Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 572/2024

Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Haftungsgesetz, Änderung, Verschiedene Anpassungen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Vernehmlassung, Ermächtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Mai 2024

572. Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-

Erwägungen

und Strafprozess, Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Haftungsgesetz (Änderung, verschiedene Anpassungen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht), Vernehmlassung, Ermächtigung

Ausgangslage Der Kindes- und Erwachsenenschutz betrifft die gesamte Bevölkerung: Eine grosse Zahl von Personen ist im Verlaufe ihres Lebens von den entsprechenden Regelungen auf Bundes- und Kantonsebene betroffen, sei es als Kind, als Elternteil oder als schutzbedürftige alte oder kranke Person. Die Ablösung des früheren Vormundschaftsrechts durch das Kindes- und Erwachsenschutzrecht (Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 19. Dezember 2008, Art. 360 ff. ZGB; SR 210) diente vorab der Förderung des Selbstbestimmungsrechts von schutzbedürftigen Personen und sollte das Verhältnismässigkeitsprinzip stärken. Weiter führte es auch zur Ablösung der früheren Vormundschaftsbehörden durch interdisziplinär zusammengesetzte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB; vgl. Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR; LS 232.3]). Die neuen Rechtsgrundlagen führten immer wieder zu politischen und öffentlichen Diskussionen. Fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf Bundesebene und im Kanton liess die Direktion der Justiz und des Innern das EG KESR deshalb evaluieren. Ziel der Evaluation war es, die kantonale Umsetzungsgesetzgebung sowie die damit verbundenen Strukturen, Abläufe und Schnittstellen in Bezug auf ihre Wirksamkeit, Effizienz und Akzeptanz zu untersuchen. Das Ergebnis sollte eine Grundlage für allfällige Verbesserungen der Gesetzgebung schaffen. Der Schlussbericht vom 24. Juni 2020 zur Evaluation des EG KESR im Kanton Zürich zeigt, dass das EG KESR ein grundsätzlich taugliches Instrument ist. Die Evaluation kam jedoch zum Schluss, dass in folgenden Bereichen Verbesserungsmöglichkeiten bestehen und angegangen werden sollten: – Zusammensetzung der KESB (Disziplinen und Anforderungen an Fachwissen der Behörden- und Ersatzmitglieder) – Verfahren (einheitliche Verfahrensordnung und Erweiterung der Einzelzuständigkeit)

– Rechtsmittelzug – Perimeter der Berufsbeistandschaften im Erwachsenenschutz – (digitale) Aktenführung und -aufbewahrung durch die Berufsbeistandschaften im Erwachsenenschutz und Aufbewahrung von Akten privater Mandatsträgerinnen und -träger

Projektverlauf Die erwähnten Revisionspakete wurden im Rahmen von Teilprojekten bearbeitet. Bereits zur Erarbeitung des Konzepts wurden Arbeitsgruppen gebildet, um einen frühen Einbezug der betroffenen Institutionen und öffentlichen Organe sicherzustellen. Zudem wurden die Ergebnisse einem Projektausschuss vorgelegt und es wurde überdies eine Konzeptvernehmlassung durchgeführt. Nach Abschluss der Konzeptvernehmlassung legte die Direktion der Justiz und des Innern das Konzept fest. Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf, der wiederum in Arbeitsgruppen erarbeitet wurde, setzt dieses Konzept um.

Inhalt der Revision Anpassungen bei der Zusammensetzung der KESB: – Anforderungen an die Zusammensetzung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EG KESR) – Fachlicher Hintergrund der Behördenmitglieder (§ 6 Abs. 2 EG KESR) Änderungen beim Verfahren: – Punktuelle Ergänzung der Verfahrensregelungen im EG KESR, insbesondere Kostenlosigkeit von gewissen Verfahren im Bereich des Kindesschutzes – Erweiterung der Einzelzuständigkeit (§ 45 EG KESR) nach festgelegten Kriterien Änderung des Rechtsmittelzuges: – Ersatz des zweistufigen Rechtsmittelzuges im Bereich der Beschwerden im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESB – Bezirksrat – Obergericht) durch einen einstufigen Rechtsmittelzug von den KESB direkt an das Obergericht Vorgaben zum Perimeter der Berufsbeistandschaften im Erwachsenenschutz (TP 4): – Gesetzliche Regelung, wonach die Perimeter der Berufsbeistandschaften im Erwachsenenschutz mindestens einen KESB-Kreis oder einen Bezirk umfassen

Regelungen zur (digitalen) Führung und Aufbewahrung von Akten der Beistandspersonen im Erwachsenenschutz: – Verpflichtung der Berufsbeistandschaften im Erwachsenenschutz zur Führung der Akten als elektronische Masterdossiers in revisionssicheren und rechtskonformen Systemen der elektronischen Geschäftsverwaltung oder entsprechenden Fachapplikationen – Pflicht zur Aufbewahrung der Akten von Berufsbeistandschaften im Erwachsenenschutz während der Aufbewahrungsfrist nach § 61 EG KESR – Pflicht der privaten Mandatsträgerinnen und -träger, ihre Akten nach Beendigung der Massnahme der zuständigen KESB zu übergeben, und Verpflichtung der KESB zur weiteren Aufbewahrung. Die KESB sind zur Digitalisierung und elektronischen Aufbewahrung der Akten berechtigt. Weitere Anpassungen: – Ergänzung von § 18b des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1): Die Gemeinden, Zweckverbände und interkommunalen Anstalten sollen solidarisch haftbar erklärt werden, wenn der Kanton aufgrund besonderer Gesetzesbestimmungen (im vorliegenden Fall Art. 454 ZGB) für eine Schadensverursachung durch Angestellte oder Hilfspersonen einer Gemeinde haftet. – Ermächtigung der KESB zur Verwendung der AHV-Nummer.

Ermächtigung zur Vernehmlassung

Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu ermächtigen, zum Entwurf für die Änderung der im Titel genannten Erlasse eine Vernehmlassung durchzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zu den verschiedenen Anpassungen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht durchzuführen.

II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 360 und Art. 454 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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