RRB Nr. 527/2019
Zürcher Arbeitsgemeinschaft für Weiterbildung der Lehrpersonen des Kantons Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung, wiederkehrende gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juni 2019
527. Zürcher Arbeitsgemeinschaft für Weiterbildung
Erwägungen
der Lehrpersonen des Kantons Zürich (Beitragsberechtigung und Ausgabenbewilligung) Dem Verein Zürcher Arbeitsgemeinschaft für die Weiterbildung der Lehrpersonen des Kantons Zürich (ZAL) wird seit 2003 gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (LS 414.41) eine jährliche Subvention gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) gewährt. Mit Beschluss Nr. 612/2015 erneuerte der Regierungsrat die Beitragsberechtigung für den Verein ZAL vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020. Mit Eingabe vom 7. März 2019 ersucht der Verein ZAL um eine Erneuerung der Beitragsberechtigung. Aufgrund der erforderlichen Vorbereitungszeit für das Kursangebot – die Planung des Weiterbildungsprogramms für das Schuljahr 2020/2021 hat bereits begonnen – ist der Verein ZAL auf die frühzeitige Anerkennung bzw. Erneuerung der Beitragsberechtigung angewiesen. Der Verein ZAL, dem zurzeit 13 Stufen- und Fachorganisationen der Volksschule angehören, wurde am 24. Mai 1971 gegründet. Er organisiert seit über 40 Jahren Weiterbildungsveranstaltungen, die sich durch qualitativ hochwertige Angebote, Praxisnähe, Praxistauglichkeit und Aktualität auszeichnen. Ziel des Vereins ist es, für alle im Schulfeld tätigen Lehrpersonen sowie Schulleitungen Kurse anzubieten, welche die Verbesserung der Kompetenz im pädagogischen Alltag ermöglichen, unterstützend für guten Unterricht wirken und die Professionalität im Schulalltag verbessern. Das Volksschulamt prüft und genehmigt das Kursprogramm jährlich. Die Zusammenarbeit zwischen Volksschulamt und dem Verein ZAL ist in einer Leistungsvereinbarung geregelt. Die jährliche Subvention an den Verein ZAL beträgt seit 2003 höchstens Fr. 420 000. Dieser Beitrag soll unverändert im Rahmen der zwischen der Bildungsdirektion und dem Verein ZAL bestehenden Leistungsvereinbarung ausgerichtet werden. Die benötigten Mittel sind sowohl im Budget 2019 als auch im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2019–2022, Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, eingestellt.
Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) setzt eine Ausgabe neben Rechtsgrundlage und Budgetkredit auch eine Ausgabenbewilligung voraus. Für die Auszahlung eines Staatsbeitrages ist zusätzlich eine Beitragsberechtigung gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes notwendig. Gestützt auf die Beitragsberechtigung und die erwähnten Rechtsgrundlagen wird dem Verein ZAL an die beitragsberechtigten Kosten eine jährlich wiederkehrende Subvention von 45%, höchstens Fr. 420 000, als gebundene wiederkehrende Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, zugesichert. Die zwischen dem Verein ZAL und dem Volksschulamt bestehende Leistungsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit und die Auszahlungsmodalitäten der Subvention.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Verein Zürcher Arbeitsgemeinschaft für Weiterbildung der Lehrpersonen des Kantons Zürich wird an die beitragsberechtigten Kosten ab 2019 eine Subvention von 45%, höchstens Fr. 420 000, als jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, zugesichert.
II. Die Ausgabenbewilligung wird alle drei Jahre abgerechnet.
III. Die Beitragsberechtigung des Vereins Zürcher Arbeitsgemeinschaft für Weiterbildung der Lehrpersonen des Kantons Zürich wird auf den 1. Januar 2021 erneuert.
IV. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2024. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. März 2024 einzureichen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Vereins Zürcher Arbeitsgemeinschaft für Weiterbildung der Lehrpersonen des Kantons Zürich, Bärengasse 22, 8001 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli