Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 662/2026

Verein kokon, Krisenintervention und Opferhilfe für Kinder und Jugendliche in Not, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Juni 2026

662. Verein kokon, Krisenintervention und Opferhilfe für Kinder und Jugendliche in Not, Zürich (Beitragsberechtigung, Erneuerung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Beschluss Nr. 1157/2024 erneuerte der Regierungsrat die Beitragsberechtigung des Vereins kokon, Krisenintervention und Opferhilfe für Kinder und Jugendliche in Not, Zürich (Verein kokon), für die Jahre 2025 und 2026. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 ersucht der Verein kokon zugunsten von Kriseninterventionen für Kinder und Jugendliche sowie Beratungen und Schulungen für Fachpersonen und Bezugspersonen im Kanton Zürich um eine Beitragsberechtigung für die Jahre 2027 und 2028.

B. Würdigung Der Verein kokon gewährleistet Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die Opfer von Straftaten geworden sind oder sich in einer akuten Krisensituation befinden, eine rasche und niederschwellige Beratung, Unterstützung und Weitervermittlung während sieben Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag. Ergänzend zur Opferberatung bietet der Verein kokon Krisenberatung und sozialpädagogische Begleitung für Kinder und Jugendliche, die Gewalt erlebt haben oder sich in belastenden Lebenssituationen befinden. Darüber hinaus berät der Verein kokon insbesondere Fachpersonen und Eltern bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung und stellt unter anderem Fort- und Weiterbildungen für Fachpersonen sowie Informations- und Präventionsangebote zur Verfügung. Der Verein kokon übernimmt damit eine wichtige zusätzliche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe, die durch die Opferhilfe nicht abgedeckt wird.

C. Beitragsberechtigung und Finanzielles Der Verein kokon erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ab 2027 für die Dauer von zwei Jahren erneuert werden.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins kokon, Krisenintervention und Opferhilfe für Kinder und Jugendliche in Not, Zürich, wird auf den 1. Januar 2027 erneuert. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2028. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2027 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Verein kokon, Krisenintervention und Opferhilfe für Kinder und Jugendliche in Not, Aemtlerstrasse 17, 8003 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli