Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 674/2017

Strassen, Richterswil, 388 Zugerstrasse und Glarnerstrasse, Strasseninstandsetzung, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juli 2017

674. Strassen (Richterswil, 388 Zugerstrasse und Glarnerstrasse, Strasseninstandsetzung, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Zugerstrasse und die Glarnerstrasse auf dem Gemeindegebiet Richterswil zählen zum Strassennetz des Kantons Zürich und werden im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 388 geführt. Im Zuge der Strasseninstandsetzung wird der Kreisel erneuert und mit Beton erstellt. Weiter werden zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses vier Bushaltestellen behindertengerecht ausgebaut und drei Fussgängerstreifen mit Schutzinseln ergänzt. Das vom Tiefbauamt im Einvernehmen mit der Gemeinde Richterswil ausgearbeitete Projekt sieht folgende Massnahmen vor: – behindertengerechter Ausbau von vier bestehenden Bushaltestellen (KERAG, Neuhus, Bächlistrasse, Chrummbächli); – Erneuerung des Kreisels Knoten Zuger- und Glarnerstrasse; – Neubau von drei Fussgängerschutzinseln; – Erstellung einer Stützmauer als Böschungssicherung des Gehwegs; – Anpassung und Erneuerung der Beleuchtung; – Erneuerung der Strassenentwässerung einschliesslich Neubaus eines Staukanals; – Anpassung und Erneuerung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie sowie Instandsetzung des Strassenbelags; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Richterswil nahm das Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) mit Protokoll Nr. 205 vom 11. Juli 2012 zur Kenntnis und beantragte Anpassungen sowie Ergänzungen des Projekts. Das Vorprojekt wurde gemäss § 13 StrG vom 8. Juni bis 9. Juli 2012 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Es sind keine Einwendungen und Stellungnahmen eingegangen. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 20. November bis 22. Dezember 2013.

B. Einspracheverfahren Innerhalb der Auflagefrist wurden zwei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit den beiden Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Einsprachen sind mit der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages für den Landerwerb sowie der Anpassungsprotokolle zurückgezogen und als erledigt abgeschrieben worden.

C. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt mit Schreiben vom 18. Januar 2017 aus lärmtechnischer Sicht als unbedenklich beurteilt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

D. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 1. Dezember 2016 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 250 000 Bauarbeiten 5 150 000 Nebenarbeiten 640 000 Technische Arbeiten 880 000 Total 6 920 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG von Fr. 5 561 600 und eine neue Ausgabe von Fr. 1358400, insgesamt Fr. 6920000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. Davon gehen Fr. 1 630 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 5 290 000 zulasten der Investitionsrechnung.

In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 6 920 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgaben in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 24% 1 630 000 1 630 000 Staatsstrassen, Baulicher Unterhalt (federführend) Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 56% 3 931 600 3 931 600 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50110 80020 Staatsstrassen Anteil öV 5% 358 600 358 600 Konto 8400.50110 00000 Staatsstrassen 11% 739 000 739 000 Konto 8400.50110 00000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 4% 260 800 260 800 Total 100% 5 561 600 1 358 400 6 920 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 4081/2011 bewilligte Ausgabe von Fr. 421000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 180 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (1,5%) Fr. Fr. Fr. Erneuerung Staatsstrassen 74% 3 931 600 29 500 2,5% 99 000 Staatsstrassen Anteil öV 7% 358 600 3 000 2,5% 9 000 Staatsstrassen 14% 739 000 5 500 2,5% 19 000 Staatsstrassen 5% 260 800 2 000 5% 13 000 Beleuchtungsanlagen Zwischentotal 40 000 140 000 Total 100% 5 290 000 180 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80307, Gemeinde Richterswil, 388 Zugerstrasse, aufzunehmen. Die Anteile für Erneuerung Staatsstrassen, Staatsstrassen Anteil öV, Staatsstrassen und Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2017 mit Fr. 500 000 enthalten. Die restlichen Ausgaben sind im KEF 2018– 2021 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Strasseninstandsetzung, die Erneuerung des Kreisels, den behindertengerechten Ausbau von vier bestehenden Bushaltestellen und den Neubau von drei Fussgängerschutzinseln entlang der Zugerstrasse und Glarnerstrasse in der Gemeinde Richterswil wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 5 561 600 und eine neue Ausgabe von Fr. 1 358 400, insgesamt Fr. 6 920 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt. Davon gehen Fr. 1 630 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 5 290 000 zulasten der Investitionsrechnung.

III. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 1. Dezember 2016)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 4081/2011 wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, wird mit dem Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG beauftragt. Sie wird ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben sowie Verträge zu schliessen, Prozesse zu führen oder Vergleiche zu treffen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Richterswil (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 15, Art. 16, Art. 17 und Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Februar 2019, 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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