RRB Nr. 728/2026
Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Sandra Bossert, Wädenswil, und Markus Bopp, Otelfingen, betreffend Schonender Umgang des Kulturlands ums Neeracherried, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 148/2026
Sitzung vom 1. Juli 2026
728. Anfrage (Schonender Umgang des Kulturlands ums Neeracherried) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, Kantonsrätin Sandra Bossert, Wädenswil, und Kantonsrat Markus Bopp, Otelfingen, haben am 13. April 2026 folgende Anfrage eingereicht: In der Anfrage vom 22. September 2025 (289/2025, Revision der Schutzverordnung für das Neeracher Ried) wurden verschiedenen Fragen betreffend die Revision der SVO Neeracher Ried in Abhängigkeit von der Verlegung der Strasse aus dem Neeracher Ried gestellt. Diese wurden am 10. Dezember 2025 beantwortet. Nach Studium dieser Antworten ergaben sich für uns jedoch verschiedene Folgefragen. Die Erarbeitung der Schutzverordnung erfolgt parallel zur Strassenplanung. Dies birgt aber Risiken in der Planung. Ohne eine festgesetzte SVO wird es immer Unsicherheiten geben, insbesondere wenn sich die Rechtsgrundlage für die SVO ändern sollten. Im Rahmen des Strassenbauprojektes am Neeracher Ried werden grosse Nachteile für die Landwirtschaft befürchtet, u. a. für den geplanten Ökologischen Ausgleich und Gewässerrevitalisierungen. Kombiniert mit den zahlreichen anderen Grossprojekten im Zürcher Unterland entsteht so ein grosser Verlust von Kulturland, welcher die Landwirtschaft vor existenzielle Herausforderungen stellt. Wir bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie kann mit dem aktuellen Vorgehen sichergestellt werden, dass die SVO und die Strassenplanung auch bei Gesetzessänderungen kompatibel bleiben?
2. Für die Linienführung der Strasse sind nur der Teilbereich der Schutzverordnung relevant, welche im und um das Neeracherried liegen. Warum ist es nicht möglich, nur für diesen Teilbereich eine Schutzverordnung zu erarbeiten?
3. Sind flankierende Massnahmen zum Schutz der Landwirtschaft und Bevölkerung vor Lärm und anderen Emissionen der neuen Strasse (vor allem Bauten zum Lärmschutz) auch nach Inkrafttreten der SVO noch umsetzbar bzw. ausbaubar?
4. Eine SVO sieht vor Natur- und Kulturlandschaften zu schützen. Wie soll dies mit dem Bau einer so stark befahrenen Strasse in der Umgebung von Neerach einhergehen?
5. Auch wenn eine SVO nicht zur direkten Zerstörung von Fruchtfolgeflächen führt, geschieht trotzdem eine Extensivierung mit der Konsequenz, dass dieses Land nicht mehr zur ackerbaulichen Nutzung zur Verfügung steht. Kann sich der Kanton Zürich, dies in Zeiten eines erwiesenen Mangels an FFF überhaupt leisten?
6. Die Landwirtschaftsflächen sind im Zürcher Unterland überdurchschnittlich unter Druck, sowohl durch den Verlust der Flächen als auch durch Extensivierungen. Ist der Regierungsrat bereit, eine Gesamtschau zum drohenden Verlust von Landwirtschaftsflächen im Zürcher Unterland Nord durchzuführen und ggf. Projekte zu redimensionieren oder zu streichen?
7. Die Bauernfamilien müssen die Zerstörung von Landwirtschaftsland und Verlust von Lebensqualität hinnehmen. Gleichzeitig wird ihre wirtschaftliche Weiterentwicklung durch die Moorlandschaft von nationaler Bedeutung unterbunden. Wie kann man diesen Widerspruch auflösen?
8. Ist der RR bereit, Tunnel, Überdeckungen oder ähnliches zu realisieren, um die Bevölkerung, Kulturland und Landschaft zu schützen? Die Region um das Neerachrried ist bereits überdurchschnittlich von Lärm- und Abgasemissionen geplagt. Wie will der RR konkret verhindern, dass die Bevölkerung noch mehr ertragen muss?
9. Für die Umsetzung des Strassenprojektes ist ein guter Informationsfluss von grosser Wichtigkeit. Die Direktbetroffenen wurden jedoch seit längerem nicht mehr direkt informiert. Warum sind keine weiteren Informationsveranstaltungen oder Sprechstunden geplant?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Sandra Bossert, Wädenswil, und Markus Bopp, Otelfingen, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Erarbeitung der Schutzverordnung (SVO) und die Strassenplanung erfolgen parallel und aufeinander abgestimmt. Sowohl die SVO als auch das Strassenprojekt basieren auf den geltenden Rechtsgrundlagen. Die Kompatibilität zwischen SVO und Strassenprojekt wird durch die enge verwaltungsinterne Koordination der zuständigen Ämter (Tiefbauamt, Amt für Landschaft und Natur, Amt für Raumentwicklung, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) sichergestellt. Die fachlichen und rechtlichen Grundlagen werden laufend aufeinander abgestimmt. Dadurch ist gewährleistet, dass allfällige Änderungen der Rahmenbedingungen oder Rechtsgrundlagen frühzeitig erkannt und sowohl in der
SVO als auch im Strassenprojekt berücksichtigt werden. Derzeit sind keine Gesetzesänderungen absehbar, welche die Grundlagen für die SVO oder das Strassenprojekt betreffen würden. Sollte sich die Rechtslage während der Erarbeitungsphase ändern, können sowohl die SVO als auch das Strassenprojekt im Rahmen der dann geltenden Bestimmungen angepasst werden. Zu Frage 2: Der Auftrag für die Erarbeitung einer Schutzverordnung für die ganze Landschaft um das Neeracherried stützt sich sowohl auf nationale als auch kantonale Vorgaben. Das Neeracherried ist eine Moorlandschaft von nationaler Bedeutung und enthält drei Flachmoore von nationaler Bedeutung. Gemäss Art. 18a Abs. 2 und Art. 23c Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sowie der entsprechenden Bundesverordnungen haben die Kantone rechtzeitig die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen. Das Neeracherried ist zudem ein kantonales Landschaftsschutzgebiet gemäss dem kantonalen Richtplan und der Kanton ist deshalb beauftragt, für dieses Gebiet eine Schutzverordnung zu erlassen bzw. die bestehende Schutzverordnung zu überprüfen und wenn nötig anzupassen (Kapitel 3.7 des kantonalen Richtplans). Aus diesen Gründen ist es nicht möglich, nur für einen Teilbereich eine Schutzverordnung zu erarbeiten. Wie bereits in der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, wird die notwendige Abstimmung durch die koordinierte Bearbeitung der beiden Projekte sichergestellt. Dadurch können die relevanten Schutz- und Nutzungsanforderungen frühzeitig aufeinander abgestimmt sowie Widersprüche zwischen den Planungen vermieden werden. Zu Frage 3: Lärmschutzmassnahmen werden im Rahmen des Strassenprojekts nach den bundesrechtlichen Vorgaben geprüft und bei Bedarf umgesetzt. In erster Priorität müssen dazu Lärmschutzmassnahmen an der Quelle ergriffen werden. Solche können den Einsatz von lärmarmen Belägen oder die Einführung von Geschwindigkeitsreduktionen umfassen. Führen die Massnahmen an der Quelle zu keiner ausreichenden Reduktion der Lärmbelastung oder können diese nicht umgesetzt werden, sind Sekundärmassnahmen auf dem Ausbreitungsweg zu prüfen. Als Lärmschutzmassnahmen auf dem Ausbreitungsweg bieten sich Lärmschutzwände und -wälle an.
Für solch bauliche Sekundärmassnahmen innerhalb der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung gelten dabei bereits heute – unabhängig von der SVO – sehr strenge rechtliche Anforderungen gemäss Art. 78
Abs. 5 der Bundesverfassung (SR 101) und Art. 23d NHG. Entsprechend werden Fragen des Lärm- und Emissionsschutzes im Rahmen der Projektierung sorgfältig geprüft und mit den geltenden Schutzzielen abgestimmt. Zu Frage 4: Der Schutz von Natur- und Kulturlandschaften ist mit dem Bau einer neuen Strasse im Raum Neerach vereinbar, weil die Auswirkungen in einer Gesamtbetrachtung der Schutzziele für die Moorbiotope und die Moorlandschaft von nationaler Bedeutung beurteilt werden. Der Neubau der Strasse lässt sich nur rechtfertigen, weil gleichzeitig die heute durch das Ried führenden Strassen vollständig aufgehoben und zurückgebaut werden. Dadurch wird das Moorbiotop und der Kernbereich der Moorlandschaft, die heute durch mehrere Verkehrsachsen zerschnitten und stark beeinträchtigt sind, deutlich entlastet und ökologisch aufgewertet. Die künftigen Beeinträchtigungen durch die neue Strasse betreffen vor allem bereits intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen im südlichen Randbereich der Moorlandschaft und am Rand des Moorbiotops. Insgesamt verbessert das Projekt die Erreichung der Schutzziele deutlich und ist deshalb mit dem Schutzauftrag für Natur- und Kulturlandschaften vereinbar. Zu Frage 5: Auch wenn eine Schutzverordnung zu einer Extensivierung einzelner Flächen führen kann, bedeutet dies nicht, dass diese Flächen ihren Status als Fruchtfolgeflächen (FFF) verlieren. Extensivierungen betreffen in erster Linie Nährstoffpufferzonen, die weiterhin als FFF gelten und deren ackerbauliches Potenzial grundsätzlich erhalten bleibt. Der Kanton Zürich erfüllt das vom Sachplan FFF vorgegebene Kontingent von 44 400 ha derzeit mit einem leichten Überschuss von rund 214 ha. Der Druck auf die FFF bleibt zwar hoch, doch gilt weiterhin, dass FFF nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt. Zudem sind beanspruchte FFF grundsätzlich zu kompensieren. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das Neeracherried als Moorlandschaft von nationaler Bedeutung eine besonders hohe Schutzpriorität besitzt. Moorreiche Landschaften sind im Kanton Zürich nur noch in sehr geringem Umfang vorhanden und erfüllen zentrale ökologische und landschaftliche Funktionen. Die Sicherung dieser Flächen gewährleistet, dass sie langfristig unverbaut bleiben und ihre national bedeutsamen Werte erhalten können.
Zu Frage 6: Im Zürcher Unterland überlagern sich – wie in den meisten Regionen des Kantons – unterschiedliche raumplanerische Interessen, darunter Verkehrsinfrastruktur, Natur- und Landschaftsschutz, landwirtschaftliche Produktion, Siedlungsentwicklung und Gewässerrevitalisierungen. Die übergeordnete Gesamtschau erfolgt im kantonalen Richtplan, in dem alle relevanten Interessen, einschliesslich der FFF, dargestellt und koordiniert werden. Zudem erfolgen bei jedem Projekt eine sachgerechte Abstimmung und Abwägung der Interessen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben. Eine zusätzliche regionale Gesamtschau für das Zürcher Unterland ist daher nicht vorgesehen. Zu Frage 7: Die Landwirtschaft im Neeracherried unterliegt – wie in allen Moorlandschaften von nationaler Bedeutung – den bundesrechtlichen Vorgaben. Bisherige landwirtschaftliche Nutzungen bleiben weiterhin zulässig, Nutzungsintensivierungen sind jedoch mit Blick auf die Schutzziele nur beschränkt möglich. Neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind insbesondere in Moorbiotopen und landschaftlich empfindlichen Teilen der Moorlandschaft nur sehr eingeschränkt zulässig. Dieser rechtliche Rahmen gilt schweizweit und ist nicht projektspezifisch. Allfällige Extensivierungen im Zusammenhang mit Nährstoffpufferzonen oder Prioritären Potenzialflächen für Feuchtgebiete werden vollständig entschädigt. Zusätzlich stehen Beiträge für Pflege und Bewirtschaftung zur Verfügung. Die besonderen Standortbedingungen im Neeracherried bieten den Landwirtinnen und Landwirten aber auch Chancen (z. B. Haltung von extensiven Rinderrassen). Der Ausgleich zwischen Schutz und Nutzung erfolgt damit über eine standortangepasste Landwirtschaft, unterstützt durch Beiträge und Entschädigungen. Zu Frage 8: Mit Beschluss Nr. 74/2018 legte der Regierungsrat die Bestvariante fest und beauftragte die weitere Projektierung auf dieser Grundlage. Diese Variante sieht keine Tunnel- oder Überdeckungsbauten vor. Zuvor waren im Rahmen der Variantenprüfung auch Tunnel- und Überdeckungsvarianten untersucht worden. Diese wurden jedoch aufgrund der schwierigen geologischen und hydrologischen Verhältnisse, der erheblich höheren Kosten sowie der zusätzlichen Eingriffe in Landschaft und Moorumgebung verworfen. Auch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission beurteilte eine Tunnelvariante als landschaftlich ungünstig.
Mit dem Strassenprojekt wird angestrebt, negative Auswirkungen auf Menschen, Kulturland und Landschaft möglichst gering zu halten. Den entsprechenden Schutzmassnahmen wird im Rahmen der Ausarbeitung des Vorprojekts besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Bestandteil des Projekts ist zudem insbesondere die Ortsumfahrung Höri, von der ein Teil der Bevölkerung in der Region um das Neeracherried durch eine Verkehrsentlastung profitieren wird. Gleichzeitig wird eine Entlastung der Moorlandschaft angestrebt. Zu Frage 9: Es trifft nicht zu, dass die Direktbetroffenen seit längerer Zeit nicht mehr informiert worden sind. Die Projektbeteiligten stehen mit den betroffenen Bewirtschaftenden und Landeigentümerinnen und -eigentümern in regelmässigem Austausch. Der Informationsfluss gegenüber den betroffenen Gemeinden (Höri, Neerach, Niederglatt), der Landwirtschaft (IG Züri Nord) und dem Naturschutz (Bird Life) erfolgt dabei primär über die bestehende Projektorganisation und die dafür eingesetzten Gremien (Lenkungsausschuss, Steuerungsgremium). Die breite Öffentlichkeit wurde im Januar 2025 mit einem Erklärvideo über das Gesamtprojekt informiert. Dieses wurde durch die Verteilung eines Flugblatts in den Gemeinden Höri, Niederglatt, Neerach, Dielsdorf und Steinmaur bekannt gemacht und ist schon über 5500-mal aufgerufen worden. Zudem betreibt der Kanton eine Webseite zum Projekt, auf der aktuelle Informationen publiziert werden. Die Information und Mitwirkung der breiten Öffentlichkeit zum Strassenprojekt erfolgt gemäss den Vorgaben des Strassengesetzes im Rahmen der öffentlichen Auflage des Vorprojekts. Dazu ist eine digitale Informationsveranstaltung geplant.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli