Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 610/2019

Krankenversicherung, TARMED, Festsetzungsverfahren Taxpunktwert für vom VZK vertretene Spitäler ab 1. Januar 2018 und 2019, Verfahrensvereinigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Juni 2019

610. Krankenversicherung (TARMED, Festsetzungsverfahren Taxpunktwert für vom VZK vertretene Spitäler ab 1. Januar 2018 und 2019; Verfahrensvereinigung)

Erwägungen

A. Für die Verrechnung von ambulant erbrachten Leistungen der Spitäler sowie der frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzte gilt die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur TARMED. Diese enthält rund 4500 Tarifpositionen, die ärztliche Leistungen benennen und ihnen aufgrund einer Bewertung Taxpunkte zuordnen. Die Höhe der Vergütung einer Behandlung ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Taxpunkte der erbrachten Leistungen mit dem jeweils gültigen Taxpunktwert. Der Taxpunktwert ist im Bereich der Krankenversicherung auf kantonaler Ebene auszuhandeln oder festzusetzen. Bis zum 31. Dezember 2016 war der TARMED-Taxpunktwert in den vom Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) vertretenen Spitälern vertraglich vereinbart. Da sich die Tarifpartner nicht auf einen Taxpunktwert ab 1. Januar 2017 einigen konnten, verlängerte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 838/2017 die bisherigen Verträge um ein Jahr bis 31. Dezember 2017. Weiter setzte der Regierungsrat die Weitergeltung des Taxpunktwerts von Fr. 0.89 ab 1. Januar 2018 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Vorliegen eines definitiven Taxpunktwerts fest.

B. Da sich der VZK auch für die Zeit ab 1. Januar 2018 mit keinem Versicherer über den TARMED-Taxpunktwert einigen konnte, beantragte er mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 die Festsetzung eines Taxpunktwerts von Fr. 1.03 (erstes Verfahren).

C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 teilte der VZK mit, er hätte sich – wie bereits im Vorjahr – auch für das Jahr 2019 mit keinem Versicherer auf einen TARMED-Taxpunktwert einigen können. Deshalb beantrage er die Festsetzung eines Taxpunktwerts von Fr. 1.01 für das Jahr 2019 (zweites Verfahren).

D. Im zweiten Verfahren stellte der VZK in prozessualer Hinsicht den Antrag, das neu eröffnete Verfahren «sei bis zu einem definitiven, rechtsgültigen Entscheid über den Festsetzungsantrag vom 21. Dezember 2017 betreffend eines TARMED Taxpunktwerts 2018 zu sistieren». Zur Begründung macht der VZK geltend, dass damit vermieden werden soll, dass durch die Eröffnung des zweiten Festsetzungsverfahrens der Entscheid im ersten Verfahren verzögert werde.

E. In ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2019 zum Antrag des VZK vom 19. Dezember 2018 stimmte die CSS Kranken-Versicherung AG (CSS) dem Antrag des VZK auf Sistierung des zweiten Verfahrens zu. Die Einkaufsgemeinschaft HSK AG (HSK) und die tarifsuisse ag (tarifsuisse) hingegen stellten den Antrag, die beiden Verfahren seien aus prozessökonomischen Gründen zu vereinen (Schreiben vom 26. Februar 2019 bzw. 20. März 2019).

F. In der Folge lud die Gesundheitsdirektion mit Schreiben vom 14. März 2019 die Tarifpartner zur Stellungnahme zu einer möglichen Verfahrensvereinigung ein. Während sich die tarifsuisse mit Schreiben vom 22. März 2019 weiterhin einverstanden erklärte, hielt der VZK mit Schreiben vom 25. März 2019 an seinem Sistierungsbegehren mit folgender Begründung fest. Erstens würde die Verfahrensvereinigung den Festsetzungsentscheid verzögern, weil Datenmaterial für zwei, anstatt nur für ein Jahr überprüft werden müsste. Zweitens würden die Tarifpartner jedes Jahr auf der Basis von jeweils neuem Datenmaterial über den Taxpunktwert verhandeln, was auch im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei. Drittens sei die Tarifautonomie gemäss Art. 43 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) auch im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Eine Verfahrensvereinigung mache es schwieriger, sich auf jährlich unterschiedliche Vertragslösungen zu einigen.

G. Anlässlich einer Instruktionssitzung erklärten sich am 16. April 2019 alle drei Einkaufsgemeinschaften der Versicherer mit der Vereinigung der beiden Verfahren einverstanden. Der VZK sprach sich erneut gegen eine Verfahrensvereinigung aus, weil dies weitere Verhandlungen über den Taxpunktwert 2019 verunmögliche.

H. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, LS 175.2) enthält keine Regelung über die Vereinigung von Verfahren. In der Praxis ist jedoch dieses Rechtsinstitut, das der Vereinfachung von Verfahren dient, anerkannt. Eine Verfahrensvereinigung ist zulässig, wenn diese prozessökonomisch sinnvoll erscheint (Bertschi/Plüss, in: Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 50 ff.). Die Vereinigung von Verfahren rechtfertigt sich namentlich dann, wenn zwei Verfahren derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen oder ähnlichen Rechtsfragen stellen. Die instruierende Behörde verfügt in dieser Frage über einen grossen Ermessensspielraum und kann die Vereinigung in jedem Stadium des Verfahrens anordnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4505/2013 / C-4480/2013 vom 22. Juli 2016, E. 1.4).

Der VZK hat in beiden Verfahren die Festsetzung des TARMED-­ Taxpunktwerts beantragt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vereinigung der beiden Verfahren zu einer Verzögerung des Entscheids führen sollte, müssen doch für beide Jahre, 2018 und 2019, dieselben Argumente und Rechtsgrundlagen geprüft werden. Im Gegenteil: Der Entscheid über den Taxpunktwert 2019 könnte noch lange nicht gefällt werden, wenn das Verfahren erst nach Vorliegen des endgültigen Entscheids über den TARMED Taxpunktwert ab 2018 fortgeführt würde. Demgegenüber entsteht durch die Verfahrensvereinigung keiner Partei ein nichtwiedergutzumachender Nachteil. Weiter argumentiert der VZK, dass durch die Verfahrensvereinigung Neuverhandlungen über den Taxpunktwert 2019 verunmöglicht würden. Voraussetzung für eine Tariffestsetzung gemäss Art. 47 Abs. 1 KVG ist aber, dass die Verhandlungen zwischen den Parteien gescheitert sind. Weil der VZK einen Festsetzungsantrag eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass er dieser Auffassung ist. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb Neuverhandlungen vorgesehen sein sollen. Die Verfahren zur Festsetzung des TARMED-­ Taxpunktwerts ab 1. Januar 2018 und 2019 sind deshalb zu vereinigen und das Sistierungsbegehren ist abzuweisen. I. Der Instanzenzug richtet sich nach demjenigen des Endentscheids. Demgemäss steht gegen diesen Zwischenentscheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht [SR 173.32]).

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Verfahren zur Festsetzung des TARMED-Taxpunktwerts für Spitäler ab 1. Januar 2018 und 2019 werden vereinigt.

II. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Festsetzung des TARMED-Taxpunktwerts 2019 für Spitäler wird abgewiesen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

IV. Dispositiv I–III werden im Amtsblatt veröffentlicht.

V. Mitteilung an (E): – Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, Postfach, 8021 Zürich – CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich – Gesundheitsdirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 47 und Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 18. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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