Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 588/2026

Anfrage Stefan Schmid, Niederglatt, Beatrice Derrer, Hüttikon, und Tobias Weidmann, Hettlingen, betreffend Überblick über die Härtefälle für abgewiesene, aber vorläufig aufgenommene Asylbewerber, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 165/2026

Sitzung vom 3. Juni 2026

588. Anfrage (Überblick über die Härtefälle für abgewiesene, aber vorläufig aufgenommene Asylbewerber) Kantonsrat Stefan Schmid, Niederglatt, Kantonsrätin Beatrice Derrer, Hüttikon, und Kantonsrat Tobias Weidmann, Hettlingen, haben am 27. April 2026 folgende Anfrage eingereicht: Seit rund 30 Jahren gibt es für abgewiesene Asylbewerber den Status «vorläufig aufgenommen». Sie können nach fünf Jahren Aufenthalt ein Härtefallgesuch (Art. 84 Abs. 5 AIG) stellen, sofern sie gewisse Integrationskriterien erfüllen. Eine Umwandlung in eine B-Bewilligung eröffnet mehr Rechte bei der Wohnsitzwahl, bei Reisen ins Ausland und bezüglich Sozialhilfe und Familiennachzug. Die Kantone nehmen diese Gesuche entgegen, prüfen und bewilligen sie unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die folgenden Informationen:

Erwägungen

1. Wie viele Personen haben in den letzten zehn Jahren ein Gesuch um eine solche Härtefallbewilligung gestellt und wie viele davon hat der Kanton positiv beschieden?

2. Welche zehn Nationalitäten haben am häufigsten von dieser Härtefallregelung profitiert? Bei wie vielen gewährten Härtefällen war die Identität oder die Nationalität unbekannt?

3. Wie lange waren die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Gewährung des Gesuchs erwerbstätig? Wie viele waren zum Zeitpunkt der Gesuchsgewährung nicht erwerbstätig?

4. Welche Instanz prüft auf welche Weise die sprachlichen Fähigkeiten, den Leumund und die langfristig günstige Prognose der wirtschaftlichen Selbständigkeit? Wurden Ausnahmen von diesen Kriterien gemacht?

5. Wirken sich in der Schweiz geborene oder eingeschulte Kinder positiv auf das Härtefallgesuch aus?

6. Wie viele Personen haben dank der B-Bewilligung einen Antrag auf Familiennachzug stellen können und wie viele Personen kamen so zusätzlich in die Schweiz?

7. Wie viele der in den letzten Jahren als Härtefälle anerkannten Personen sind später (wieder) in die Sozialhilfe gefallen?

8. Ein Härtefall setzt eine gelungene Integration voraus. Die Sozialhilfeabhängigkeit der vorläufig Aufgenommenen variiert je nach Jahr zwischen 70 und 87 Prozent, mit Erwerbsquoten zwischen 40 und 49 Prozent gehen allerdings auch relativ viele von ihnen einer Arbeit nach.

9. Werden und wurden auch Personen, die ganz oder teilweise von Sozialhilfe abhängig sind, mit einer Härtefallbewilligung bedacht?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Stefan Schmid, Niederglatt, Beatrice Derrer, Hüttikon, und Tobias Weidmann, Hettlingen, wird wie folgt beantwortet:

Die Gesetzgebung im Bereich des Ausländer- und Asylrechts ist Sache des Bundes. Personen, welche die vom Bundesrecht vorgegebenen Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllen, sollen diese auch erhalten. Gleichzeitig ist es für ein glaubwürdiges Asyl- und Ausländerwesen wichtig, dass die rechtskräftigen Wegweisungen konsequent vollzogen werden. Gemäss Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig Aufgenommenen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Zudem sind die folgenden Kriterien von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zwingend zu beachten, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist: – die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung) – die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, – die finanziellen Verhältnisse, – die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, – der Gesundheitszustand und – die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

Zudem hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) Weisungen erlassen (sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreissiehe Ziff. 5.6). Zu Fragen 1 und 2: Die Anzahl beim Migrationsamt Zürich eingereichter Gesuche von vorläufig Aufgenommenen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird statistisch nicht erhoben. Das SEM publiziert aber die Anzahl der erteilten Aufenthaltsbewilligungen an vorläufig Aufgenommene gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG nach Kanton und Nationalität, sie sind abrufbar unter sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/asylstatistik/archiv.html. Die zehn Nationen mit den meisten positiv entschiedenen Gesuchen seit 2016 sind Afghanistan, Syrien, Eritrea, Somalia, China, Irak, Sri Lanka, Äthiopien, Iran und die Demokratische Republik Kongo. Zu Fragen 3–5: Das kantonale Migrationsamt prüft Gesuche von vorläufig Aufgenommenen gestützt auf die bundesrechtlichen Vorgaben. Das SEM muss in jedem Einzelfall der Erteilung einer Härtefallbewilligung zustimmen. Der definitive Entscheid obliegt damit immer dem Bund. Das Migrationsamt hat seine Praxis publiziert: zh.ch/de/sicherheitsdirektion/migrationsamt/formulare-broschueren-weisungen-des-migrationsamts.html#1768994227 (Weisungen, Asylbereich, vorläufige Aufnahme). Die Voraussetzungen müssen grundsätzlich für alle Personen der Kernfamilie erfüllt sein. Von vorläufig Aufgenommenen verlangt das Migrationsamt für die Erteilung einer Härtefallbewilligung, dass seit zwei Jahren ein festes Arbeitsverhältnis besteht und die Personen seit mindestens einem Jahr keine Sozialhilfe mehr beziehen. Bezüglich Sprache wird ein Zertifikat verlangt, das bescheinigt, die deutsche Sprache auf Niveau A1 (schriftlich und mündlich) zu beherrschen (Art. 77d Abs. 1 Bst. d VZAE). Die akzeptierten Sprachzertifikate und Sprachnachweise sind das TELC, Goethe, ÖSD, SDS, TestDaF, KDE sowie fide. Der Leumund wird anhand des Strafregisterauszugs und des Betreibungsregisterauszugs überprüft. Im Einzelfall muss stets eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände erfolgen. So sind namentlich bei der Beurteilung der Sprachkompetenzen und der Erwerbstätigkeit die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden zu berücksichtigen. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, einer schweren oder lang andauernden Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann (Art. 77f VZAE). Hier geborene oder eingeschulte Kinder haben keinen besonderen Einfluss auf ein Härtefallgesuch. Zu Fragen 6 und 7: Dazu liegen keine statistischen Angaben vor. Zu Frage 8: Das ist keine Frage, weshalb darauf auch keine Antwort gefunden werden konnte. Zu Frage 9: In Einzelfällen kann dies vorkommen. Erfüllt eine gesuchstellende Person mit Ausnahme der Sozialhilfeunabhängigkeit alle weiteren Integrationskriterien und ist eine Erwerbstätigkeit beispielsweise aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht möglich, können die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung im Einzelfall erfüllt sein.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Art. 31, Art. 77d und Art. 77f — gelesen in der Fassung vom 22. April 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.