RRB Nr. 623/2026
Gemeindeordnung, politische Gemeinde Altikon, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2026
623. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Altikon, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Altikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 30. November 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Altikon beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Gemeindeordnung (vgl. dazu Erwägung 3 nachfolgend). Die Änderungen umfassen eine Zielbestimmung betreffend Energie und Umwelt sowie die Regelung der Urnenzuständigkeit für Verkauf, Tausch oder Gewährung eines Baurechts für bestimmte Grundstücke für die Errichtung von Windturbinen.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Teilrevision umfasst keine Inkraftsetzungsbestimmung. Die Inkraftsetzungsbestimmung zur letztmals erfolgten Totalrevision (Art. 47 GO) kann bei Teilrevisionen nicht zur Anwendung kommen. In der Folge hat der Gemeinderat Altikon über die Inkraftsetzung zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kommunalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (§ 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GG). b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Altikon am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Altikon, Schloss 2, 8479 Altikon, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli