RRB Nr. 74/2020
Strassen, Wetzikon, 724 Grüningerstrasse, Neubau Kreisel, Strasseninstandsetzung, Anpassung Rad- und Gehweg und hindernisfreier Neu- und Ausbau der Bushaltestelle Alpenblick, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprache, neue und gebundene Ausgabe
Rubrum
Anonymisierte Fassung gemäss Erwägung E
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2020
74. Strassen (Wetzikon, 724 Grüningerstrasse, Neubau Kreisel, Strasseninstandsetzung, Anpassung Rad- und Gehweg und hindernisfreier Neu- und Ausbau der Bushaltestelle Alpenblick, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Grüningerstrasse auf dem Gebiet der Stadt Wetzikon zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Regionale Verbindungsstrasse Nr. 724 geführt. Die Strasse ist in einem schlechten Zustand und muss saniert werden. Des Weiteren wird zur Verbesserung der Verkehrsabwicklung nach Inbetriebnahme des neuen Migros DO IT + GARDEN und des Radfahrerschutzes ein neuer Kreisel gebaut sowie eine Anpassung des Rad- und Gehwegs vorgenommen. Die bestehende Bushaltestelle Alpenblick wird zudem hindernisfrei ausgebaut, da sie nicht den heutigen Anforderungen entspricht. Im Einvernehmen mit der Stadt Wetzikon sowie den Verkehrsbetrieben Zürichsee und Oberland AG sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Neubau Betonkreisel im Knoten Grüninger-/Hof-/Guyer-Zeller-Strasse; – Strasseninstandsetzung; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestelle Alpenblick in Fahrtrichtung Grüt sowie Neubau einer hindernisfreien Bushaltestelle in Fahrtrichtung Bahnhof Wetzikon; – Anpassung des Rad- und Gehwegs; – Anpassung und Erneuerung der Strassenentwässerung und der bestehenden Strassenbeleuchtung; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Erneuerung des Fahrbahnbelags; – Wiederinstandstellung der beanspruchten privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Stadtrat Wetzikon hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) mit Beschluss Nr. 124 vom 10. Juli 2019 zugestimmt. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 15. Dezember 2017 bis 5. Februar 2018 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 23. November bis 28. Dezember 2018. Innerhalb der Auflagefrist wurden drei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit zwei Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit dem Rückzugsschreiben vom 25. März 2019 und dem unterzeichneten Dokument «Vereinbarung Anpassungsarbeiten» vom 20. August 2019 vor. Diese Einsprachen können als erledigt abgeschrieben werden.
Die verbleibende Einsprache ist wie folgt zu beurteilen: , Eingabe vom Die Einsprecherin verlangt, die Schutzinseln im Bereich des Kreisels, eventualiter bloss die Schutzinsel an der Grüningerstrasse, seien mit einer Minimalbreite von 2 m auszugestalten (Antrag 1 und 2). Die normativen Mindestanforderungen an die Inselbreiten sind im Projekt ohne Ausnahme eingehalten. Die Norm verlangt eine minimale Breite von 1,5 m, während das Projekt eine Breite von 1,5 m bis 2 m vorsieht. Aufgrund der verfügbaren Fläche sind keine breiteren Fussgängerschutzinseln möglich. Würden diese verbreitert, so käme der Wartebereich für Fussgängerinnen und Fussgänger innerhalb der Schleppkurven der langen Fahrzeuge zu liegen. Dies würde die Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger vermindern. Durch die Verbreiterung des Querschnitts ergäbe sich ferner eine noch stärker asymmetrische Kreiselgeometrie. Vor allem die Verkehrsbeziehung Rapperswilerstrasse–Grüt wäre deutlich geradliniger. Dies würde im Kreisel eine höhere Durchfahrtgeschwindigkeit begünstigen, was der Sicherheit des Verkehrs und insbesondere jener der Fussgängerinnen und Fussgänger abträglich wäre. Aus diesen Gründen wurde in Absprache mit dem Amt für Verkehr auf eine Verbreiterung der Inseln verzichtet. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Ferner ist die Einsprecherin der Überzeugung, zur Verbesserung der Verkehrssicherheit aber auch des Lärmschutzes sei im gesamten Streckenabschnitt Tempo 30 anzuordnen (Antrag 3). Dem Antrag der Einsprecherin wird nicht entsprochen, da für den Lärmschutz die Fachstelle Lärmschutz des Tiefbauamts und für Tempo 30 die Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung Verkehrsanordnungen, zuständig ist. Die Fachstelle Lärmschutz hat in der ganzen Stadt Wetzikon flächendeckend eine Grobuntersuchung zur Machbarkeit von Temporeduktionen erstellen lassen. Die Grüningerstrasse wurde dabei als nicht geeignet für eine Temporeduktion ausgeschieden. Durch den Einbau eines lärmarmen Belags im Rahmen des kantonalen Testprogramms sowie die Ausführung des Kreisels in Waschbeton ist das Projekt lärmtechnisch sehr weit optimiert worden und es ist eine deutliche Verbesserung der heutigen Lärmsituation zu erwarten. Die Kantonspolizei Zürich gibt dabei die nachstehende Stellungnahme ab: «Um auf der Grüningerstrasse (HS 347.1) die bestehende Höchstgeschwindigkeit von ‹50 generell›
auf 30 km/h zu reduzieren, müsste diese in die angrenzenden Tempo- 30-Zonen 1 + 2 integriert werden. Ob dies aber sinnvoll und zweckmässig ist und welche Massnahmen dazu nötig wären, müsste ein Gutachten gemäss Verordnung vom 28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen, welches durch den Strasseneigentümer in Auftrag gegeben wird, aufzeigen. Nach unseren Erfahrungen eignet sich jedoch dieser Strassenabschnitt nicht zur Integration in die bestehenden Tempo- 30-Zonen, da übergeordnete Strassen die Aufgabe haben, den Verkehr zu bündeln und möglichst hindernisfrei durchzuleiten. Im Übrigen bestehen aus Sicht der Verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei in Bezug auf die Verkehrssicherheit keine Auffälligkeiten, welche eine solche Massnahme fordern würde. In Bezug auf die Verkehrssicherheit haben wir das Projekt einem Road-Safety-Audit (RSA) unterzogen. Die daraus resultierenden Korrektur- und Optimierungsmassnahmen haben wir geprüft und entsprechend ins vorliegende Bauprojekt eingearbeitet.» Auf den Antrag 3 der Einsprache ist somit im vorliegenden Verfahren mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Einsprecherin verlangt des Weiteren, dass unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten erhoben werden (Antrag 4). Dem Antrag der Einsprecherin wird entsprochen, da im Zuge des Einspracheverfahrens nach § 17 StrG keine Kosten gegenüber Einsprechenden erhoben werden.
C. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt in ihrer Beurteilung im Rahmen der koordinierten Stellungnahme der kantonalen Fachstellen der Abteilung Koordination Bau und Umwelt vom 5. Februar 2018 aus lärmtechnischer Sicht als unbedenklich eingeschätzt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
D. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 22. März 2019 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 114 000 Bauarbeiten 3 291 000 Nebenarbeiten 536 000 Technische Arbeiten 541 000 Total 4 482 000 Der Grosse Gemeinderat Wetzikon hat an seiner Sitzung vom 28. Oktober 2019 einer Kostenbeteiligung von Fr. 310 000 an die Kosten für den Neubau Kreisel zugestimmt. Ein Referendum gegen diesen Beschluss wurde nicht ergriffen. Die Genossenschaft Migros Ostschweiz (GMOS) hat mit Schreiben vom 15. Mai 2019 einer Kostenbeteiligung von 50%, höchstens aber Fr. 700 000, für dieses Projekt zugestimmt. Die Beträge werden der Stadt Wetzikon und der GMOS nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahmen der Stadt Wetzikon sind dem Konto 8400. 63200.80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, die Einnahmen der GMOS sind dem Konto 8400.63500.80000, Investitionsbeiträge von privaten Unternehmungen Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-81210 gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Stadt Wetzikon GMOS Total in Franken in Franken in Franken in Franken Erneuerung Staatsstrassen 2 215 000 2 215 000 Lärmschutz 92 000 92 000 Staatsstrassen 686 000 310 000 700 000 1 696 000 Fahrradanlagen 209 000 209 000 Staatsstrassen Anteil öV 84 000 84 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 186 000 186 000 Total 3 472 000 310 000 700 000 4 482 000 Da der rechtsverbindlich zugesicherte Beitrag der Stadt Wetzikon und der GMOS nach Realisierung in Rechnung gestellt wird, ist ein Bruttokredit zu beschliessen. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) neue Ausgabe von Fr. 2 175 000 und eine gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG gebundene Ausgabe von Fr. 2 307 000, insgesamt Fr. 4 482 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen.
In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 4 482 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken
Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 49% 2 215 000 2 215 000 Erneuerung Staatsstrassen (federführend) Konto 8400.50112 00000 2% 92 000 92 000 Lärmschutz Konto 8400.50110 00000 38% 1 696 000 1 696 000 Staatsstrassen Konto 8400.50130 00000 5% 209 000 209 000 Fahrradanlagen Konto 8400.50110 80020 2% 84 000 84 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50110 80010 4% 186 000 186 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Total 100% 2 307 000 2 175 000 4 482 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung sind die mit Verfügungen des Tiefbauamts Nrn. 571/2017, 2228/2017 und 758/2019 bewilligten Ausgaben von insgesamt Fr. 400 000 enthalten. Diese Verfügungen sind bezüglich der Ausgaben aufzuheben. Das Vorhaben verursacht unter Berücksichtigung der Einnahmen von Fr. 1 010 000 jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 115 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (1,5%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Erneuerung Staatsstrassen 49% 2 215 000 16 500 2,5% 55 000 Lärmschutz 2% 92 000 500 2,5% 2 000 Staatsstrassen 38% 686 000 5 000 2,5% 17 000 Fahrradanlagen 5% 209 000 1 500 2,5% 5 000 Staatsstrassen Anteil öV 2% 84 000 500 2,5% 2 000 Staatsstrassen 4% 186 000 1 500 5,0% 9 000 Beleuchtungsanlagen Zwischentotal 25 500 90 000 Total 100% 3 472 000 115 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81210, Stadt Wetzikon, 724 Grüningerstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2020 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2020–2023 eingestellt.
E. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprecherin erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprecherin gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Neubau Kreisel, die Strasseninstandsetzung, die Anpassung des Rad- und Gehwegs und den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestelle Alpenblick sowie die damit verbundenen Massnahmen an der 724 Grüningerstrasse, Stadt Wetzikon, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die Einsprache von , wird in Bezug auf die Anträge 1 und 2 abgewiesen, in Bezug auf Antrag 3 wird auf die Einsprache nicht eingetreten und in Bezug auf Antrag 4 wird die Einsprache gutgeheissen.
III. Für die Bauausführung werden eine neue Ausgabe von Fr. 2 175 000 und eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 307 000, insgesamt Fr. 4 482 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
IV. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2019)
V. Die Verfügungen des Tiefbauamts Nrn. 571/2017, 2228/2017 und 758/2019 werden aufgehoben.
VI. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung E teilweise nicht öffentlich.
IX. Mitteilung an den Stadtrat Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), , sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli