RRB Nr. 622/2026
Gemeindeordnung, politische Gemeinde Regensdorf, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2026
622. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Regensdorf, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Regensdorf haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 8. März 2026 die Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) der politischen Gemeinde Regensdorf beschlossen. Die Änderungen umfassen die Einführung eines Jugendrates und das Wahlverfahren für das Schulpräsidium. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Einführung des Jugendrates (siehe Erwägung 3). Die Änderungen der Gemeindeordnung betreffend das Wahlverfahren für das Schulpräsidium treten am 1. Juli 2026 in Kraft.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 52 GO (Inkrafttreten) regelt, dass die Änderung der Gemeindeordnung nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 8. März 2026 und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich am 1. Juli 2026 in Kraft tritt. Die vorliegenden Änderungen der Gemeindeordnung beruhen auf zwei Einzelinitiativen. Die Inkrafttretensbestimmung (Art. 52 GO) war nur in derjenigen Einzelinitiative enthalten, welche die Änderung des Wahlverfahrens für das Schulpräsidium zum Gegenstand hatte. Die Einzelinitiative betreffend die Einführung des Jugendrates enthielt keine Regelung zum Inkrafttreten. Art. 52 kommt deshalb nur für die Änderungen betreffend das Wahlverfahren des Schulpräsidiums zur Anwendung. Die Inkraftsetzungsbestimmung zur letztmals erfolgten Totalrevision (Art. 50 GO) kann bei der Änderung zur Einführung des Jugendrates ebenfalls nicht zur Anwendung kommen. In der Folge hat der Gemein- derat Regensdorf über die Inkraftsetzung der Änderung betreffend die Einführung des Jungendrates zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kommunalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (§ 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GG). b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Regensdorf am 8. März 2026 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Regensdorf, Watterstrasse 116, 8105 Regensdorf, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli