RRB Nr. 562/2026
Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern und Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Änderung, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2026
562. Verordnung über die Integration von Ausländerinnen
Erwägungen
und Ausländern und Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Änderung (Stellungnahme) Mit Schreiben vom 30. April 2026 bittet die Konferenz der Kantone (KdK) den Regierungsrat, dem Generalsekretariat der KdK bis am 3. Juni 2026 mitzuteilen, ob er mit dem Entwurf der Stellungnahme der KdK zu den Änderungen der Verordnungen über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) und über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) einverstanden ist. Der Bundesrat will mit den Änderungen der VInTA und der VZAE die Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich weiter fördern und ihre Integration sowie ihren Zugang zur Erwerbstätigkeit gezielt verbessern. So sollen beispielsweise vorübergehend Schutzbedürftige künftig umfassender in bestehende Integrationsstrukturen eingebunden werden. Vor diesem Hintergrund wird der Integrationsauftrag zugunsten von Personen mit vorübergehendem Schutz (Schutzstatus S) neu auf Verordnungsstufe verankert. Darüber hinaus sollen Asylsuchenden im erweiterten Verfahren, die eine Bleibeperspektive haben, weitergehende Integrationsmassnahmen zugesprochen werden. Bisher beschränkt sich deren Förderung auf Sprach- und Bildungsangebote. Für die Integration und Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern namentlich von spezifischen Personengruppen wie Personen mit Schutzstatus S sowie Asylsuchenden im erweiterten Verfahren sind die Kantone zuständig. Bei Personen mit Schutzstatus S unterstützt das Staatssekretariat für Migration die Kantone bei der Integration mit einem finanziellen Beitrag. Der damit zusammenhängende Integrationsauftrag soll neu auf Verordnungsstufe verankert werden. In Bezug auf Asylsuchende im erweiterten Verfahren, die eine Bleibeperspektive haben, soll neu der Zugang der Kantone zu Bundesbeiträgen für weiterführende Integrationsmassnahmen ausgedehnt werden. Da die vom Bund vorgeschlagenen Änderungen der VIntA und der VZAE Auswirkungen auf die Integrationsaufträge der Kantone haben, hat die KdK beschlossen, im Rahmen des entsprechenden Vernehmlassungsverfahrens eine gemeinsame Stellungnahme der Kantone zu verabschieden.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen, Haus der Kantone, Postfach, 3001 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an mail@kdk.ch): Wir danken Ihnen für die Zustellung des Entwurfs der Stellungnahme zu Verordnungsänderungen im Bereich Integration und Erwerbstätigkeit von spezifischen Personengruppen und äussern uns wie folgt: Wir stimmen dem Entwurf der Stellungnahme der KdK zu. Wir unterstützen insbesondere die Haltung der KdK zu Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) betreffend ausreichender Arbeitsmarktfähigkeit und teilen die Einschätzung, dass die vorgeschlagene Ergänzung des Begriffs der Arbeitsmarktfähigkeit um das Kriterium «ausreichend» nicht zu dessen angestrebten Präzisierung führt (vgl. Ziff. 10 des Entwurfs). Darüber hinaus begrüssen wir, dass in Art. 21a VIntA neu das Bundesprogramm Integrationsvorlehre verstetigt werden soll. Allerdings können wir nicht nachvollziehen, dass für eine Unterstützung des Staatssekretariats für Migration die Bezeichnung Integrationsvorlehre massgebend sein soll. Massgebend müsste vielmehr sein, dass das Angebot den Eckwerten für die Integrationsvorlehre entspricht. Wir beantragen deshalb, dass auf die Bestimmung von Art. 21a Abs. 5 VIntA verzichtet wird. Allgemein befürworten wir die im Entwurf der Stellungnahme der KdK angebrachten kritischen Hinweise und Anpassungsvorschläge, die insbesondere der Vermeidung negativer finanzieller Auswirkungen auf die Kantone dienen (vgl. Ziff. 3, 5, 6, 7, 9 und 10 des Entwurfs). So wird im Entwurf unter Ziff. 3 darauf hingewiesen, dass die Vorlage entgegen dem erläuternden Bericht (vgl. Ziff. 4 des Entwurfs) durchaus finanzielle und personelle Auswirkungen für die Kantone habe. Schliesslich stimmen wir den Ausführungen der KdK zu den neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit den (Kurz-)Aufenthaltsbewilligungen für den Schutz von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel während der Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens (namentlich Art. 36 Abs. 2bis Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit) zu. Damit wird ein schweizweit einheitliches Vorgehen sichergestellt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli