Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 729/2026

Anfrage David Galeuchet, Bülach, und Wilma Willi, Stadel, betreffend Hält die Jagdschiessanlage Widstud die Grenzwerte ein?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 143/2026

Sitzung vom 1. Juli 2026

729. Anfrage (Hält die Jagschiessanlage Widstud die Grenzwerte ein?) Kantonsrat David Galeuchet, Bülach, und Kantonsrätin Wilma Willi, Stadel, haben am 13. April 2026 folgende Anfrage eingereicht: Die Jagdschiessanlage Widstud ist seit Juni 2023 in Betrieb und steht damit kurz vor ihrem dreijährigen Bestehen. In dieser Zeit sind verschiedene Probleme deutlich geworden. So musste der Kanton gemäss Medienberichten finanziell einspringen, nachdem die Betreibergesellschaft in Schwierigkeiten geraten ist. Gleichzeitig wird aus der Bevölkerung eine erhebliche Belastung durch Schiesslärm berichtet. Auch Umweltauflagen scheinen nicht vollständig eingehalten zu werden. Wiederholt wurde festgestellt, dass Schrot aus dem vorgesehenen Bereich austritt und ausserhalb der Anlage zu liegen kommt, obwohl der Betreiber bereits mehrfach zur Nachbesserung aufgefordert wurde. In der Nacht ist die Jagdschiessanlage, die in einer ansonsten von Dunkelheit geprägten Landschaft liegt, hell beleuchtet. Dies führt zu unnötiger Lichtverschmutzung unmittelbar angrenzend an ein Naturschutzgebiet. Zudem verursacht die Jagdschiessanlage zusätzlichen Verkehr in unmittelbarer Nähe des Amphibienschutzgebiets. Derzeit werden die Amphibien von Freiwilligen über die Strasse getragen. Der Bau von permanenten Amphibienschutzmassnahmen verursacht zusätzliche Kosten. Aus unserer Sicht sollten diese Kosten in die Baukosten der Jagdschiessanlage einbezogen werden. Vor diesem Hintergrund ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Wie häufig wird die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften bei der Jagdschiessanlage Widstud überprüft?

2. Wurden seit Inbetriebnahme der Anlage Überschreitungen der geltenden Lärmgrenzwerte festgestellt? Falls ja, wann und in welchem Ausmass, und welche Massnahmen wurden jeweils ergriffen?

3. Welche konkreten Massnahmen hat der Betreiber bzw. der Regierungsrat ergriffen oder vorgesehen, um die Einhaltung der Umweltauflagen sicherzustellen? Ist ein temporärer Stopp des Outdoor- Schiessbetriebs (insbesondere der Schrotanlage) vorgesehen, bis die Mängel vollständig behoben sind?

4. Wie hoch ist die Anzahl der Outdoor-Schüsse bei der Jagdschiessanlage Widstud: pro Jahr, pro Tag (durchschnittlich), an Spitzentagen? Wie verteilen sich diese Schusszahlen auf jagdliche Nutzung und sportliches Schiessen? Werden die im Betriebsreglement festgelegten Limiten eingehalten?

5. Ist der Regierungsrat bereit, das vollständige Betriebsreglement der Jagdschiessanlage Widstud offenzulegen?

6. Wir bitten um eine tabellarische Übersicht der Betriebszeiten im Outdoor-Bereich der Jagschiessanlagen der umliegenden Kanton AG, SH, TG, SG, GL, ZG im Vergleich zur Anlage Widstud: Anzahl Schiesstage pro Woche, Anzahl Betriebsstunden pro Woche. Sind die aktuellen Betriebszeiten aus Sicht des Regierungsrates gegenüber der betroffenen Wohnbevölkerung und dem Schulheim vertretbar?

7. Wie werden die Kosten für die Amphibenschutzmassnahmen zwischen Kanton, Betreibergesellschaft und weiteren Beteiligten aufgeteilt? Wir bitten um Offenlegung des vorgesehenen Kostenteilers.

8. Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass Lichtimmissionen direkt angrenzend an ein Naturschutzgebiet problematisch und wo möglich zu vermeiden sind?

9. Gemäss Medienberichten (u. a. Tages-Anzeiger vom 24. Mai 2025) konnte ein Konkurs der Betreibergesellschaft nur durch zusätzliche finanzielle Mittel des Kantons in der Höhe von rund 3,5 Mio. CHF abgewendet werden. Kann der Regierungsrat Auskunft über die aktuelle finanzielle Situation der Betreibergesellschaft geben?

9. Gemäss Handelsregister verfügt die Betreibergesellschaft über ein Aktienkapital von rund 4,65 Mio. CHF. Trifft es zu, dass der Kanton damit der grösste Aktionär ist, jedoch nicht über eine Stimmenmehrheit verfügt? Wie beurteilt der Regierungsrat diese Konstellation aus Sicht der Steuerung und Verantwortung?

10. Wie hoch waren die ursprünglichen Baukosten der Jagdschiessanlage Widstud insgesamt, und welchen Anteil daran hat der Kanton finanziert?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage David Galeuchet, Bülach, und Wilma Willi, Stadel, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften bei der Jagdschiessanlage Widstud wird jährlich durch die Fachstelle Lärmschutz des Tiefbauamtes überprüft. Zu Frage 2: Es wurden keine Überschreitungen der geltenden Lärmgrenzwerte festgestellt. Modellberechnungen sowie Abnahmemessungen haben gezeigt, dass die massgebenden Planungswerte mit dem verfügten maximal zulässigen Betrieb bei allen Liegenschaften eingehalten werden können. Zu Frage 3: Da die geltenden Auflagen bezüglich Lärm eingehalten werden, sind keine weiteren Massnahmen vorgesehen. Um den Austritt von Weicheisenschrot-Abprallern zu verhindern, wurde die Hangbeschaffenheit verbessert (Begrünung, Steinreduktion). Dadurch soll die Häufigkeit von Abprallern reduziert werden. Die Gestaltungsplanvorschriften (Art. 13 Gestaltungsplan) sind noch nicht alle umgesetzt. Die Betriebsgesellschaft beabsichtigt neben den bereits umgesetzten Massnahmen, die Holzbohlenwand an den exponierten Stellen zu erhöhen. Die dafür notwendige Baubewilligung wurde im April 2026 erteilt. Eine Einstellung des Outdoor-Schiessbetriebs der Jagdschiessanlage ist derzeit nicht vorgesehen. Zu Frage 4: 2024 wurden im Outdoor-Bereich 458 364 Schuss abgefeuert, 606 244 Schuss im Jahr 2025. Durchschnittlich waren dies pro Tag 2474 Schuss im Jahr 2024, 3191 Schuss im Jahr 2025. Die Anzahl Schuss an Spitzentagen wird durch die Baudirektion nicht erhoben. Der maximal zulässige Betrieb richtet sich nach Anhang 7 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41). Die Anlage ist so zu betreiben, dass die Planungswerte eingehalten werden (Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Die vorgegebenen Limiten wurden bis anhin eingehalten. Bezüglich Verteilung auf jagdliche Nutzung und sportliches Schiessen erfolgten 2024 19,9% der Buchungen von Nicht-Jägerinnen und Nicht- Jägern, 2025 waren dies 20,3% der Buchungen. Der maximal zulässige Anteil der rein sportlichen Schützinnen und Schützen in den Aussenanlagen von 25% wurde damit eingehalten.

Zu Frage 5: Die Widstud Jagd- und Sportschiessanlage AG ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, an welcher der Kanton Zürich eine Minderheitsbeteiligung hält. Bei Reglementen handelt es sich grundsätzlich um betriebsinterne Dokumente, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Das Dokument «Hausordnung, Nutzungsbedingungen und Sicherheitsreglement (AGB)» sowie die Standregeln sind auf widstud.ch einsehbar. Die beiden Dokumente regeln den Schiessbetrieb auf der Anlage abschliessend. Zu Frage 6: Zu den Betriebszeiten im Outdoor-Bereich der Jagdschiessanlagen der umliegenden Kantone liegen keine Angaben vor, für die Jagdschiessanlage Widstud gelten die folgenden Angaben zu den Betriebszeiten: Vormittag Nachmittag Montag – – – – Dienstag – – 13:00 18:00 Mittwoch 10:00 12:00 13:00 18:00 Donnerstag 10:00 12:00 13:00 19:00 Freitag 10:00 12:00 13:00 18:00 Samstag 08:00 12:00 13:00 17:00 Sonntag – – – – Tage an denen geschossen wird 5 Schiesshalbtage gemäss Anhang 7 LSV 7,5 Total Stunden pro Woche 35 Bei den Liegenschaften in der Empfindlichkeitsstufe ES II (Schulheim sowie Rischbergstrasse 15 und 19) gilt für Neuanlagen ein Planungswert von 55 dB(A). Die Beurteilungspegel liegen gemäss Bericht vom 12. Juni 2023 zu den Abnahmemessungen mit dem maximal zulässigen Betrieb zwischen 50 dB und 53 dB(A), also 2 dB bis 5 dB(A) unter dem Planungswert. Bei den Liegenschaften in der Empfindlichkeitsstufe ES III gilt für Neuanlagen ein Planungswert von 60 dB(A). Die Beurteilungspegel liegen gemäss Bericht vom 12. Juni 2023 zu den Abnahmemessungen und Beurteilung der Gesamtanlage nach LSV mit dem maximal zulässigen Betrieb zwischen 54 dB und 56 dB(A), also 4 dB bis 6 dB(A) unter dem Planungswert. Auch bei eingehaltenen Grenzwerten kann der Lärm für einzelne Personen störend wirken, jedoch gibt es keine rechtliche Grundlage, den Schiessbetrieb weiter einzuschränken.

Zu Frage 7: Bei der Marterlochstrasse handelt es sich um eine kommunale Strasse in der Zuständigkeit der Stadt Bülach. Beim jetzigen Stand der Planung der Amphibienschutzmassnahmen ist noch nicht abschliessend klar, ob sich der kantonale Natur- und Heimatschutzfonds an den Kosten beteiligt. Ein entsprechendes Gesuch ist bislang nicht eingegangen. Die Betriebsgesellschaft ist gemäss Art. 16 des Gestaltungsplans zur Pflege der im Zuge der Erstellung der Anlage als Ausgleichsmassnahme erstellten astatischen Amphibientümpel verpflichtet, nicht aber zu weiteren Amphibienschutzmassnahmen. Zu Frage 8: Lichtemissionen aus künstlichen Quellen können natürliche Lebensabläufe beeinträchtigen, etwa durch die Störung des Tag-Nacht-Rhythmus bei Säugetieren oder durch das Anlocken bzw. Stören von Insekten und Zugvögeln. Dies gilt insbesondere im Zeitraum von März bis Oktober. Daher fallen Lichtemissionen grundsätzlich in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (SR 814.01). Zum Schutz vor schädlichen oder störenden Einwirkungen sind die Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (2021) «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» sowie die Anforderungen der SIA-Norm 491 (2013) zur Begrenzung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum zu berücksichtigen. Im Outdoor-Bereich der Jagdschiessanlage befinden sich keine Flutlichter. Im Herbst 2025 kam es jedoch innert weniger Wochen zu einem erfolglosen Einbruchsversuch und darauffolgend zu einem Einbruch, wobei der Eingangsbereich der Schiessanlage beschädigt wurde. Der Haupteingang wurde bis zur Wiederinstandstellung mit einem Provisorium ausgestattet. Auf Anraten der Präventionsabteilung der Kantonspolizei wurde die Flutlichtanlage während der Dauer des Provisoriums die ganze Nacht über betrieben. Die Flutlichtanlage ist ausschliesslich auf den Eingangsbereich und auf das Areal des Parkplatzes gerichtet. Mittlerweile ist die Anlage wieder im Normalbetrieb und wird nur bei Bewegungen für kurze Zeit ausgelöst. Zu Frage 9.1: Es kann auf RRB Nr. 305/2025 verwiesen werden. Die vom Kanton bereitgestellten finanziellen Mittel wurden nicht als verlorene Zuschüsse (à fonds perdu) gewährt. Der Kanton hat im Rahmen dieser Transaktion Aktien der Widstud Jagd- und Sportschiessanlage AG erworben und ist somit als Aktionär an der Gesellschaft beteiligt. Zur finanziellen

Situation der Widstud Jagd- und Sportschiessanlage AG kann der Regierungsrat keine Auskunft erteilen. Gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) obliegt die Offenlegung unternehmens- spezifischer Informationen ausschliesslich der Verantwortung der Aktiengesellschaft selbst. Der Regierungsrat verfügt in diesem Zusammenhang über keine gesetzliche Kompetenz, interne Unternehmensdaten preiszugeben. Zu Frage 9.2: Der Kanton hält an der Widstud Jagd- und Sportschiessanlage AG eine Aktienkapitalbeteiligung von 43,02% sowie einen entsprechenden Stimmrechtsanteil in gleicher Höhe. Über die übrigen Anteile kann keine Auskunft erteilt werden. Aus Sicht der Steuerung und Verantwortung nimmt der Kanton seine Rolle als Aktionär der Widstud Jagd- und Sportschiessanlage AG gemäss Eigentümerstrategie der Baudirektion wahr und übt seine Einflussmöglichkeiten im Rahmen der geltenden gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen aus. Die bestehende Beteiligungsstruktur ermöglicht dem Kanton eine Mitwirkung an strategischen Entscheidungen, ohne dass er die operative oder alleinige Kontrolle über die Gesellschaft ausübt. An der nächsten Generalversammlung der Widstud Jagd- und Sportschiessanlage AG ist beantragt, dass zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Kantons in den Verwaltungsrat gewählt werden. Eine dieser Personen mit Führungsverantwortung im Bereich Finanzen/Controlling vertritt die finanziellen Interessen des Kantons als Aktionär. Die andere Person, mit juristischer und jagdlicher Expertise, stellt die Einhaltung der rechtlichen und regulatorischen Vorgaben sicher. Zu Frage 10: Die Jagdschiessanlage wurde durch die damalige Eigentümerin erstellt. An den Baukosten hat sich der Kanton finanziell nicht beteiligt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli