Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 82/2026

Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, Änderung, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2026

82. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, Änderung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 eröffnete die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) ein Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, SR 832.12), mit der die parlamentarische Initiative Hurni betreffend Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten (21.453) umgesetzt werden soll. Der Vorentwurf sieht vor, dass der Bundesrat unter Berücksichtigung des Versichertenbestands und der durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person eine Entschädigungsobergrenze für die Mitglieder des Verwaltungs- und Leitungsorgans der Versicherer in der sozialen Krankenversicherung (nachfolgend: KVG-Versicherer) festlegt, die sich an den Maximallöhnen für das Bundespersonal orientiert. Diese Obergrenze gilt nicht für den Bereich der Krankenzusatzversicherungen. Damit die neu eingeführten Entschädigungsregeln eingehalten werden, ist gleichzeitig eine Verschärfung der Transparenzvorschriften vorgesehen. Die SGK-N ist der Ansicht, dass in einem so regulierten Bereich wie jenem des Krankenversicherungsrechts, in dem der Leistungskatalog für alle Versicherer gleich ist und eine Beitrittspflicht besteht, die Entschädigungen für gewisse Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer inakzeptable Höhen erreicht hätten. Angesichts steigender Krankenversicherungsprämien sei es nicht hinnehmbar, dass ein Mitglied eines leitenden Organs eines KVG-Versicherers eine Entschädigung erhält, die den Maximalbetrag der höchsten Lohnklasse in der Bundesverwaltung überschreitet. Eine Entschädigungsobergrenze wird daher von der Kommission als gerechtfertigt und sinnvoll erachtet.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gever@bag.admin.ch und aufsicht@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (SR 832.12) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen das Ziel der Vorlage und teilen die Ansicht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates. Angesichts des stetigen Anstiegs der Krankenversicherungsprämien und der damit verbundenen Belastung für die Haushalte sind die derzeitigen Entschädigungen für gewisse Mitglieder der obersten Führungsorgane der KVG-Versicherer nicht vertretbar. Eine Entschädigungsobergrenze, die den Maximalbetrag der höchsten Lohnklasse für das Bundespersonal nicht überschreitet, ist daher zielführend. Weiter lehnen wir alle Minderheitsanträge ab. Diese sind mit grossen administrativen Aufwänden verbunden und führen zu einer Überregulierung. Wie die Kommissionsmehrheit sind wir zudem der Ansicht, dass die Entschädigungsobergrenze nur für den Bereich des KVG gelten sollte und dementsprechend der Bereich der Krankenzusatzversicherung davon auszunehmen ist.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli