Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 731/2026

Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juli 2026

731. Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 15. April 2026 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation einen Entwurf zum Neuerlass der Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve (Stromreserveverordnung; SResV) zur Vernehmlassung unterbreitet. Zur Absicherung der Stromversorgung setzt die Schweiz auf eine im Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) verankerte Stromreserve (vgl. Änderung vom 20. Juni 2025, BBl 2025 2036). Die Stromreserve leistet einen Beitrag zur Verhinderung und Bewältigung einer Strommangellage und besteht aus einer Wasserkraftreserve, einer thermischen Reserve bestehend aus Reservekraftwerken, Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen, sowie einer Verbrauchsreserve (vertraglich vereinbarte Reduktion des Stromverbrauchs durch Grossverbraucher). Die Eidgenössische Elektrizitätskommission entscheidet in Absprache mit dem Bundesamt für Energie über die Bildung und Dimensionierung der Stromreserve. Die Umsetzung auf Verordnungsstufe erfolgt über den Neuerlass der SResV. Zudem werden Änderungen der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (SR 531.35), der CO2-Verordnung (SR 641.711), der Energieverordnung (SR 730.01) und der Stromversorgungsverordnung (SR 734.71) vorgenommen. Gesetz und Verordnungen treten spätestens am 1. Juli 2027 in Kraft und lösen auf diesen Zeitpunkt die Winterreserveverordnung (SR 734.722) ab. Die SResV präzisiert die Bestandteile der Stromreserve und die Teilnahmebedingungen. Es folgen Ausführungsbestimmungen zur Wasserkraftreserve, zur thermischen Reserve und zur verbrauchsseitigen Reserve. Die Durchführung und der Abruf der Stromreserve werden mit Vorgaben für die Abrufordnung sowie mit Ausführungen zu besonderen Abruffällen präzisiert. Mit einer ausserhalb des Marktes organisierten Stromreserve kann die Stromversorgung in ausserordentlichen Situationen kurzfristig abgesichert werden. Zu begrüssen ist, dass neben den produktionsseitigen Massnahmen auch auf der Verbrauchsseite Instrumente zur Nachfragereduktion geschaffen werden und damit deren Potenzial für kostengünstigere und umweltschonendere Lösungen erschlossen wird.

Um die Stromversorgung bei kurzfristigen Engpässen und länger andauernden Mangellagen zu sichern, wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche Massnahmen eingeführt. Diese sind in verschiedenen Erlassen geregelt. Die verschiedenen Massnahmen nach dem Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 17. Juni 2016 (LVG, SR 531) und der SResV sollen hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen auf die langfristige sichere Elektrizitätsversorgung und den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt überprüft werden. Bei der Ausgestaltung der Vereinbarung mit den Teilnehmenden der verbrauchsseitigen Reserve soll möglichst sichergestellt werden, dass diese vor der Abrufung der angebotsseitigen Massnahmen und idealerweise auch vor einer Kontingentierung gemäss LVG ausgelöst wird. Die verbrauchsseitige Reserve ist insgesamt so auszugestalten, dass Mitnahmeeffekte weitestgehend vermieden werden. Der Betrieb von thermischen Reservekraftwerken und Notstromgruppen ist mit negativen Umweltauswirkungen verbunden. Bestehende und neue Anlagen müssen die einschlägigen Umweltvorschriften einhalten (Art. 8b Abs. 3 Bst. d nStromVG). Die Beurteilung der Einhaltung der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1) fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Das setzt voraus, dass die zuständigen Behörden Kenntnis haben, welche Anlagen an der Reserve teilnehmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an verordnungsrevisionen@bfe.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zum Entwurf des Neuerlasses der Stromreserveverordnung (SResV) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt:

1. Grundsätzliche Bemerkungen Der zügige und diversifizierte Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion in der Schweiz, die weitere Steigerung der Energieeffizienz und der Abschluss des am 2. März 2026 unterzeichneten Stromabkommens mit der EU sind zentrale Pfeiler für eine sichere Stromversorgung. Ergänzend begrüssen wir die Vorhaltung einer ausserhalb des Marktes organisierten Stromreserve. Diese trägt zwar nicht zur langfristigen Verbesserung der Versorgungssituation bei, ermöglicht aber eine kurzfristige Absicherung der Stromversorgung in ausserordentlichen Situationen. Mit der Revision des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) wurde eine breit abgestützte gesetzliche Grund- lage geschaffen, welche die bestehenden Unsicherheiten für die beteiligten Akteure verringert. Es ist zu begrüssen, dass nun neben den produktionsseitigen Massnahmen auch auf der Verbrauchsseite Instrumente zur Nachfragereduktion geschaffen werden und damit deren Potenzial für kostengünstigere und umweltschonendere Lösungen erschlossen wird. Im Bereich der Versorgungssicherheit bei kurzfristigen Knappheitssituationen und bei länger dauernden Mangellagen wurde in den vergangenen Jahren ein umfangreiches Dispositiv von Massnahmen geschaffen, welches in zahlreichen verschiedenen Erlassen festgehalten ist. Mit dem neuen Art. 8r StromVG wird der Bundesrat beauftragt, die Stromreserve nach StromVG sowie die Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG, SR 531) zu koordinieren. Im erläuternden Bericht zur SResV beschränkt sich der Bundesrat auf die Darstellung der Krisenorganisation der Bundesverwaltung. Es wird darauf verwiesen, dass die Reihenfolge und das Zusammenspiel der Massnahmen nicht im Voraus festgelegt werden können, sondern aufgrund der konkreten Mangellage zu entscheiden sei. Wir anerkennen, dass ausreichend Flexibilität notwendig ist, um im Ernstfall reagieren zu können. Es fehlt indessen weiterhin eine gewisse Transparenz in der Frage, wann welche Massnahmen (produktions- und verbrauchsseitig) ausgelöst werden. Damit wird für die Marktteilnehmenden eine Unsicherheit geschaffen, welche z. B. Investitionsentscheide oder die langfristige Funktionsweise des Marktes beeinflussen kann. Antrag

Die verschiedenen Massnahmen nach LVG und SResV sind auf nachteilige Effekte hinsichtlich der Schaffung einer langfristig sicheren Elektrizitätsversorgung und einem wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu überprüfen.

2. Zusammenspiel zwischen bestehenden Massnahmen und Stromreserve Bei der Festlegung der Massnahmen und deren Reihenfolge sowie der Dimensionierung der Stromreserve ist neben der Umweltverträglichkeit darauf zu achten, dass dem in Art. 8b Abs. 3 nStromVG für die Ausgestaltung der Stromreserve genannten Kriterium der möglichst tiefen volkswirtschaftlichen Kosten eine hohe Priorität zukommt. Die Dimensionierung ist auf die einzelnen Bestandteile so aufzuteilen, dass die anfallenden Entschädigungen und Entgelte möglichst tief ausfallen. Bei der Reihenfolge der Massnahmenumsetzung ist sicherzustellen, dass die nachfragesenkende Wirkung höherer Preise infolge Knappheit nicht vorschnell durch die Ausdehnung des Angebots wieder zunichte gemacht wird.

Antrag Bei der Ausgestaltung der Vereinbarung mit den Teilnehmenden der verbrauchsseitigen Reserve ist möglichst sicherzustellen, dass diese vor der Abrufung der angebotsseitigen Massnahmen und idealerweise auch vor einer Kontingentierung gemäss LVG ausgelöst wird. Die verbrauchsseitige Reserve ist insgesamt so auszugestalten, dass Mitnahmeeffekte weitestgehend vermieden werden. Gemäss den Erläuterungen zu Art. 18 SResV kann die über die verbrauchsseitige Reserve bei einem Unternehmen abgerufene Strommenge auch zur Erfüllung einer Kontingentierung nach LVG angerechnet werden. Dadurch verpufft ein Teil der über die verbrauchsseitige Reserve beabsichtigten und entschädigten Stromeinsparung. Antrag Es ist mittels geeigneter Bestimmungen dafür zu sorgen, dass sich die Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an der verbrauchsseitigen Reserve nur an der im Ereignisfall über die Kontingentierung hinausgehenden tatsächlichen Stromeinsparung ausrichtet.

3. Pauschalabgeltung Wasserkraft Die Wasserkraftbetreiber bleiben weiterhin zur Teilnahme an der Wasserkraftreserve verpflichtet. Da dies einen Eingriff in deren Eigentum darstellt, haben die eidgenössischen Räte entschieden, die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Entschädigung für die Wasservorhaltung zu ändern, damit diese die Opportunitätskosten der Betreiber angemessen entschädigt (neue Begriffe «angemessen» und «entgangene Erlöse» in Art. 8e nStromVG). Die vom Bundesrat in Art. 8 Abs. 1 SResV vorgeschlagene Beibehaltung des bisherigen Wortlauts von Art. 5a Abs. 2 WResV widerspricht dem Willen der eidgenössischen Räte. Antrag Betreffend die Pauschalabgeltung der Wasserkraft ist dem geänderten Wortlaut in Art. 8e Abs. 1 StromVG in Art. 8 Abs. 1 SResV Rechnung zu tragen.

4. Umweltverträglichkeit Der Betrieb von thermischen Reservekraftwerken und Notstromgruppen ist mit negativen Umweltauswirkungen verbunden. Bestehende und neue Anlagen haben den einschlägigen Umweltvorschriften zu genügen (Art. 8b Abs. 3 Bst. d StromVG). Die Beurteilung der Einhaltung der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1) fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Es obliegt daher im Einzelfall den Kantonen, geeignete Regelungen vorzusehen. Der Start von Not- stromgruppen verursacht in der Regel die grösste Umweltbelastung. Die Notstromgruppen sollen deshalb vor allem in Ballungsräumen in Absprache mit der Luftreinhaltebehörde gestaffelt gestartet werden. Das setzt jedoch voraus, dass die zuständigen Behörden Kenntnis haben, welche Anlagen an der Reserve teilnehmen. Weiter sind erfolgte Reserveabrufe den kantonalen Behörden zu melden. Anträge Art. 16 Abs. 1bis (neu) Der Abschluss einer Vereinbarung über die Teilnahme von Notstromgruppen setzt das Vorliegen einer Bestätigung der kantonalen Luftreinhaltefachstellen voraus, dass die umweltrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Art. 44a (neu) Meldungen an die Kantone 1 Die Teilnehmer an der thermischen Reserve melden den kantonalen

Behörden zeitnah die Anlagen, mit denen sie sich zur Teilnahme verpflichtet haben, sowie die Dauer der Verpflichtung. 2 Im Fall eines Abrufs ihrer Anlagen melden die Betreiber der Notstromgruppen, die an der thermischen Reserve teilnehmen, den kantonalen Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung des Einsatzes die ausgelösten Betriebsphasen. 3 Bei Anlagen, die über einen Aggregator an der Reserve teilnehmen,

erfolgen die Meldungen durch den Aggregator. Im Weiteren unterstützen wir die gemeinsame Stellungnahme der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren und der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz zu dieser Vorlage.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stromversorgung, Art. 8b, Art. 8e und Art. 8r — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. August 2026 erneut konsolidiert.