RRB Nr. 693/2025
Sozialamt, Mahlzeitenlieferung an Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, Rahmenvertrag, Vergabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juli 2025
693. Sozialamt, Mahlzeitenlieferung an Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, Rahmenvertrag (Vergabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Kanton Zürich ist in einer ersten Phase für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung der Personen aus dem Asylbereich verantwortlich (vgl. § 5a Sozialhilfegesetz [SHG, LS 851.1] in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Asylfürsorgeverordnung [AfV, LS 851.13]). Dazu betreibt er an verschiedenen Standorten kantonale Asylzentren. Sofern es die Infrastruktur (Küchenausbau usw.) in den kantonalen Asylzentren zulässt, kochen und verpflegen sich diese Personen selbstständig. Ansonsten werden die Mahlzeiten (Mittag- und Abendessen) durch Mahlzeitenlieferanten zubereitet und geliefert. Das Frühstück wird durch die Betreiberinnen der Unterkünfte bereitgestellt. Gemäss Art. 80a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) kann der Kanton die Erfüllung seiner Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen, wobei diese über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen. Der Kanton macht bei der infrastrukturbedingten Mahlzeitenlieferung davon Gebrauch.
B. Submission Mahlzeitenlieferungen Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung im Februar 2025 wurde ein Unternehmen gesucht, das Mahlzeiten zubereitet und an Unterkünfte im Asyl- und Flüchtlingsbereich im Kanton Zürich liefert. Es soll ein Rahmenvertrag mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren von Oktober 2025 bis Ende September 2030 ohne Bezugspflicht des Kantonalen Sozialamtes abgeschlossen werden. Zudem soll die Anbieterin oder der Anbieter in der Lage sein, bei Schwankungen im Asyl- und Flüchtlingsbereich rasch und flexibel zu reagieren. Das Mengengerüst kann gegen schätzungsweise 145 000 Mittagessen und 160 000 Abendessen, insgesamt 305 000 Mahlzeiten pro Jahr betragen. Die Kosten setzen sich aus den Mahlzeiten für Mittag und Abend (Fleisch/Fisch oder vegetarisch) sowie einer Pauschale für den Transport zusammen. Die Mahlzeiten werden nach effektiv gelieferter Anzahl abgerechnet. Die Preise können angepasst werden, wenn die ausgewiesene Veränderung mehr als drei Punkte ab Indexstand Juni 2025 bzw. dem Indexstand, welcher der letzten Preisanpassung zugrunde lag, aufweist. Die Basis einer Preisanpassung richtet sich nach der Veränderung ge- mäss Landesindex für Konsumentenpreise (Indexstand, Mai 2025: 107,6 Punkte; Dezember 2020 = 100). Preisanpassungen können nach oben oder nach unten erfolgen. Es gingen fünf gültige Angebote ein. Das Angebot der Genossenschaft ZFV-Unternehmungen, Zürich, vom 8. April 2025 erfüllt sämtliche Eignungskriterien und ist das vorteilhafteste, weshalb dieser Anbieterin gestützt auf Art. 41 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (LS 720.1) der Zuschlag zu erteilen ist. Die Vergabesumme beträgt Fr. 11 816 648 und kann sich für Unvorhergesehenes um Fr. 583 352 auf höchstens Fr. 12 400 000 erhöhen. Das kalkulatorische Auftragsvolumen für fünf Jahre berechnet sich wie folgt: Vergabeübersicht Kosten Lieferungs- Mahlzeiten Aufwendungen (Beträge in Franken, gerundet; (pro Mahlzeit) pauschale (Anzahl, für 5 Jahre einschliesslich MWSt) (pro Fahrt jährlich) (bis Ende und Standort) September 2030) Mahlzeiten, vegetarisch 6.90 174 366 6 015 627 Mahlzeiten, Fleisch/Fisch 7.90 130 774 5 165 573 Transportpauschale, 43.50 635 448 durchschnittlich (1826 Tage x 4 Standorte x 2 Lieferungen/Tag) Vergaberelevantes Zwischentotal 11 816 648 Unvorhergesehenes/Rundungen 583 352 Total 12 400 000
Die konkreten Auftragserteilungen sowie die Bewilligungen der Ausgaben für den befristeten Betrieb der Asylunterkünfte erfolgen durch die zuständige Instanz gemäss § 39 der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2).
C. Finanzielle Auswirkungen Von der Vergabesumme von insgesamt 12,4 Mio. Franken für die fünfjährige Rahmenvertragsdauer vom Oktober 2025 bis Ende September 2030 wurden bereits standortspezifische gebundene Ausgaben von insgesamt rund 2,7 Mio. Franken bewilligt. Sämtliche Ausgaben sind zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben (vgl. Art. 27 und 28 AsylG sowie § 5a SHG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AfV) zwingend erforderlich und gelten deshalb als gebundene Ausgabe im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611). Die Beträge sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2025–2028 enthalten und werden der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, belastet. Die Beträge für die Planjahre 2029 und 2030 sind im KEF einzustellen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Rahmenvertrag Mahlzeitenlieferung an Unterkünfte im Asyl- und Flüchtlingsbereich wird gemäss Angebot vom 8. April 2025 zu Fr. 11 816 648 an die Genossenschaft ZFV-Unternehmungen, Zürich, vergeben. Die Vergabesumme kann sich für Unvorhergesehenes auf Fr. 12 400 000 erhöhen.
II. Der Betrag geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt.
III. Die Preise werden nach Massgabe einer ausgewiesenen Veränderung von mehr als drei Punkten ab Indexstand Juni 2025 bzw. dem Indexstand, welcher der letzten Preisanpassung zugrunde lag, angepasst. Die Basis einer Preisanpassung richtet sich nach der Veränderung gemäss Landesindex für Konsumentenpreise (Indexstand, Mai 2025: 107,6 Punkte; Dezember 2020 = 100). Preisanpassungen können nach oben oder nach unten erfolgen.
IV. Das Kantonale Sozialamt wird ermächtigt, mit der Genossenschaft ZFV-Unternehmungen, Zürich, gemäss Erwägung B einen Rahmenvertrag ohne Bezugs- und Lieferverpflichtungen mit einer Vertragsdauer von fünf Jahren (Oktober 2025 bis Ende September 2030) abzuschliessen.
V. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Zuschlags auf simap.ch nicht öffentlich.
VI. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli