RRB Nr. 738/2026
Postulat Janine Vannaz, Aesch, Ronald Alder, Ottenbach, und Benjamin Walder, Wetzikon, betreffend Vermeidung von Versorgungsabbrüchen durch personenbezogene Zulassungsbeschränkungen im ambulanten Bereich, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 163/2026
Sitzung vom 1. Juli 2026
738. Postulat (Vermeidung von Versorgungsabbrüchen
Erwägungen
durch personenbezogene Zulassungsbeschränkungen im ambulanten Bereich) Kantonsrätin Janine Vannaz, Aesch, sowie die Kantonsräte Ronald Alder, Ottenbach, und Benjamin Walder, Wetzikon, haben am 27. April 2026 folgendes Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird eingeladen zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie die Umsetzung der bundesrechtlichen Zulassungsbeschränkungen im ambulanten Bereich im Kanton Zürich so angepasst werden kann, dass institutionelle Leistungserbringer ihre Zulassungen unabhängig von individuellen Personalwechseln behalten. Dabei sind insbesondere Modelle zu prüfen, welche die Zulassung an den Leistungserbringer bzw. Standort und nicht ausschliesslich an einzelne Ärztinnen und Ärzte knüpfen. Begründung: Die aktuell vorgesehene Umsetzung der Zulassungsbeschränkungen führt aus Sicht betroffener Spitäler zu gravierenden praktischen Problemen: – Unmittelbarer Leistungswegfall bei Personalwechseln: Verlässt eine Ärztin oder ein Arzt das Spital, geht die Zulassung mit dieser Person verloren. Das Spital ist dadurch gezwungen, Leistungen kurzfristig einzustellen, selbst dann, wenn bereits qualifizierter Ersatz vorhanden ist oder kurzfristig rekrutiert werden kann. Damit tritt unweigerlich auch eine Versorgungslücke im stationären Bereich auf in den beschränkten Leistungsgebieten, in denen die Ärztinnen und Ärzte ambulant und stationär tätig sind. – Gefährdung der Versorgungssicherheit: Diese Systematik kann zu abrupten Angebotslücken führen, insbesondere in spezialisierten Fachgebieten. Für Patientinnen und Patienten bedeutet dies längere Wartezeiten oder zusätzliche Wege. Aufgrund der negativen Auswirkungen auf die Attraktivität der Weiterbildung in den beschränkten Leistungsbereichen wird die Versorgung auch langfristig gefährdet.
– Realitätsfremde Steuerungslogik: Die Planung und Steuerung der Gesundheitsversorgung erfolgt faktisch auf Ebene von Institutionen und Standorten. Die gewählte personenbezogene Zulassung widerspricht dieser Realität, zumal die zugrunde liegende Datenerhebung standortbezogen erfolgt ist. – Beeinträchtigung des Spitalbetriebs: Spitäler sind komplex organisierte Betriebe mit interdisziplinären Teams. Die aktuelle Regelung untergräbt etablierte Strukturen, erschwert die Personalplanung und gefährdet die wirtschaftliche Stabilität einzelner Leistungsbereiche. – Auswirkungen auf die stationäre Versorgung: Die enge Verzahnung von ambulanten und stationären Leistungen bedeutet, dass Einschränkungen im ambulanten Bereich direkt auf die stationäre Versorgung durchschlagen werden. Die vorgesehene Regelung verfehlt damit das Ziel einer geordneten und bedarfsgerechten Steuerung und schafft stattdessen neue Unsicherheiten und Versorgungslücken.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zum Postulat Janine Vannaz, Aesch, Ronald Alder, Ottenbach, und Benjamin Walder, Wetzikon, wird wie folgt Stellung genommen: Gemäss Art. 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10) sind die Kantone verpflichtet, in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen, durch Höchstzahlen zu beschränken. Der Kanton Zürich beabsichtigt, diese bundesgesetzliche Vorgabe verhältnismässig umzusetzen. Rechtliche Grundlage dafür soll eine neue Verordnung über die Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich bilden. Die Gesundheitsdirektion hat einen Vorentwurf der Verordnung ausgearbeitet und dazu mit Ermächtigung des Regierungsrates (vgl. RRB Nr. 31/2026) vom 23. Januar bis zum 24. April 2026 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Vernehmlassungseingaben werden derzeit ausgewertet. Es sind insgesamt 17 Stellungnahmen mit zum Teil umfangreichen Rückmeldungen eingegangen. Auch der Verband Zürcher Krankenhäuser, für den einer der Mitunterzeichner dieses Vorstosses tätig ist, hat eine Stel- lungnahme eingereicht. Über die Ergebnisse ist zunächst dem Regierungsrat Bericht zu erstatten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können dazu keine Aussagen gemacht werden. Die Information der Vernehmlassungsteilnehmenden und der Öffentlichkeit erfolgt mit dem Erlass der Verordnung durch den Regierungsrat voraussichtlich im vierten Quartal 2026. Den Erläuterungen zur Verordnung werden auch die Argumente für oder gegen die Berücksichtigung der Anliegen zu entnehmen sein. Eine Überweisung des vorliegenden Vorstosses würde keinen Mehrwert bringen. Der Regierungsrat hat für die Berichterstattung zu einem Postulat zwei Jahre Zeit. Bis dann wird er bereits über den Erlass der Verordnung über die Festlegung von Höchstzahlen entschieden haben. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 163/2026 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli