RRB Nr. 656/2023
Gemeinnütziger Fonds, Beitrag an die Sicherheitsdirektion für das Projekt «UEFA Women's EURO 2025», Gewährung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Mai 2023
656. Gemeinnütziger Fonds (Beitrag an die Sicherheitsdirektion für das Projekt «UEFA Women’s EURO 2025») Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist ein Beitrag von Fr. 3 500 000, welcher der Genehmigung des Kantonsrates bedarf. Der Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023– 2026 eingestellt und der Fonds kann diese Verpflichtung mit den ihm zugewiesenen Mitteln erfüllen.
Erwägungen
A. Beitragsgesuch Mit Gesuch vom 5. Mai 2023 hat die Sicherheitsdirektion um Gewährung eines Beitrags von Fr. 3 500 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds an das Projekt «UEFA Women’s EURO 2025» ersucht. 1. UEFA Women’s EURO Die Union der Europäischen Fussballverbände (UEFA) führt u. a. die UEFA Women’s EURO durch. Dabei handelt es sich um ein Turnier der 16 besten europäischen Frauenfussball-Nationalteams. Die erste UEFA Women’s EURO wurde 1984 in England ausgetragen. Danach waren unregelmässig im Zwei- bis Vierjahresrhythmus Norwegen, die Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Italien, England/Deutschland/Norwegen/Schweden (gemeinsam) sowie Schweden/Dänemark (gemeinsam) Gastgeberländer. Ab 1997 folgten im Vierjahresrhythmus Norwegen/ Schweden, Deutschland, England, Finnland, wieder Schweden sowie die Niederlande als Schauplätze. Die in England für 2021 geplante Austragung musste pandemiebedingt auf das Jahr 2022 verschoben werden. Bei der Austragung waren rund 7000 Personen offiziell akkreditiert, namentlich rund 5500 freiwillige Helferinnen und Helfer sowie rund 800 Spielerinnen, Betreuungspersonen und weitere Teammitglieder.
Gemäss einer im Vorfeld der Veranstaltung in England Anfang 2022 erstellten Studie wurde für die 31 Spiele von 435 000 bis 525 000 Zuschauerinnen und Zuschauer, von 96 000 ausländischen Fans im Land und einer Bruttowertschöpfung von 50 Mio. bis 62 Mio. britischen Pfund (60 Mio. bis 75 Mio. Franken) ausgegangen. Zudem wurde mit 250 Mio. TV-Zuschauerinnen und -Zuschauern in 195 Ländern gerechnet. Erste Erkenntnisse im Nachgang zur Durchführung zeigen, dass die im Vorfeld ermittelten Erwartungswerte durchwegs erreicht oder gar übertroffen wurden. Auch in der Schweiz war das Interesse an der UEFA Women’s EURO 2022 bemerkenswert. So verfolgten auf SRF 323 000 Zuschauerinnen und Zuschauer die Schlussphase des Spiels der Schweizer Frauen gegen Portugal. Das Potenzial des Frauenfussballs scheint damit beträchtlich und bei Weitem noch nicht ausgeschöpft zu sein. Dementsprechend attraktiv ist die UEFA Women’s EURO 2025 für die potenziellen Austragungsorte. 2. Vorhaben 2.1 Überblick Der Schweizerische Fussballverband (SFV) reichte am 12. Oktober 2022 die Bewerbung für die Organisation und Durchführung der UEFA Women’s EURO 2025 in der Schweiz ein. Der Kanton Zürich hatte die Kandidatur des SFV mit einem Beitrag von Fr. 50 000 durch die Sicherheitsdirektion unterstützt. Am 4. April 2023 vergab die UEFA die UEFA Women’s EURO 2025 an die Schweiz. Sie findet während 26 Tagen im Juni und/oder Juli 2025 statt. Zürich ist mit dem Stadion Letzigrund einer von acht Austragungsorten (neben Basel, Bern, Genf, Sitten, Thun, Luzern und St. Gallen). Der genaue Spielplan ist noch offen, im Stadion Letzigrund sollen aber mindestens vier Spiele ausgetragen werden. Die UEFA Women’s EURO ist Europas grösste frauenspezifische Sportveranstaltung. Der SFV will mit der Austragung 2025 einerseits ein Fest mit internationaler Wirkung und Ausstrahlung organisieren und anderseits Impulse für eine Weiterentwicklung des Frauen- und Mädchenfussballs setzen. Aufgrund der gesellschaftlichen Bedeutung und der Ausstrahlung des Anlasses auf den Kanton Zürich soll die UEFA Women’s EURO 2025 mit einem Beitrag von 3,5 Mio. Franken aus dem Gemeinnützigen Fonds unterstützt werden. Davon werden 2 Mio. Franken für einen Beitrag an die Stadt Zürich (vgl. Ziff. 2.2) und 1,5 Mio. Franken für einen Beitrag an die Sicherheitsdirektion (vgl. Ziff. 2.3) für ähnlich
gelagerte Projekte und Aktivitäten im restlichen Kanton in den Jahren 2023 bis 2025 verwendet.
2.2 Beitrag zugunsten der Stadt Zürich Der Gemeinderat der Stadt Zürich hat am 1. Februar 2023 insgesamt 18,45 Mio. Franken für die Durchführung der UEFA Women’s EURO 2025 bewilligt (GR Nr. 2022/465). Die Gesamtorganisation der Stadt Zürich für den Austragungsort Zürich obliegt dem Sportamt der Stadt Zürich. Die städtischen Ausgaben für den Austragungsort Zürich umfassen neben vielen Eigenleistungen (Verkehrskonzept, Sanitäts- und Rettungsdienst, Bereitstellen und Aufstockung des Stadions Letzigrund) im Wesentlichen Begleitmassnahmen, Rahmenaktivitäten und Begleitanlässe, namentlich Public Viewings, offizielle Fanzonen sowie Massnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Verbesserung der sozialen Teilhabe von Frauen und Mädchen mit Migrationshintergrund, aus sozial benachteiligten Gesellschaftsschichten oder mit Behinderungen sowie Massnahmen zur Standortförderung. Die Massnahmen gliedern sich wie folgt: Kosten in Franken in % (gerundet) Bereitstellen und Aufstockung des Stadions Letzigrund 6 800 000 37 Begleitmassnahmen 1 200 000 7 Begleitanlässe und Rahmenaktivitäten 2 000 000 11 Tourismus- und Standortförderung 750 000 4 Bekannt-/Sichtbarmachen der Veranstaltung («City Dressing») 300 000 2 Gäste- und Fanbetreuung 500 000 3 Lokales Organisationskomitee 1 400 000 8 Verkehrskonzept und -leitsystem, Integration öV-Tickets, Extra-öV 2 000 000 11 Sanitäts- und Rettungsdienst 1 650 000 9 Ökologische Nachhaltigkeit 300 000 2 Weitere Aufwände 450 000 2 Bewerbungsaufwand 100 000 1 Reserve 1 000 000 5 Polizeileistungen (ausserhalb Objektkredit) – – Total 18 450 000 100 Der Objektkredit der Stadt Zürich umfasst gemäss Bruttoprinzip eine Vorfinanzierung der erwarteten Beiträge von UEFA, Bund und Kanton. Gemäss heutigem Kenntnisstand dürfte die UEFA insbesondere einen Teil der Stadionkosten übernehmen und der SFV massgebliche personelle Leistungen bei der Organisation erbringen, die zurzeit jedoch noch nicht abgeschätzt werden können. Der Bund leistet in der Regel bei vergleichbaren Anlässen einen Beitrag an den nationalen Sportverband bzw. den Veranstalter (vorliegend den SFV), der höchstens der Hälfte der anrechenbaren Leistungen aller Austragungsorte und -kantone entspricht.
Der Kanton leistet zugunsten der Stadt Zürich aus dem Gemeinnützigen Fonds für die Organisation und Durchführung der UEFA Women’s EURO 2025 einen pauschalen Beitrag von 2 Mio. Franken. Der Beitrag wird von der Stadt für das «Host-Town-Programm» für Projektteile bzw. Aktivitäten, die in der Stadt Zürich stattfinden, verwendet. 2.3 Beitrag für kantonale Projekte und Aktivitäten für die Jahre 2023 bis 2025 zugunsten der Sicherheitsdirektion Rund um die UEFA Women’s EURO 2025 sind im Kanton Zürich in den Jahren 2023 bis 2025 weitere Projekte und Aktivitäten vorgesehen. Einerseits soll die UEFA Women’s EURO 2025 mit verschiedenen Rahmenaktivitäten und Veranstaltungen im ganzen Kanton wahrgenommen und zu einem vierwöchigen Fest für die Bevölkerung werden. Anderseits soll der Grossanlass eine Stärkung des Frauenfussballs bewirken und die Rahmenbedingungen für Mädchen und Frauen im Fussball in verschiedenen Bereichen optimieren. Die UEFA Women’s EURO 2025 soll im Kanton Zürich Impulse für eine nachhaltige Weiterentwicklung und eine Stärkung der Strukturen des Frauen- und Mädchenfussballs geben. Deshalb ist eines der wichtigsten Handlungsfelder die Gewinnung von mehr Trainerinnen, Schiedsrichterinnen und Funktionärinnen. Unterstützend sollen insbesondere die Sichtbarkeit des Frauenfussballs und die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit verbessert werden. Für die Initiierung, Unterstützung und Verbreitung von Projekten zur Weiterentwicklung des Frauenfussballs, für die Koordination der Aktivitäten im Kanton Zürich sowie als Ansprechpartner für den SFV, den Fussballverband Region Zürich (FVRZ), die Stadt Zürich und weitere involvierte Stellen ist das Sportamt der Sicherheitsdirektion zuständig. In den Jahren 2023 bis 2025 sind im Kanton Zürich folgende Projekte und Aktivitäten vorgesehen: a) Fussballfest im ganzen Kanton Zürich fördern – Initiierung und Unterstützung von Public Viewings im ganzen Kanton, Beratung und Begleitung von Fussballvereinen und Gemeinden bei der Planung und Durchführung von Public Viewings – Initiierung und Unterstützung von Rahmenaktivitäten (u. a. Schul- und Fanprojekte, Matchbesuche, Spielerinnenbesuche, Trainingsbesuche, Blick hinter die Kulissen), Unterstützung von Aktivitäten für Schulen, Schulklassen, Fussballvereine usw. b) Begleitmassnahmen im Kanton Zürich umsetzen – Die Strahlkraft des Anlasses nutzen und Begleitmassnahmen des SFV
und der UEFA zur Förderung der Entwicklung und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen des Frauenfussballs unterstützen (u. a. Plattformen für Gleichstellungsthemen, Teilhabe von Mädchen und Frauen im Vereinssport)
– Verbreiten von Begleitmassnahmen des SFV und des FVRZ zur Weiterentwicklung des Frauen- und Mädchenfussballs (u. a. kontinuierliche Angebote für Mädchen und Frauen, frauenspezifische Ausbildungsangebote, Netzwerk- und Werbeanlässe für Engagement von Frauen) c) Wahrnehmung des Frauenfussballs erhöhen – Entwicklung von Marketing- und Kommunikationsstrategien zur Verbesserung der Sichtbarkeit mit Fokus auf Trainerinnen, Schiedsrichterinnen und Funktionärinnen – Entwicklung von Massnahmen zur besseren öffentlichen Wahrnehmung des Frauenfussballs – Massnahmen zur Förderung des Frauenanteils in Entscheidungsfunktionen in verschiedenen Bereichen des Fussballs (u. a. Beteiligungsmöglichkeiten aufzeigen, Informationsangebote schaffen, Fachaustausch fördern) d) Koordination der kantonalen Aktivitäten – Koordination der kantonalen Leistungen – Wahrnehmen der Schnittstelle zu Stadt und SFV im Zusammenhang mit der Durchführung und Organisation der UEFA Women’s EURO 2025 sowie bei der Unterbringung von Nationalteams im Kanton Zürich – Initiierung, Multiplikation und Unterstützung von Aktivitäten von Vereinen und Gemeinden Übersicht der Kosten der kantonalen Projekte und Aktivitäten 2023– 2025: Kosten in Franken in % (gerundet) Fussballfest im ganzen Kanton Zürich fördern 400 000 27 Begleitmassnahmen im Kanton Zürich umsetzen 400 000 27 Wahrnehmung des Frauenfussballs erhöhen 400 000 27 Koordination der kantonalen Aktivitäten 300 000 20 Polizeileistungen (ausserhalb Objektkredit) – – Total 1 500 000 100 Feinkonzepte und Kostenaufstellungen für einzelne Projekte müssen noch erarbeitet werden. Die aufgeführten Kosten sind deshalb als Richtgrössen zu verstehen und können innerhalb des Beitrags von 1,5 Mio. Franken noch Verschiebungen erfahren. 2.4 Unterstützung von Sportfördermassnahmen (sportliche Aktivitäten) Die geplanten Begleitmassnahmen sollen dazu führen, dass in Zukunft und langfristig mehr Mädchen und Frauen Fussball spielen. Die Ausarbeitung und Umsetzung von entsprechenden ordentlichen Sportfördermassnahmen (beispielsweise Ausbau des Meisterschafts- und Spielbetriebs, Turniere für Mädchen und Frauen) im Anschluss an die UEFA
Women’s EURO 2025 werden zusammen mit dem SFV und dem FVRZ angegangen und mit separaten Beiträgen aus dem Sportfonds unterstützt. 2.5 Unentgeltliche Eigenleistungen Die Aufwendungen der Kantonspolizei und die Unterstützungsleistungen des Zivilschutzes für die Organisation und Durchführung der UEFA Women’s EURO 2025 in Zürich sollen unentgeltlich erbracht werden.
B. Entscheid Unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände ist über das Beitragsgesuch unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates wie folgt zu entscheiden: 1. Beitrag Der Sicherheitsdirektion ist für das Projekt «UEFA Women’s EURO 2025» ein Beitrag von Fr. 3 500 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds zu gewähren. 2. Bedingungen und Auflagen Die Gewährung des Beitrags ist neben den im Dispositiv genannten allgemein üblichen Bedingungen und Auflagen mit den folgenden besonderen Bedingungen und Auflagen zu verbinden: a) Die definitive Vergabe der UEFA Women’s EURO 2025 an die Schweiz liegt vor (Bedingung). b) In der Stadt Zürich finden mehrere Spiele im Rahmen der UEFA Women’s EURO 2025 statt (Bedingung). c) Die Trägerschaft, welche die Spiele gemäss lit. b organisiert, weist eine nichtgewinnorientierte gemeinnützige Form auf (Bedingung). d) Die Empfängerin orientiert den Gemeinnützigen Fonds jährlich über den Stand der Planung und der Kosten (Auflage). e) Die Empfängerin kann die Fondsverwaltung vor der Durchführung der UEFA Women’s EURO 2025 in der vorgesehenen Form um die Auszahlung des ersten Teilbetrags zugunsten der Stadt Zürich von höchstens 90% des der Stadt auszurichtenden Beitrags ersuchen (Bedingung für diese Auszahlung). f) Die Empfängerin hat die Fondsverwaltung bis 31. Dezember 2025 in der vorgesehenen Form um die Auszahlung der restlichen 10% des Beitrags zugunsten der Stadt Zürich zu ersuchen und der Fondsverwaltung den Schlussbericht gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 LFG in einer von dieser akzeptierten Fassung einzureichen (Bedingung für diese Auszahlung).
g) Die Empfängerin kann die Fondsverwaltung jeweils bis Jahresende der Jahre 2023 bis 2025 in der vorgesehenen Form um die Auszahlung von jeweils kumuliert höchstens einem Drittel des ihr selbst zur Verfügung stehenden Beitrags ersuchen. Für die Schlusszahlung ist der Fondsverwaltung der Schlussbericht gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 LFG in einer von dieser akzeptierten Fassung einzureichen (Bedingung für diese Auszahlungen). Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags oder eines noch nicht ausbezahlten Teils davon verjährt fünf Jahre nach der Fälligkeit des Beitrags (§ 10 Abs. 3 LFG). Das Generalsekretariat der Finanzdirektion kann auf begründetes Gesuch hin aus besonderen Gründen auf die Geltendmachung der Verjährung gemäss § 10 Abs. 3 LFG für eine bestimmte Dauer verzichten. 3. Begründung Die UEFA Women’s EURO 2025 ist Europas grösste frauenspezifische Sportveranstaltung und wird aus sportlicher wie auch aus gesellschaftlicher Sicht ein Gewinn für den Kanton Zürich werden. Mit dem aufstrebenden Frauenfussball können insbesondere die Themen der Gleichstellung der Geschlechter sichtbar gemacht werden. Neben dieser Signalwirkung dürfte dieser Grossanlass auch wirtschaftlich einen grossen Nutzen haben. Für die Fussball-Europameisterschaft 2008 «UEFA EURO 2008» der Männer mit drei Erstrundenspielen im Stadion Letzigrund hatte der Kantonsrat mit Vorlage 4440 (Kantonsratsbeschluss vom 11. Dezember 2007) einen Beitrag von insgesamt 4,5 Mio. Franken aus dem damaligen Lotteriefonds bewilligt. Beim Projekt «UEFA Women’s EURO 2025» handelt es sich um ein Grossvorhaben aus dem Bereich Sport, für das im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 LFG ausnahmsweise Mittel aus dem Gemeinnützigen Fonds verwendet werden können. Es handelt sich vorliegend um ein aussergewöhnliches Grossvorhaben mit «Leuchtturmcharakter», bei dem der grösste Anteil der vorgesehenen Unterstützung für gemeinnützige Aktivitäten ausserhalb des aktiv betriebenen Sports verwendet wird und das die Leistungsfähigkeit des Sportfonds übersteigt. Das Vorhaben ist zudem gemeinnützig, ohne der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zu dienen (§ 6 Abs. 1 lit. a LFG). Es hat einen klaren Bezug zum Kanton Zürich und kommt in erster Linie dessen Bevölkerung zugute (§ 6 Abs. 1 lit. b LFG). Ebenso kann von der hohen Qualität und der langfristigen Wirkung des Vorhabens ausgegangen werden (§ 6 Abs. 1 lit. c LFG). Das
Vorhaben ist von mindestens kantonaler Bedeutung (§ 3 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds [VGF; LS 612.1]). Mit den Bei- trägen der Stadt Zürich, der Städte und Kantone der übrigen Austragungsorte und voraussichtlich auch des Bundes erfolgt eine angemessene Unterstützung der Standortgemeinden und -kantone gemäss § 3 Abs. 1 lit. c VGF. Der Beitrag ist nach dem Gesagten im Interesse des Kantons und entspricht den Vorgaben des Lotteriefondsgesetzes sowie der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Sicherheitsdirektion wird für das Projekt «UEFA Women’s EURO 2025» ein Beitrag von Fr. 3 500 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt. Davon werden Fr. 2 000 000 für einen Beitrag an die Stadt Zürich und Fr. 1 500 000 für Projekte und Aktivitäten im restlichen Kanton in den Jahren 2023 bis 2025 verwendet.
II. Die Gewährung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates, unter den Bedingungen und Auflagen, die in den Erwägungen genannt sind, sowie unter den folgenden allgemeinen Bedingungen und Auflagen: a) Die Empfängerin hat der Fondsverwaltung elektronisch die Erfüllung aller Auflagen zuzusichern (Bedingung). b) Die Empfängerin hat geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, zu treffen (Auflage). c) Die Empfängerin hat den Gemeinnützigen Fonds an geeigneter Stelle als Geldgeber zu erwähnen, wenn möglich unter Verwendung des Logos des Gemeinnützigen Fonds (Auflage). d) Ergibt sich nach der Verwirklichung des Vorhabens eine Überfinanzierung, hat die Empfängerin dem Gemeinnützigen Fonds davon den Teil zu erstatten, der dem Anteil des Fonds an der Finanzierung des Vorhabens entspricht (Auflage).
III. Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags oder eines noch nicht ausbezahlten Teils davon verjährt fünf Jahre nach der Fälligkeit des Beitrags.
IV. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Beitrag gemäss Dispositiv I unter Berücksichtigung des Vorbehalts sowie der Bedingungen und Auflagen gemäss Dispositiv II auszubezahlen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an die Empfängerin des Beitrags gemäss Dispositiv I (durch die Finanzdirektion), die Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie, Lange Gasse 20, 4052 Basel, die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Sicherheitsdirektion und die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli