RRB Nr. 655/2026
Gemeindeordnung, politische Gemeinde Gossau, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Juni 2026
655. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Gossau, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Gossau haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Gossau beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Gemeindeordnung. Die Änderungen umfassen die Einführung einer Schuldenbremse. Diese sieht unter anderem den mittelfristigen Ausgleich der Erfolgsrechnung über den Zeitraum von sieben Jahren vor. Der Gemeinderat hat sodann die Gemeindeversammlung über die Entwicklung bestimmter Finanzkennzahlen zu informieren. Ausserdem wird er bei Nichteinhaltung gewisser Kennzahlenwerte verpflichtet, eine Budgetvorlage auszuarbeiten, die einen Selbstfinanzierungsgrad von 100% ausweist.
3. Die Änderungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Gossau am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Gossau, Berghofstrasse 4, 8625 Gossau, den Bezirksrat Hinwil, Bahnhofstrasse 25A, 8340 Hinwil, sowie die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli