Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 698/2019

Natur- und Heimatschutzfonds, Fundkonservierung und Restaurierungsarbeiten der Archäologie 2020-2023, Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juli 2019

698. Natur- und Heimatschutzfonds, Fundkonservierung und

Erwägungen

Restaurierungsarbeiten der Archäologie 2020–2023 Die im Kanton Zürich gefundenen archäologischen Objekte fallen nach Art. 724 Abs. 1 ZGB (SR 210) regelmässig in das Eigentum des Kantons Zürich. Die Erhaltung der Fundobjekte ist eine gesetzlich umschriebene Aufgabe gemäss § 204 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) sowie gemäss § 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (LS 702.11). Die nötigen Arbeiten zur Konservierung und Restaurierung von Funden aus Metall, Holz, Knochen, Geweih und Leder sowie Textilien und Nasshölzern werden seit 1978 durch das Schweizerische Landesmuseum ausgeführt. Dieses ist heute mit dem Château de Prangins, dem Forum Schweizer Geschichte Schwyz und dem Sammlungszentrum in Affoltern a. A. unter dem Dach des Schweizerischen Nationalmuseums vereint. Die Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten erfordern ein erhebliches Fachwissen und eine hohe Ausführungsqualität. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Sammlungszentrum Affoltern kann die Kantonsarchäologie auf die Einrichtung eines eigenen Konservierungslabors verzichten. Sie könnte diese Arbeiten nur nach langwieriger Aufbauarbeit selbst ausführen. Die vom Sammlungszentrum Affoltern erbrachten Leistungen werden seit 1997 mit Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds finanziert. Seit 2001 werden die Zahlungen nicht mehr pauschal, sondern nach Massgabe der anfallenden Arbeiten ausgerichtet. Die Kantonsarchäologie organisiert laufend zusammen mit dem Sammlungszentrum Affoltern die anstehenden Arbeiten und stellt periodisch durch Auszahlung der entsprechenden Kredittranchen die benötigten Mittel bereit. Dieses Vorgehen hat sich bewährt und ist beizubehalten. Die Erhaltung von Fundobjekten ist als Folge der Selbstbindung des Gemeinwesens nach § 204 Abs. 1 PBG eine gesetzlich umschriebene Aufgabe. Die Arbeiten können gestützt auf § 2 lit. c des Gesetzes über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete (LS 702.21) mit Mitteln des Natur- und Heimat- schutzfonds finanziert werden. Aufgrund von § 4 dieses Gesetzes ist der Regierungsrat für die Bewilligung dieser Ausgabe zuständig.

Für 2020–2023 sind Beiträge von jährlich höchstens Fr. 440 000, insgesamt höchstens Fr. 1 760 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, Konto 3610 0 00000, Entschädigungen an den Bund, vorgesehen. Die entsprechenden Ausgaben sind im KEF 2019–2022 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die technische Konservierung und Restaurierung von archäologischen Fundobjekten, die durch das Schweizerische Nationalmuseum durchzuführen ist, wird für 2020–2023 eine Ausgabe von jährlich höchstens Fr. 440 000, insgesamt höchstens Fr. 1 760 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, bewilligt.

II. Die Arbeiten sind im Einvernehmen mit der Kantonsarchäologie auszuführen und periodisch abzurechnen.

III. Mitteilung an die Direktion des Schweizerischen Nationalmuseums, Postfach, 8023 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 724 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Planungs- und Baugesetz (PBG) 48, Art. 204 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. November 2019, 1. Juli 2021, 1. November 2021, 1. September 2022, 1. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Dezember 2024, 1. August 2025, 1. September 2025, 1. November 2025, 1. Juni 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.

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