Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 55/2026

Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2026

55. Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 5. November 2025 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern ein Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf zur Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV; SR 832.121) betreffend «Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten». Am 21. März 2025 haben die eidgenössischen Räte eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) betreffend «Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2» beschlossen. Am gleichen Tag wurde zudem eine Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) betreffend «Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen» beschlossen. Einige der am 21. März 2025 beschlossenen Änderungen des KVG und des KVAG werden durch Änderung der KVAV umgesetzt. Diese KVAV-Änderungen betreffen die Bestimmungen über die Übertragung von wesentlichen Aufgaben, die Anpassung der Fristen für Gesuche um Änderung der Elemente des Geschäftsplans sowie über die Vorgaben zum Geschäftsbericht, zum Jahresabschluss und zur Revisionsstelle. Künftig soll es den Versicherern auch erlaubt sein, die Versicherten gezielt über kostengünstigere Leistungen, die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen und präventive Massnahmen zu informieren. Im Entwurf zur Änderung der KVAV ist vorgesehen, dass die Umsetzung der neuen Bestimmung betreffend Modalitäten der Rückerstattung von zu hohen Prämien (nArt. 18 KVAG) mit der Einführung von nArt. 106c Abs. 1, 1bis und 3 in der Krankenversicherungsverordnung (KVV; SR 832.102) erreicht wird. Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat mit Beschluss vom 22. Januar 2026 Stellung genommen. Die GDK ist grundsätzlich mit den Ausführungsbestimmungen gemäss E-KVAV einverstanden. Sie erachtet jedoch die Formulierung von Art. 106c Abs. 1bis E-KVV als unklar und beantragt, dass der Wortlaut dieser Bestimmung offen lassen soll, ob diese Mitteilung immer oder nur im Falle von Rückerstattungen erfolgen muss. Die Kantone und die Versicherer sollen die konkrete Umsetzung selber regeln. Zudem regt die GDK bei Art. 61 Abs. 1 E-KVAV an, dass am Grundsatz der Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Mitteilungen festgehalten wird mit Ausnahme der gezielten Informationen gemäss Art. 56a KVG.

Mit der am 21. März 2025 beschlossenen Änderung von Art. 18 KVAG erhalten anstelle der Versicherten die Kantone den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen, wenn die Prämien vollständig durch die Prämienverbilligung oder durch Ergänzungsleistungen gedeckt sind. Bei Rückvergütungen von zu hohen Prämienübernahmen an Sozialhilfebeziehende hatten die Gemeinden bisher die Aufgabe, unter Umständen bei den Klientinnen und Klienten solche Einnahmen zurückzufordern, was ein eher schwerfälliges Verfahren darstellt. Es ist deshalb wichtig, die Handhabung der Rückvergütung der zu hohen Prämieneinnahmen für Sozialhilfebeziehende in der KVV unter Berücksichtigung unterschiedlicher kantonaler Verfahren zur vollständigen Deckung der Prämien bei Sozialhilfebeziehenden explizit zu regeln. Ob Versicherer vom freiwilligen Instrument des Ausgleichs von zu hohen Prämienübernahmen Gebrauch machen werden, ist zurzeit noch unklar und hängt vor allem davon ab, ob die Versicherer hohe Reserven aufbauen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an aufsicht@bag.admin.ch und gever@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 5. November 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (SR 832.121) betreffend «Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten» Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vorliegenden Verordnungsänderungen grundsätzlich. Hinsichtlich Umsetzungsfragen ist zu berücksichtigen, dass die diesbezüglichen Ausführungen relativ vage sind und sich daraus Unsicherheiten hinsichtlich der Handhabung der Rückvergütung der zu hohen Prämieneinnahmen für Sozialhilfebeziehende ergeben könnten. Dementsprechend regen wir an, Art. 106c Abs. 1bis E-KVV wie folgt zu ergänzen: «Setzen sich die öffentlichen Mittel zur vollständigen Deckung der Prämien sowohl aus der ordentlichen Prämienverbilligung als auch aus durch kommunale Sozialdienste ausbezahlte Restprämienübernahmen zusammen, hat der Versicherer dies bei der Berechnung des An- spruchs des Kantons zu berücksichtigen. Betroffene Kantone melden zu diesem Zweck dem Versicherer eine Liste der Sozialhilfebeziehenden mit vollständiger Deckung der Prämie per 1. Januar des betreffenden Jahres.» Im Übrigen wird auf die Haltung der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren verwiesen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 56a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.