RRB Nr. 589/2026
Anfrage Leandra Columberg, Dübendorf, und Mitunterzeichnende betreffend Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für Kinder in der Nothilfe im Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 191/2026
Sitzung vom 3. Juni 2026
589. Anfrage (Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für Kinder in der Nothilfe im Kanton Zürich) Kantonsrätin Leandra Columberg, Dübendorf, und Mitunterzeichnende haben am 11. Mai 2026 folgende Anfrage eingereicht: Mit der von der Eidgenössischen Migrationskommission (EKM) in Auftrag gegebenen Studie Kinder und Jugendliche in der Nothilfe im Asylbereich sowie dem Rechtsgutachten Das Nothilferegime und die Rechte des Kindes liegen seit 2024 neue fachliche Grundlagen vor, die auf erhebliche Belastungen und kindeswohlrelevante Risiken für Kinder und Jugendliche in der Nothilfe hinweisen. Sie machen zugleich das Spannungsfeld zwischen dem migrationsrechtlichen Vollzug und dem Anspruch deutlich, das Kindeswohl und die Kinderrechte auch in Nothilfestrukturen wirksam zu wahren. Gleichzeitig ist eine Überarbeitung der SODK-Empfehlungen zur Nothilfe angekündigt. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Welche Anpassungen der kantonalen Praxis prüft oder plant der Regierungsrat im Lichte der EKM-Studie Kinder und Jugendliche in der Nothilfe im Asylbereich, des Rechtsgutachtens Das Nothilferegime und die Rechte des Kindes, der neueren Empfehlungen zum Umgang mit Kindern in Kollektivunterkünften sowie der angekündigten Überarbeitung der SODK-Empfehlungen zur Nothilfe?
2. Welche Standards und Vorgaben gelten im Kanton Zürich für die Unterbringung und Betreuung von Familien mit Kindern in Nothilfestrukturen, insbesondere mit Blick auf Privatsphäre, sanitäre Anlagen, Gemeinschafts- sowie Rückzugs- und Spielmöglichkeiten, und wie wird deren Einhaltung überprüft?
3. Welche Massnahmen bestehen oder sind geplant, um Langzeitaufenthalte von Kindern in kollektiven Nothilfestrukturen möglichst zu vermeiden und bei längerem Aufenthalt kindgerechtere Lösungen zu prüfen?
4. Wie wird dem Kindeswohl bei Unterbringung, Betreuung, Verlegungen und längerem Aufenthalt von Kindern in der Nothilfe Rechnung getragen, und welche Massnahmen bestehen oder sind geplant, um einen angemessenen Zugang zu früher Förderung, gesundheitsbezogenen Angeboten sowie Freizeit- und Teilhabemöglichkeiten zu ermöglichen?
5. Sind in diesem Zusammenhang auch seitens der Kindesschutzkommission des Kantons Zürich ergänzende fachliche Grundlagen oder Empfehlungen zur Unterbringung und Betreuung von Familien mit Kindern im Asyl- und Nothilfebereich vorgesehen oder in Erarbeitung, und falls ja, in welchem Zeithorizont ist damit zu rechnen?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Leandra Columberg, Dübendorf, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet:
Bei rechtskräftig weggewiesenen Personen hat der Bund in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt, dass sie die Schweiz verlassen müssen und dass ihre Ausreise zulässig, zumutbar und möglich ist, d. h., dass sie ausreisen können. Sie halten sich somit illegal in der Schweiz auf und müssen gemäss Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Diese Personen erhalten auf Ersuchen hin Nothilfe. Das Bundesrecht gibt vor, dass die Nothilfe nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen erbracht wird, und zwar an den von den Kantonen oder dem Bund bezeichneten Orten (Art. 82 AsylG). Dies gilt auch für Familien mit Kindern, wobei auf deren besondere Bedürfnisse Rücksicht genommen wird. Für ein glaubwürdiges Asyl- und Ausländerwesen ist es wichtig, dass die rechtskräftigen Wegweisungen konsequent vollzogen werden. Zu Fragen 1, 2 und 4: Die Nothilfe für rechtskräftig weggewiesene Familien wird in einem separaten kantonalen Rückkehrzentrum, einem Durchgangszentrum oder in einer Gemeindestruktur gewährt. Knapp die Hälfte der Kinder und Jugendlichen in der Nothilfe wohnen nicht in einem kantonalen Asylzentrum, sondern in kommunalen Strukturen. In den kantonalen Zentren werden die Kinder gemeinsam mit den Eltern untergebracht. Die Betreuungsorganisationen stellen sicher, dass für Kinder Spielräume sowie ruhige Lernräume vorhanden sind. Zudem bieten sie Aktivitäten und Ausflüge für Kinder an. Die Kinder, auch Kinder im Vorschulalter, werden mit zentrumsinternen und individuellen externen Massnahmen gefördert. Die Gesundheitsversorgung ist sichergestellt, insbesondere durch eine Pflegefachperson, welche regelmässig in den Zentren vor Ort ist. Auf das Kindeswohl wird Rücksicht genommen. Die gesetzlichen Vorgaben werden eingehalten, weshalb kein Handlungsbedarf ersichtlich ist (vgl. auch die Beantwortung der Anfrage KR- Nr. 354/2024 betreffend Kinder und Jugendliche in der Nothilfe, gegenwärtige Situation im Kanton Zürich).
Zu Frage 3: Für die Aufenthaltsdauer der Kinder und Jugendlichen in der Nothilfe sind die Eltern verantwortlich. Nothilfe beziehen nur Personen, deren Ausreise zulässig, zumutbar und möglich ist. Häufig verweigern die Eltern die Mitwirkung beim Wegweisungsvollzug, was überhaupt erst zum Nothilfestatus führt. Im Hinblick auf die Rückkehr steht den Betroffenen Rückkehrberatung und individuelle Rückkehrhilfe zur Verfügung. Zu Frage 5: Die kantonale Kindesschutzkommission hat bereits 2017 Empfehlungen für den Kindesschutz im Asyl- und Flüchtlingsbereich erlassen. Derzeit befasst sich eine Arbeitsgruppe wieder mit der Thematik.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli