Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 720/2022

Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich, Beiträge 2022, 1. Serie

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Mai 2022

720. Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich (Beiträge 2022, 1. Serie) Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auf‌lagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auf- ‌lagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Alle Beiträge werden praxisgemäss auf ein Vielfaches von Fr. 1000 abgerundet. Nach § 6 Abs. 1 LFG können aus dem Fonds Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen (lit. a), einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zugutekommen (lit. b) sowie von hoher Qualität und langfristiger Wirksamkeit sind (lit. c). Zusätzlich gelten die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen gemäss der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds vom 9. Dezember 2020 (VGF; LS 612.1). Die Finanzdirektion hat zu den Gesuchen die erforderlichen Stellungnahmen der betroffenen Fachdirektionen eingeholt. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände ist darüber wie folgt zu entscheiden:

Erwägungen

1. Verein Gesichter der Erinnerung (Gesichter der Erinnerung. Zwischen Fürsorge und Zwang – Erfahrungen, die nachwirken) Gesuchsteller/in Der am 18. Juni 2020 gegründete Verein Gesichter der Erinnerung bildet die Trägerschaft für Selbsthilfeprojekte im Sinne des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, die sich filmisch mit Themen zwischen Ausschluss und Integration von Betroffenen auseinandersetzen. Die Umsetzung erfolgt auf der Grundlage von konkret ge­- fassten Projekten.

Vorhaben Das Projekt «Gesichter der Erinnerung» versteht sich als Teil der seit einigen Jahren stattfindenden gesellschaftspolitischen Aufarbeitung und leistet einen neuartigen Beitrag zur Auseinandersetzung mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen. Mit dem dokumentarischen und multimedialen Geschichtsvermittlungsprojekt möchte der Verein ein wichtiges und gleichzeitig für viele Menschen traumatisierendes Stück Schweizer Sozialgeschichte auf eine neuartige Weise zugänglich machen und dabei die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen. Zentraler und vom Gemeinnützigen Fonds zu unterstützender Projektteil ist eine mehrsprachige, multimediale Online- Plattform, die als Erinnerungsportal dienen soll und gezielt transmedial verteilt, bewirtschaftet und ausgewertet wird. Auf der Plattform erscheinen audiovisuelle und schriftliche Formate. Im Zentrum stehen Erfahrungen von Betroffenen von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen sowie ihr familiäres und soziales Umfeld. Kosten Fr. 1 226 000 Beantragter Beitrag Fr.     90 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr.   393 000 Stiftungen und Private Fr.     75 000 Andere Kantone Fr.   259 500 Bund Fr.   403 500 Andere Fr.      5 000 Gewährter Beitrag Fr.     90 000 Bedingungen – Auf‌lagen – Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF, mit Ausnahme von § 2 Abs. 2 VGF, wonach die gesuchstellende Organisation über einen mehrjährigen, in der Regel mindestens fünfjährigen Leistungsausweis verfügen muss. Gestützt auf § 5 Abs. 3 VGF kann im vorliegenden Fall davon abgewichen werden, da aufgrund des fortgeschrittenen Alters der zu befragenden Personen das Vorhaben nicht hinausgeschoben werden kann. Da die am sozialpolitisch wichtigen Projekt beteiligten Fachpersonen grosse Erfahrung und gute Kenntnisse der Materie haben, kann davon ausgegangen werden, dass eine sorgfältige Projektausführung gewährleistet ist. Der konsequent partizipative Ansatz des Projekts unterscheidet es zudem von anderen, bereits realisierten Projekten im Bereich fürsorgerische Zwangsmassnahmen.

2. Stiftung Märtplatz (Geschützte Berufslehre ergänzt mit Ausbildungsmodulen im 1. Arbeitsmarkt – Supported Education) Gesuchsteller/in Die 1985 gegründete Stiftung Märtplatz mit Sitz in Freienstein ist eine Ausbildungsinstitution für junge Menschen mit psychischen und sozialen Schwierigkeiten. Der Märtplatz bietet rund 50 Ausbildungsplätze mit einer Auswahl an handwerklichen, gastronomischen, kreativen und technischen Berufen an. Die Berufsabschlüsse sind auf Niveau eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ), eidgenössisches Berufsattest (EBA) sowie für die Invalidenversicherung (IV) auch auf dem Niveau der Praktischen Ausbildung (PrA). Zum Angebot gehören ausserdem berufsvorbereitende Massnahmen wie beruf‌liche Abklärungen, Ausbildungstrainings, Vorlehren sowie in Einzelfällen Umschulungen. Vorhaben Der Übergang von einer geschützten Berufslehre in eine Arbeitsstelle im 1. Arbeitsmarkt ist für junge Erwachsene mit psychischen und sozialen Schwierigkeiten eine Herausforderung. Die nachhaltige Integration in den 1. Arbeitsmarkt gelingt oft nicht, obwohl die beruf‌lichen Fähigkeiten vorhanden sind. Das Pilotprojekt beabsichtigt, den Einstieg in den 1. Arbeitsmarkt bereits während der Ausbildung anzugehen. Dafür sollen die geschützten Berufslehren mit Ausbildungsmodulen im 1. Arbeitsmarkt ergänzt werden. Es ist geplant, dass die ersten zwei Lehrjahre im geschützten Arbeitsmarkt absolviert werden und der zweite Teil der Ausbildung mithilfe der «Supported Education» im 1. Arbeitsmarkt beendet wird. Das Konzept der «Supported Education» umfasst die Akquisition der Ausbildungsplätze im 1. Arbeitsmarkt durch eine ausgebildete Fachperson. Die Vermittlung zwischen den Lernenden und den Ausbildungsplätzen wird ein Job-Coach übernehmen. Die Berufsbildnerinnen und -bildner sowie die Lernenden werden danach sozial und fachlich von den Coaches begleitet. Zur Messung der Qualität des Integrationsprozesses soll das Pilotprojekt wissenschaftlich untersucht werden. Dabei sollen die Qualität des Systems, die Prozessoptimierung sowie allfällige weitere Entwicklungen durch eine Hochschule oder ein spezialisiertes Institut analysiert werden. Kosten Fr. 840 000 Beantragter Beitrag Fr. 350 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr. 206 000 Standortgemeinde Fr. 109 000 Stiftungen und Private Fr.   65 000 Andere Fr. 110 000 Gewährter Beitrag Fr. 350 000

Bedingungen – Auf‌lagen – Die Stiftung Märtplatz prüft im Rahmen der Umsetzung des Projekts, ob es erstens eine Nachfrage für das Angebot von Jugendlichen ohne Unterstützung der IV gibt, und zweitens, ob in den Bewerbungsunterlagen der Lernenden der Betrieb des 1. Arbeitsmarkts, bei dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, als Ausbildungsort angegeben werden kann, anstatt die Stiftung Märtplatz und somit auf das Lehrbetriebsverbundsmodell verzichtet werden kann. – Die Stiftung Märtplatz stellt der Sicherheitsdirektion und der Bildungsdirektion den Schlussbericht der wissenschaftlichen Evaluation zur Verfügung. Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF. Eine Ausnahme für Starthilfen gemäss § 3 Abs. 2 lit. i VGF ist gerechtfertigt, da das Vorhaben eine grosse überregionale Bedeutung hat und die Weiterführung nach der Beendigung der Pilotphase (drei Jahre) gesichert scheint. Das Vorhaben leistet einen wichtigen Beitrag bei der Integration von jungen Erwachsenen mit psychischen und sozialen Schwierigkeiten in den 1. Arbeitsmarkt, bei der eine Nachfrage an Lösungsmöglichkeiten besteht.

3. Stiftung Domicil («Unterwegs in die Eigenständigkeit») Gesuchsteller/in Die 1995 gegründete Stiftung Domicil bezweckt Integration und soziales Management im Wohnbereich. Sie dient der Wohnungsvermittlung für sozial, wirtschaftlich oder kulturell benachteiligte Familien, Paare und Einzelpersonen, die allein keine Chance auf dem Wohnungsmarkt haben. Sie übernimmt Solidarhaftung und sorgt für einen reibungslosen Ablauf des Mietverhältnisses. Tätigkeitsgebiet ist die Region Zürich. Vorhaben Hintergrund des Vorhabens ist die Feststellung, dass die wirtschaftliche Stabilisierung der Mieterinnen und Mieter längere Zeit in Anspruch nimmt und die Vermietenden ungern auf die finanzielle Sicherheit und Begleitung von Domicil verzichten. Das Pilotprojekt «Unterwegs in die Eigenständigkeit» zielt darauf ab, das Angebot neu auszurichten, um die langfristige Wirkung der Arbeit von Domicil zu verstärken, die Verhandlungsposition gegenüber den Vermietenden zu festigen und die Zielgruppe noch stärker zu befähigen. Es ist in vier Teilziele gegliedert; diese umfassen die Überführung in die Eigenständigkeit von möglichst vielen Mietenden, den Austausch mit den Immobilienpartnern, die Ablösung von bestehenden Mietverträgen und die Verbreitung des Geschäftsmodells der Stiftung. Das zweijährige Projekt wird ab Januar 2023 in einem Rhythmus von sechs Monaten analysiert und bei Bedarf angepasst werden.

Kosten Fr. 271 400 Beantragter Beitrag Fr.   75 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr.   50 000 Beitrag der Standortgemeinde(n) Fr.   50 000 Stiftungen und Private Fr.   81 400 Bund Fr.   15 000 Gewährter Beitrag Fr.   75 000 Bedingungen – Auf‌lagen – Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF. Das Projekt bestärkt Menschen, die schon länger mit der Unterstützung von Domicil wohnen, darin, eigenverantwortlich wohnen zu können. Durch das Optimieren des Ablösungsprozesses wird die Selbstständigkeit der Betroffenen gestärkt und der Kreis der Personen, die von der Stiftung profitieren können, vergrössert, was langfristig zu einer Entlastung bei den Sozialausgaben bei den Gemeinden führen dürfte.

4. Stiftung Dialog (Verankerung des Internationalen Tages der Demokratie in der Schweiz) Gesuchsteller/in Die 1974 gegründete Stiftung Dialog bezweckt die Förderung der politischen Bildung und des Verständnisses für wirtschaftliche, soziale und geistig-soziale Zusammenhänge der Schweizer Jugend. Sie fördert das gegenseitige Verständnis zwischen den verschiedenen Sprach- und Kulturregionen der Schweiz und zwischen den Generationen. Vorhaben Am 15. September 2021 hat die Stiftung Dialog (Campus für Demokratie) den Internationalen Tag der Demokratie in der Schweiz eingeführt. Ziel des vorliegenden Vorhabens ist die Verankerung des Internationalen Tages der Demokratie in der Schweiz. Interessierten Institutionen, Vereinen und privaten Organisationen soll mit dem Vorhaben ein Rahmen gegeben werden, um eigene Veranstaltungen durchzuführen, welche die politische Bildung und Partizipation fördern. Die Plattform Campus für Demokratie will die Akteurinnen und Akteure dabei unterstützen und als Koordinator des Internationalen Tages der Demokratie dienen. Ein Netzwerk von Akteurinnen und Akteuren soll aufgebaut, Wissen transferiert, der Tag der Demokratie beworben und regionale Veranstaltungen geplant und durchgeführt werden. Diese Massnahmen sind bis 2024 geplant. Danach soll der Tag der Demokratie institutionalisiert und verankert sein. Zur Zielgruppe gehören insbesondere Kinder und Jugendliche, die für die Thematik sensibilisiert werden. Im Kanton Zürich sind verschiedene regionale Anlässe geplant (Vorhaben gemäss § 5 Abs. 1 lit. b VGF).

Kosten Fr. 554 000 Beantragter Beitrag Fr.   66 000 Weitere Finanzierung Stiftungen und Private Fr. 195 000 Andere Kantone Fr. 120 000 Bund Fr.   93 000 Unternehmenspartnerschaften Fr.   80 000 Gewährter Beitrag Fr.   66 000 Bedingungen Von den anderen Kantonen wird ein Beitrag von mindestens Fr. 80 000 erwartet. Fällt der Beitrag der anderen Kantone geringer aus, erfolgt eine anteilmässige Kürzung. Auf‌lagen – Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF bis auf § 6 Abs. 1 lit. b LFG, wonach Vorhaben in erster Linie der Zürcher Bevölkerung zugutekommen sollen. Aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 3 lit. b LFG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. b VGF kann im Sinne einer Ausnahme hiervon abgewichen werden, da es sich um ein schweizweites Vorhaben handelt und eine angemessene Beteiligung der anderen Kantone vorausgesetzt wird. Das Vorhaben überzeugt und leistet einen wichtigen Beitrag an die politische Bildung von Kindern und Jugendlichen und fördert ihre politische Partizipation.

5. Verein Lesegesellschaft Bülach (Kulturhistorischer Weg «Kraft des Wassers an der Glatt») Gesuchsteller/in Der 1818 gegründete Verein Lesegesellschaft Bülach bezweckt die Förderung verschiedenster kultureller Aktivitäten und betreibt im Auftrag der Stadt Bülach die Stadtbibliothek sowie das Museum. Vorhaben Die geschichtlichen Aspekte der Wassernutzung im Glattal (u. a. Industrialisierung, Energiegewinnung, Wasserwege, Hochwasser und Naturschutz) sind bis anhin der breiteren Bevölkerung kaum bekannt. Ein kulturhistorischer Weg entlang der Wanderwegroute durch das untere Glattal soll das Wissen bewahren und ein niederschwelliges Bildungsangebot gewähren. Mit zehn Tafeln, die jeweils ein bis zwei Themen behandeln, sollen die wichtigsten Informationen und Bilder zu verschiedenen kulturhistorischen Themen, die mit dem Glattverlauf in Verbindung stehen, Besucherinnen und Besuchern sowie Schülerinnen und Schülern nahegebracht werden. Für weiter Interessierte werden Hintergrundinformationen über einen QR-Code auf der Webseite der Lesegesellschaft Bülach zur Verfügung gestellt.

Kosten Fr. 70 000 Beantragter Beitrag Fr. 15 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr. 25 000 Standortgemeinde(n) Fr. 15 000 Stiftungen und Private Fr.   5 000 Sponsoren Fr. 10 000 Gewährter Beitrag Fr. 15 000 Bedingungen – Auf‌lagen – Der regionale und überregionale Aspekt der Themen muss ausdrücklich aufgezeigt werden. Der Bezug zum ganzen Glattverlauf (z. B. Stauwehr Greifensee) und zu anderen kantonalen Gewässern (z. B. Aabach) soll ersichtlich und nachvollziehbar sein. – Gestaltung und Aufstellen der Tafeln haben in Absprache mit dem zuständigen kantonalen Amt zu erfolgen. Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF. Das kulturhistorische Projekt zielt auf Inhalte, die helfen, die heutige Topografie zu verstehen (Glattkorrektion), einen Einblick in Zeiten der Nahrungsmittelknappheit zu geben (Wässerwiesen) und den Sinn für Fragen der Energieproduktion zu schärfen (Stromhaus). Weiter zeigt das Projekt auf, dass Vorhaben, die zu einer bestimmten Zeit als notwendig und fortschrittlich erachtet wurden (Schiffbarmachung der Glatt), aus der Sicht späterer Generationen schwierig nachvollziehbar sein können.

6. Staatskanzlei (Planungsbeitrag Auftritt des Kantons an der OLMA 2023) Gesuchsteller/in Staatskanzlei des Kantons Zürich Vorhaben Der Regierungsrat hat eine Einladung des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons St. Gallen zur Teilnahme als Gastkanton an der OLMA 2023 angenommen. Die Messe dauert vom 12. bis 22. Oktober 2023 und findet in St. Gallen statt. Die Finanzdirektion wurde beauftragt, die geschätzten Kosten für diesen Auftritt im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2026 einzustellen. Die Verantwortung für die Organisation und Durchführung des kantonalen Auftritts wurde der Staatskanzlei übertragen. Im Zentrum des Zürcher Auftritts steht die Sonderschau «Kanton Zürich», in der sich der Kanton auf einer Hallenfläche von rund 1000 m2 als Wirtschafts-, Kultur- und Bildungskanton zeigen kann. In diese Schau integriert ist ein Restaurant, das typische Zürcher Speisen und Getränke anbietet. Zusätzlich bespielt der Kanton im Rahmen der OLMA-Eröffnung die Tonhalle St. Gallen. Hinzu kommen Begleitaktionen und Spezialveranstaltungen sowie der Tag des Gastkantons mit Festakt, Unterhaltung und

Umzug. Die Staatskanzlei nimmt für die Erarbeitung und die Durchführung des Gastauftritts wiederum die Unterstützung einer professionellen Veranstaltungsagentur in Anspruch. Gemäss den Regeln der Submissionsverordnung soll der Auftrag an das bereits für den Auftritt des Kantons an der Zentralschweizer Erlebnismesse LUGA 2015 beigezogene Fachunternehmen für Veranstaltungen direkt vergeben werden, um erhebliche Kosten und Zeit zu sparen. Die Kosten für die nun folgende Ausarbeitung des Feinkonzepts betragen Fr. 200 000 und werden am vom Kantonsrat noch zu bewilligenden Projektkredit anzurechnen sein. Kosten Fr. 200 000 Beantragter Beitrag Fr. 200 000 Weitere Finanzierung Fr.       0 Gewährter Beitrag Fr. 200 000 Bedingungen – Auf‌lagen – Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF bis auf § 6 Abs. 1 lit. b LFG, wonach Vorhaben einen Bezug zum Kanton haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zugutekommen sollen, sowie auf § 2 Abs. 3 VGF, wonach einer juristischen Person nur alle vier Jahre ein Beitrag gewährt werden kann. Aufgrund der Regelungen in § 6 Abs. 3 lit. b LFG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. b VGF sowie in § 5 Abs. 3 VGF kann im Sinne einer Ausnahme hiervon abgewichen werden. Der Auftritt als Gastkanton an der grössten Publikums- und Konsumgütermesse der Schweiz bietet eine gute Möglichkeit, die Vielgestaltigkeit des Kantons einer breiteren ausserkantonalen Bevölkerung bekannt zu machen.

7. Verein Artenförderung Schweiz («Gefährdete Schneckenarten und Schneckenhausbienen der Trockenstandorte im Kanton Zürich, 2022–2026») Gesuchsteller/in Der 2018 gegründete Verein Artenförderung Schweiz fördert Tier- und Pflanzenarten mit abnehmenden und/oder gefährdeten Beständen sowie deren Lebensräume in der Schweiz und im grenznahen Ausland. Vorhaben Ergänzend zu den staatlichen Vorhaben will der Verein Arten fördern und Lebensräume aufwerten. Das Projekt hat zum Ziel, durch Rückführung und Aufwertung von Trockenstandorten Vorkommen gefährdeter Schneckenarten von Trockenstandorten ausserhalb der kantonalen Schutzgebiete zu erhalten und zu fördern. Als weitere Zielarten sollen Wildbienenarten profitieren, welche die Häuschen dieser Schneckenarten als Nist- und Versteckstrukturen nutzen.

Neben den üblichen Massnahmen wie (Wieder-)Aufnahme einer regulären Mahd und Zurückschneiden oder Beseitigen von Gehölzen gehören auch besondere Eingriffe wie das Ausrechen von Moosen und Falllaub zur Förderung von offenem Boden, die Förderung und die Einsaat der obligaten Nektarpflanzen sowie die Wiederansiedlung der Schneckenarten dazu. Durch enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen Standortgemeinden und durch Öffentlichkeitsarbeit soll die Bedeutung der Trockenstandorte in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt werden. Damit beabsichtigt das Projekt, die Voraussetzungen zu schaffen, um die notwendige pflegerische und rechtliche Sicherung der Flächen herbeizuführen. Kosten Fr. 302 000 Beantragter Beitrag Fr. 150 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr.   12 000 Standortgemeinden Fr.   80 000 Stiftungen/Private Fr.   60 000 Gewährter Beitrag Fr. 150 000 Hinweis Die Entnahme von Tieren aus kantonal geschützten Flächen für (Wieder-)Ansiedlungen im Rahmen des Projekts erfordert eine Bewilligung der Fachstelle Naturschutz. Auf‌lagen An- und Wiederansiedlungen sind vorgängig mit der Fachstelle Naturschutz abzusprechen. Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF, mit Ausnahme von § 2 Abs. 2 VGF, wonach die gesuchstellende Organisation über einen mehrjährigen, in der Regel mindestens fünfjährigen Leistungsausweis verfügen muss. Gestützt auf § 5 Abs. 3 VGF kann im vorliegenden Fall davon abgewichen werden. Einerseits liegt ein Leistungsausweis von über vier Jahren vor. Das Projekt ergänzt anderseits bereits seit Längerem unternommene kantonale Bestrebungen zur Sicherung und Aufwertung wertvoller Trockenstandorte und zur Förderung von prioritären Arten sehr gut. Die Massnahmen sind vorgängig mit der Fachstelle Naturschutz abzusprechen, und für die Entnahme von Tieren aus geschützten Flächen für (Wieder-)Ansiedlungen im Rahmen des Projekts ist eine Bewilligung bei der Fachstelle Naturschutz einzuholen.

8. Verein Doppeltür, Endingen («Vermittlungsprojekt Doppeltür») Gesuchsteller/in Der Anfang 2017 gegründete Verein Doppeltür bezweckt die Vermittlung von jüdisch-christlichen Lebenswelten. Vorhaben Die beiden Dörfer Endingen und Lengnau im aargauischen Surbtal blicken auf eine schweizweit einzigartige Geschichte zurück: Während rund 100 Jahren – zwischen 1776 und der Einführung der politischen Gleichberechtigung und der Niederlassungsfreiheit im Jahr 1866 – war es den Jüdinnen und Juden der damaligen Eidgenossenschaft fast ausschliesslich erlaubt, sich in diesen beiden Ortschaften dauerhaft niederzulassen. Als Folge davon entwickelte sich in diesen zu jener Zeit einzigen «Judendörfern» der Schweiz ein Neben- und Miteinander der jüdischen und christlichen Bevölkerung. Alltag, Kultur und Religion beider Bevölkerungsgruppen hatten auf engstem Raum Platz zu finden. Der Verein Doppeltür erwarb 2018 ein historisches Doppeltürhaus am Lengnauer Dorfplatz, das nun zu einem Begegnungszentrum entwickelt werden soll. Das Begegnungszentrum Doppeltür will die bis anhin kaum bekannte jüdisch-christliche Geschichte des Zusammenlebens im aargauischen Surbtal einem breiten Publikum zugänglich machen. In Kooperation mit jüdischen, christlichen und weiteren Institutionen des In- und Auslands sollen wechselnde Ausstellungen, Workshops, Führungen und Publikumsanlässe realisiert werden. Die Verwirklichung des Projekts ist bis 2023 vorgesehen. Es werden jährlich 30 000 Besucherinnen und Besucher erwartet. Zur Zielgruppe gehören neben kulturinteressierten Einzelpersonen, Familien und Gruppen auch Schulklassen. Neben dem permanenten Vermittlungsprojekt sind besondere Schulmodule geplant, die sich am Lehrplan 21 orientieren und an Schulklassen der Oberstufe und Mittelschulen sowie Berufsschulen auch aus dem Kanton Zürich gerichtet sind (Vorhaben gemäss § 5 Abs. 1 lit. a VGF). Kosten Fr. 11 735 000 Beantragter Beitrag Fr.    200 000 Weitere Finanzierung Standortgemeinden Fr.      95 000 Stiftungen/Private Fr.   4 090 000 Andere Kantone Fr.   4 800 000 Bund Fr.    300 000 Andere Fr.   2 250 000 Gewährter Beitrag Fr.    200 000

Bedingungen – Auf‌lagen Der Beitrag darf nur für das eigentliche Vermittlungsprojekt verwendet werden. Hinweis Das Staatsarchiv äussert den Wunsch, dass die Organisation eine Zusammenarbeit mit Projekten sucht, die im Kanton Zürich bereits im Gang oder geplant sind. Dies dürfte auch dem «Vermittlungsprojekt Doppeltür» zugutekommen, indem es Synergien schafft, Vernetzungen aufzeigt und das Projektanliegen regional – und damit auch hinsichtlich des Kantons Zürich – kontextualisiert. Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF. Das Projekt macht die Geschichte des jüdisch-christlich Zusammenlebens einem breiten Publikum zugänglich und regt dadurch gesellschaftliche Fragen der Gegenwart und Zukunft an. Es leistet zudem einen Beitrag an die kulturhistorische Bildung von Kindern und Jugendlichen. Der inhaltliche Bezug zum Kanton Zürich ist durch die unmittelbare Nähe des Surbtals und die historische Bedeutung der beiden Gemeinden auch für die im Kanton lebende jüdische und christliche Bevölkerung gegeben. Das ausserkantonale Projekt wird mit einem Beitrag aus dem Swisslos-Fonds des Kantons Aargau von 4 Mio. Franken und Beiträgen weiterer Kantone angemessen mitfinanziert. Der Beitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds darf nur für das eigentliche Vermittlungsprojekt, das auf 3,1 Mio. Franken veranschlagt ist, und nicht für die Finanzierung bereits ausgeführter Projektteile wie des Kaufs oder des Umbau der Liegenschaft verwendet werden.

9. Verein Zürcher Volksfeste (Züri Fäscht 2023) Gesuchsteller/in Der Verein Zürcher Volksfeste besteht seit 1992. Er richtet das in der Regel alle drei Jahre stattfindende Züri Fäscht aus. Vorhaben Das Fest verdankt seine Entstehung der Feier «600 Jahre Kanton Zürich in der Eidgenossenschaft» von 1951. Damals wurde erstmals nach den Krisen- und Kriegsjahren ein grosses Volksfest gefeiert. Die in den 1960er- und 1970er- Jahren stattfindenden Seenachtsfeste wurden in den 1990er-Jahren in Züri Fäscht umbenannt und finden seit 1976 üblicherweise im Abstand von drei Jahren statt, letztmals 2019. An den letzten Festen nahmen jeweils rund 2 Mio. Besucherinnen und Besucher teil, mehrheitlich aus Stadt und Kanton Zürich. Der Kanton beteiligte sich bisher mit Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) an den Kosten des Anlasses.

Das Züri Fäscht 2023, das vom 7. bis 8. Juli 2023 in Zürich stattfinden wird, baut auf Bestehendem auf und setzt neue Akzente: Massnahmen, die sich am Züri Fäscht 2019 bestens bewährt haben, sollen mit kleineren Anpassungen auch am Züri Fäscht 2023 zur Anwendung kommen (z. B. Crowd-Management und Verkehrskonzept, Ausdünnung bzw. Ausdehnung Festareal, zeitliche und örtliche Staffelung des Unterhaltungsprogrammes, zwei Feuerwerke am Samstag, kein ÖV im Festareal und Einstellung Limmatschifffahrt usw.). Neu wurde ein eigener Fachbereich Nachhaltigkeit geschaffen und ein umfassendes Nachhaltigkeitskonzept erarbeitet (z. B. Verringerung CO2 -Fussabdruck und Ressourcenverbrauch, Verbesserung Abfallmanagementsystem). Am Züri Fäscht 2023 wird auf der rechten Seeseite ein weiterer Festplatz besonders für Familien und Kinder geschaffen, und es werden mehr Möglichkeiten zur Mitwirkung für die breite Bevölkerung aus Stadt und Kanton Zürich geboten. So wird auf dem grossen Parkplatz vor dem Strandbad Mythenquai ein «Züri-Platz» realisiert, auf dem sich Vereine und weitere Interessengruppen sowie Künstlerinnen und Künstler mit verschiedenen Angeboten präsentieren können. Kosten Fr. 9 584 600 Beantragter Beitrag Fr.   900 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr.   381 100 Standortgemeinden Fr. 3 750 000 Stiftungen Fr. 3 508 500 Sponsoren Fr. 1 445 000 Gewährter Beitrag Fr.   600 000 Bedingungen – Auf‌lagen – Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF bis auf § 2 Abs. 3 VGF, wonach einer juristischen Person nur alle vier Jahre ein Beitrag gewährt werden kann, auf § 3 Abs. 2 lit. b VGF, wonach Beiträge an wiederkehrende Vorhaben ausgeschlossen sind, sowie auf § 3 Abs. 2 lit. c VGF, wonach Beiträge an Aufführungen und andere Produktionen ausgeschlossen sind. Gestützt auf § 5 Abs. 3 VGF kann im vorliegenden Fall davon abgewichen werden, da das Züri Fäscht eine bedeutende Veranstaltung und weit über Zürich hinaus bekannt und der Kanton mit diesem Anlass aufgrund seiner Entstehung besonders verbunden ist.

Aufgrund der coronabedingten Verschiebung des ursprünglich für 2022 geplanten Festes rechtfertigt sich eine Erhöhung des ordentlichen Beitrags um Fr. 100 000 auf Fr. 600 000. Die beantragte zusätzliche Erhöhung um Fr. 300 000 aufgrund der neuen Geldspielverordnung und der daraus entfallenden Erträge aus Kleinlotterie und Tombola wird hingegen abgelehnt, da solche unter der neuen Gesetzgebung weiterhin möglich sind, wenn auch mit kleineren Lossummen.

10. Genossenschaft Aquarina (Erneuerungsprojekte 2025+) Gesuchsteller/in Die am 13. August 2013 gegründete Genossenschaft Aquarina betreibt das regionale Hallen- und Freibad Aquarina in Rheinau und damit das einzige öffentliche Hallenbad im Bezirk Andelfingen. Die Nutzniessenden sind Familien, Seniorinnen und Senioren sowie Breitensportlerinnen und -sportler jeden Alters. Daneben bietet Aquarina Aquafitkurse und (Kinder-)Schwimmkurse sowie Trainingsmöglichkeiten für Schwimm- und Wasserballclubs und Tauchschulen an und ist Standort für das Schulschwimmen von zehn Primarschulen in der Region. Vorhaben Das Hallen- und Freibad Rheinau ist seit 1975 in Betrieb. Die letzte grosse Sanierung des Hallenbads erfolgte 1993, und das aktuelle Betriebskonzept reicht bis 2025. Um einen Betrieb für weitere 10–15 Jahre sicherstellen zu können, sind grössere Sanierungen der baulichen und technischen Infrastruktur notwendig. Der laufende Betrieb und der reguläre Unterhalt kann mittels Betriebsbeiträgen der Bezirksgemeinden, Sponsorinnen und Sponsoren sowie Eintrittspreisen gedeckt werden. Für die geplanten Sanierungsmassnahmen reichen die Mittel indessen nicht. Vorgesehen sind bauliche Massnahmen (Sanierung von Abplatzungen, angerosteten Armierungen und der Dachhaut, Ersatz von trüben Glasfeldern und Erneuerung des Farbanstrichs) sowie die Erneuerung von Haustechnik (Ersatz Hackschnitzelofen neu mit Staubfilteranlage, Leitungen, Verteilbatterie und Lüftungsanlage) und Badwassertechnik (Ersatz Steuerschränke und Pumpen). Kosten Fr. 904 000 Beantragter Beitrag Fr. 300 000 Weitere Finanzierung Standortgemeinden Fr. 200 000 Stiftungen/Private Fr. 104 000 Sportfonds des Kantons Zürich Fr. 300 000 Gewährter Beitrag Fr. 300 000

Bedingungen – Auf‌lagen – Begründung Das Vorhaben erschliesst ein Bedürfnis von Einwohnerinnen und Einwohnern zwischen den Hallenbadstandorten Winterthur und Schaffhausen bzw. Frauenfeld und Embrach, und es wird durch die Standortgemeinden angemessen unterstützt.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Den folgenden Empfängerinnen und Empfängern werden für die genannten Vorhaben die folgenden Beiträge aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt: 1. Verein Gesichter der Erinnerung (Gesichter der Erinnerung. Zwischen Fürsorge und Zwang – Erfahrungen, die nachwirken) Fr.     90 000 2. Stiftung Märtplatz (Geschützte Berufslehre ergänzt mit Ausbildungs­modulen im 1. Arbeitsmarkt – Supported Education) Fr.   350 000 3. Stiftung Domicil («Unterwegs in die Eigenständigkeit») Fr.     75 000 4. Stiftung Dialog (Verankerung des Internationalen Tages der Demokratie in der Schweiz) Fr.     66 000 5. Verein Lesegesellschaft Bülach (Kulturhistorischer Weg «Kraft des Wassers an der Glatt») Fr.     15 000 6. Staatskanzlei (Planungsbeitrag Auftritt des Kantons an der OLMA 2023) Fr.   200 000 7. Verein Artenförderung Schweiz («Gefährdete Schneckenarten und Schneckenhausbienen der Trockenstandorte im Kanton Zürich, 2022–2026») Fr.   150 000 8. Verein Doppeltür («Vermittlungsprojekt Doppeltür») Fr.   200 000 9. Verein Zürcher Volksfeste (Züri Fäscht 2023) Fr.   600 000 10. Genossenschaft Aquarina (Erneuerungsprojekte 2025+) Fr.   300 000 Total Fr. 2 046 000

II. Die Gewährung erfolgt unter den Bedingungen und Auf‌lagen, die in den Erwägungen zu den einzelnen Beiträgen genannt sind, sowie unter den folgenden allgemeinen Bedingungen und Auf‌lagen: a) Die Empfängerin oder der Empfänger hat der Fondsverwaltung elektronisch die Erfüllung aller Auf‌lagen zuzusichern (Bedingung). b) Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Fondsverwaltung innert drei Jahren seit der Gewährung elektronisch um die Auszahlung der ersten 90% des Beitrags zu ersuchen (Bedingung für diese Auszahlung). c) Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Fondsverwaltung innert fünf Jahren seit der Gewährung elektronisch um die Auszahlung der restlichen 10% des Beitrags zu ersuchen und der Fondsverwaltung den Schlussbericht gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 LFG in einer von dieser akzeptierten Fassung einzureichen (Bedingung für diese Auszahlung). d) Die Empfängerin oder der Empfänger hat geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, zu treffen (Auf‌lage). e) Die Empfängerin oder der Empfänger hat den Gemeinnützigen Fonds an geeigneter Stelle als Geldgeber zu erwähnen, wenn möglich unter Verwendung des Logos des Gemeinnützigen Fonds (Auf‌lage). f) Ergibt sich nach der Verwirklichung des Vorhabens eine Überfinanzierung, hat die Empfängerin oder der Empfänger dem Gemeinnützigen Fonds davon den Teil zu erstatten, der dem Anteil des Fonds an der Finanzierung des Vorhabens entspricht (Auf‌lage).

III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, die Beiträge gemäss Dispositiv I unter Berücksichtigung der Bedingungen und Auf‌lagen gemäss Dispositiv II auszubezahlen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Empfängerinnen und Empfänger der Beiträge gemäss Dispositiv I (durch die Finanzdirektion), die Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie, Lange Gasse 20, 4052 Basel, die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Luftfahrt, Art. 6, Art. 9 und Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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