RRB Nr. 652/2024
Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juni 2024
652. Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung
Erwägungen
der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung einen Entwurf für ein Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien zur Vernehmlassung. Derzeit ist die Gasversorgung der Schweiz gewährleistet. Im Fall einer schweren Mangellage ergreift der Bundesrat Bewirtschaftungsmassnahmen, um die Gasversorgung mit bestimmten Einschränkungen aufrechtzuerhalten. Mit dem Abkommen kann die Schweiz Deutschland und Italien um Solidaritätslieferungen zur Versorgung der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden ersuchen. Im Gegenzug kann auch die Schweiz im Notfall um Unterstützung angefragt werden. Die drei Staaten garantieren zudem, die bestehenden Transportkapazitäten in ihren Netzen nicht einzuschränken. Diese Massnahme kommt erst im Fall einer schweren Mangellage und nach Ergreifung sämtlicher im Inland möglichen Massnahmen zum Einsatz. Das heisst, alle vorgesehenen Bewirtschaftungsmassnahmen (Umschaltung von Zweistoffanlagen, Verbote und Verwendungseinschränkungen, Kontingentierung) müssen bereits ausgeschöpft sein. Wird ein Staat um Solidaritätslieferungen angefragt, kann die Industrie des angefragten Staates in einem ersten Schritt freiwillig Gaslieferungen anbieten. Reichen diese zur Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden nicht aus, sind hoheitlich angeordnete Massnahmen zu ergreifen. Dies bedeutet, dass der Verbrauch der nicht geschützten Kundinnen und Kunden gegen Entschädigung eingeschränkt werden muss. Damit Solidaritätslieferungen in einem Notfall tatsächlich in Anspruch genommen werden können, sind zwei Verpflichtungskredite notwendig. Der erste Kredit über 300 Mio. Franken wird für eine Staatsgarantie benötigt. Der Bund könnte damit den Kauf von Gas im Rahmen von freiwilligen Solidaritätsmassnahmen absichern. Der zweite Kredit dient vor allem der Bezahlung der Entschädigung, die der Bund für hoheitliche Massnahmen, die in Deutschland oder Italien zugunsten der Schweiz ergriffen würden, leisten müsste. Er beträgt 1 Mrd. Franken.
Sollte die Schweiz um Solidarität ersuchen, würden sämtliche Kosten auf die geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden überwälzt. Sollte hingegen die Schweiz um Solidarität ersucht werden, würde Deutschland oder Italien für die dem Bund entstandenen Kosten aufkommen müssen. Mit dem zur Vernehmlassung vorliegenden Solidaritätsabkommen zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien steht ein weiteres Instrument zur Sicherstellung der Gasversorgung der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden (insbesondere private Haushalte, Spitäler, Notdienste) zur Verfügung. Die Vorlage ist für den Bund haushaltsneutral. Alle dem Bund entstehenden Kosten werden – je nach Solidaritätsfall – entweder durch die Schweizer Gaskonsumentinnen und Gaskonsumenten oder durch Deutschland oder Italien ausgeglichen. Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Kanton.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gesetzesrevisionen@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 haben Sie uns eingeladen, zu einem Entwurf für ein Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Anstrengungen des Bundesrates zur Aufrechterhaltung der Gasversorgung der geschützten Kundinnen und Kunden in Krisenzeiten und haben keine Bemerkungen zum vorliegenden Entwurf.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli