RRB Nr. 659/2026
Anfrage Ulrich Pfister, Egg, und Marc Bourgeois, Zürich, betreffend Wie weiter mit der Kompetenzdelegation an die Städte Zürich und Winterthur auf überkommunalen Strassen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 149/2026
Sitzung vom 17. Juni 2026
659. Anfrage (Wie weiter mit der Kompetenzdelegation an die Städte Zürich und Winterthur auf überkommunalen Strassen.) Die Kantonsräte Ulrich Pfister, Egg, und Marc Bourgeois, Zürich, haben am 13. April 2026 folgende Anfrage eingereicht: Die Stadt Zürich hatte auf dem Neumühlequai eine Verkehrsspur in eine Velospur umgewandelt. Da es sich gemäss Stadt Zürich um eine temporäre Massnahme handelte, stellt sie sich auf den Standpunkt, dass sie dies gemäss kantonaler Signalisationsverordnung (KSigV) in Eigenregie verfügen darf. Die KSigV gibt aber in § 5, Abs. 4 vor, dass bei Auswirkungen auf das übergeordnete Strassennetz wieder der Kanton zuständig ist. Die Stadt Zürich hat auf die Intervention durch den Kanton und die Aufforderung, diese Signalisations- und Markierungsänderung zurückzubauen, nicht reagiert. Dies veranlasste den Kanton, diese Markierungen (und teils Signalisationen) selber zurückzubauen. Doch damit nicht genug: Die Stadt hält es auch trotz Aufforderung durch das ASTRA nicht für notwendig, die in diesem Zusammenhang geänderte Steuerung der Lichtsignalanlagen in den Ursprungszustand zurückzustellen. Aus diesem Grund staut sich der MIV weiterhin bis weit auf das übergeordnete Netz der Autobahn A1 zurück. Und damit ist immer noch nicht Schluss: Nun wurde auch auf der Ueberlandstrasse bei der Autobahnausfahrt Schwamendingen ein Spurabbau zugunsten einer Velospur markiert. Auch hier staut sich der Verkehr auf das übergeordnete Strassennetz zurück. Der Regierungsrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Die Stadt Zürich hat zumindest am Neumühlequai gegen übergeordnetes Recht verstossen, worauf der Kanton intervenieren musste. Welche Sanktionsmöglichkeiten hat der Kanton, sollte sich dieses Gebaren wiederholen?
2. Wurde der Regierungsrat bezüglich der neuen Velospur auf der Ueberlandstrasse bei der Ausfahrt Schwamendingen orientiert und hat er sein Einverständnis für diese neue Verkehrsführung gegeben? Wenn Ja, wie beurteilt er die Auswirkungen auf das übergeordnete Strassennetz? Wenn Nein, wird diese Verkehrsführung zeitnah wieder aufgehoben?
3. Gemäss §§ 27–30 der KSigV wird die Kompetenz für Signalisationen und Markierungen auch auf überkommunalen Strassen den Städten Zürich und Winterthur übertragen (mit Inkrattreten der Mobilitätsinitiative exkl. Geschwindigkeitslimiten). Offensichtlich ist insbesondere die Stadt Zürich nicht mehr gewillt, mit den vom Kanton übertragenen Kompetenzen verantwortungsvoll umzugehen. Teilt der Regierungsrat diese Einschätzung? Welche Schlüsse zieht er daraus?
4. Die Änderung von Verordnungen liegt in der Kompetenz des Regierungsrates. So kann der Regierungsrat, nach Anhörung der betroffenen Städte, die KSigV in Eigenregie ändern und die den Städten im guten Glauben übertragenen Kompetenzen wieder in die Obhut des Kantons nehmen. Wie gedenkt der Regierungsrat, die Stadt Zürich wieder auf einen verantwortungsvollen Umgang in Zusammenhang mit den Kompetenzen der KSigV zu bringen?
5. Ist der Regierungsrat bereit, die der Stadt Zürich übertragenen Kompetenzen mit einer Änderung der KSigV zu entziehen und so wieder ein Miteinander aller Verkehrsträger im Kanton Zürich zu fördern? Wenn nein, wie gedenkt der Regierungsrat sonst, die Stadt Zürich wieder zur Kooperation in Verkehrsfragen zu bewegen?
6. Die Stadt Zürich erhält für Bau und Unterhalt von Strassen mit überkommunaler Bedeutung jährliche Beiträge vom Kanton. Werden diese Beiträge gekürzt, falls die Stadt kantonale Interessen auf diesen Strassen grob missachtet?
7. Die Stadt Zürich erhält jährlich einen Zentrumslastenausgleich zur Abgeltung besonderer Zentrumslasten. Mit der zunehmenden, verkehrstechnischen Abschottung der Städte Zürich und Winterthur signalisieren diese, dass sie nicht mehr ein Zentrum für alle sein wollen. Welche Schlüsse zieht der Regierungsrat daraus, insbesondere mit Blick auf den Zentrumslastenausgleich?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage von Ulrich Pfister, Egg, und Marc Bourgeois, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Kanton verfügt gegenüber den Gemeinden über die Instrumente der Aufsicht und der Ersatzvornahme, wie sie im vorliegenden Fall bereits zur Anwendung gekommen sind. Die Verkehrsführung am Neumühlequai, deren Rechtmässigkeit sowie die Kompetenzen von Stadt Zürich und Kanton sind Gegenstand eines laufenden Rechtsmittelverfahrens.
Zu Frage 2: Bei den umgesetzten Massnahmen an der Ueberlandstrasse bei der Ausfahrt Schwamendingen handelt es sich nicht um ein Strassenbauprojekt nach § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1), sondern um eine vorübergehende Verkehrsanordnung nach § 5 in Verbindung mit §§ 27 ff. der Kantonalen Signalisationsverordnung (KSigV, LS 741.2). Deshalb wurde auch kein Verfahren nach StrG durchgeführt und es ist keine Genehmigung durch den Regierungsrat notwendig. Gemäss heutiger Praxis hat die Stadt Zürich sowohl den Kanton als auch den Bund vorgängig über die Massnahmen informiert. Zu Frage 3: Die Kantonsverfassung (KV, LS 101) verpflichtet Kanton und Gemeinden zur Zusammenarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere haben sie gemeinsam für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Ordnung des gesamten Verkehrs und für ein leistungsfähiges Verkehrsnetz zu sorgen. Der Kanton sorgt darüber hinaus für ein leistungsfähiges Staatsstrassennetz für den motorisierten Privatverkehr und stellt sicher, dass eine Verminderung der Leistungsfähigkeit einzelner Abschnitte im umliegenden Strassennetz mindestens ausgeglichen wird (§ 104 KV). Entsprechend erwartet der Regierungsrat, dass die übertragenen Kompetenzen im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen und mit Rücksicht auf das übergeordnete Netz ausgeübt werden. Zwischen der Stadt Zürich und dem Kanton sind überdies verschiedene Rechtsmittelverfahren hängig, die den Anwendungsbereich von §§ 27 ff. KSigV zum Gegenstand haben, z. B. Rosengarten-/Bucheggstrasse. Zu Fragen 4 und 5: Die Mobilitätsinitiative, die von den Zürcher Stimmberechtigten am 30. November 2025 angenommen wurde, ist am 1. Juni 2026 in Kraft getreten. Der neue § 27a Abs. 1 StrG sieht unter anderem vor, dass die Kompetenz für Geschwindigkeitsanordnungen auf Strassen mit überkommunaler Bedeutung ausschliesslich dem Kanton zugewiesen und somit den Städten Zürich und Winterthur in diesem Bereich entzogen wird. Ebenfalls per 1. Juni 2026 wurde die KSigV entsprechend angepasst, namentlich hinsichtlich der Zuständigkeit für Geschwindigkeitsanordnungen, die neu bei der Kantonspolizei liegt (ABl 2026-03- 27). Der Regierungsrat erachtet es als zielführend, zunächst die Erfahrungen mit den neuen Bestimmungen sowie die Ergebnisse der laufenden Rechtsmittelverfahren abzuwarten.
Zu Frage 6: Die Städte Zürich und Winterthur erhalten für die Erstellung, den Ausbau und die Erneuerung der Strassen mit überkommunaler Bedeutung sowie deren Unterhalt jährlich einen pauschalen Beitrag gemäss §§ 46 ff. StrG. Die Anrechenbarkeit von Kosten an diese Pauschalen wird jeweils durch den Kanton projektspezifisch festgelegt. Die Städte erstatten dem Regierungsrat jeweils jährlich Bericht über die Verwendung der Mittel und den Saldo der Pauschalen (§ 48 Abs. 1 StrG). Nach der geltenden Praxis wird jeweils im Voraus geklärt, welche Kosten dem Bau bzw. dem Unterhalt angerechnet werden können. Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn ein Projekt, das einer Genehmigung durch den Regierungsrat gemäss § 45 Abs. 3 StrG bedarf, nicht genehmigt wird. Eine Kürzung der Beiträge aufgrund der Missachtung kantonaler Interessen durch städtische Verkehrsanordnungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zu Frage 7: Der Zentrumslastenausgleich ist in §§ 28–30 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG, LS 132.1) abschliessend geregelt. Er wird in Form einer Pauschale an die Städte Zürich und Winterthur ausgerichtet. Die Pauschale ist für Zürich in § 29 FAG und für Winterthur in § 30 FAG in Franken genau festgeschrieben und wird einzig der Teuerung angepasst. Um den Zentrumslastenausgleich ändern zu können, bräuchte es folglich zwingend eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Am 30. Juni 2025 hat der Kantonsrat das Postulat KR-Nr. 171/2024 betreffend Braucht der innerkantonale Finanzausgleich eine Auffrischung? an den Regierungsrat überwiesen. Darin wird der Regierungsrat beauftragt, unter anderem zu prüfen, ob der Zentrumslastenausgleich an Zürich und Winterthur in der geltenden Form noch angemessen ist oder ob ein Anpassungsbedarf besteht. Der Regierungsrat wird sich somit im Rahmen des Postulatsberichts zum Zentrumslastenausgleich äussern.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Peter Hösli