundarschulgemeinde Uster für die neue Amtsdauer erst Ende September 2026 durchgeführt und die Amtsdauer der bestehenden Behördenmitglieder der Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee und der Sekundarschulgemeinde Uster bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden. Damit können die politischen Rechte der Stimmberechtigten der Oberstufenschulgemeinde Nänikon- Greifensee und der Sekundarschulgemeinde Uster gewahrt werden; insbesondere können die Stimmberechtigten aus den Ortsteilen Nänikon und Werrikon in der Sekundarschulgemeinde Uster wählen bzw. in die Behörden der Sekundarschulgemeinde Uster gewählt werden.
7. Das Schulhaus «Wüeri», welches für die Beschulung der Sekundarschülerinnen und -schüler aus Greifensee, Nänikon und Werrikon notwendig ist, befindet sich nach der Grenzbereinigung der Schulgemeinden auf dem Gebiet der Sekundarschulgemeinde Uster. Damit die Beschulung der genannten Sekundarschülerinnen und -schüler im Schulhaus «Wüeri» weiter gewährleistet werden kann, haben die Stimmberechtigten der Oberstufenschulgemeine Nänikon-Greifensee und die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Uster je am 8. März 2026 dem Anstaltsvertrag «Schulinfrastruktur Wüeri» sowie dem Anschlussvertrag zugestimmt. Der Bezirksrat Uster hat bestätigt, dass gegen diese Beschlüsse der Stimmberechtigten keine Rechtsmittel eingelegt worden sind.
8. Das Schulhaus «Wüeri» wird in eine gemeinsame Anstalt eingebracht. Dieser kommt die Aufgabe zu, die Liegenschaft in Stand zu halten und für die Beschulung der Sekundarschülerinnen und -schüler zur Verfügung zu stellen. Die beiden Schulgemeinden sind an der Anstalt «Schulinfrastruktur Wüeri» entsprechend dem Verhältnis gemäss Vermögensaufteilung der Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee auf die beiden Schulgemeinden beteiligt.
9. Der Anstaltsvertrag wird mit einem Anschlussvertrag ergänzt. Dieser legt fest, dass die Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee gegen ein entsprechendes Entgelt der Sekundarschulgemeinde Uster für die Beschulung der Sekundarschülerinnen und -schüler aus Greifensee, Nänikon und Werrikon zuständig ist.
10. Die Grenzbereinigung, der Anstaltsvertrag sowie der Anschlussvertrag treten auf den 1. Januar 2027 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt wird die Grenzbereinigung fiskalwirksam. Demgegenüber treten die Bestimmungen der GO Nänikon-Greifensee und der GO Uster, welche die Amtsdauer und die Erneuerungswahlen regeln, auf den 1. Juni 2026 in Kraft. Die von der Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee und der Sekundarschulgemeinde Uster beschlossene Grenzbereinigung sowie die damit verbundenen Änderungen ihrer Gemeindeordnungen, insbesondere zur Amtsdauer und zu den Erneuerungswahlen ihrer Behördenmitglieder, geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. Der Anstaltsvertrag regelt insbesondere Art und Umfang der auf die gemeinsame Anstalt übertragenen Aufgaben, die Finanzierung dieser Aufgaben, die der Anstalt übertragenen Befugnisse, die Organisation sowie die Aufsicht der Vertragsgemeinden über die Anstalt. Damit enthält der Anstaltsvertrag alle wesentlichen Regelungsgegenstände für die Errichtung einer gemeinsamen Anstalt zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgabe. Der von der Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee und der Sekundarschulgemeinde Uster beschlossene Anstaltsvertrag gibt ebenso wenig Anlass zu rechtlicher Beanstandung, weshalb auch dieser zu genehmigen ist. Keiner Genehmigung bedarf im Übrigen der Anschlussvertrag (§ 80 GG e contrario).
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee und der Sekundarschulgemeinde Uster am 8. März 2026 beschlossene Grenzbereinigung wird genehmigt.
II. Die von den Stimmberechtigten der Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee am 8. März 2026 beschlossene Namensänderung der Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee zu Sekundarschulgemeinde Greifensee wird genehmigt.
III. Die von den Stimmberechtigten der Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee am 8. März 2026 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
IV. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Uster am 8. März 2026 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
V. Der Anstaltsvertrag «Schulinfrastruktur Wüeri» wird genehmigt.
VI. Mitteilung an die Schulpflege der Oberstufenschulgemeinde Nänikon-Greifensee, Stationsstrasse 49, 8606 Nänikon, die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Uster, Winterthurerstrasse 18a, 8610 Uster, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli