RRB Nr. 823/2023
Sport Academy Zurich, Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht 2023-2027, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Juni 2023
823. Sport Academy Zurich, Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht 2023–2027 (Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Sport Academy Zurich GmbH (SAZ) erteilt im Auftrag des Kantons Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht im Beruf Kauffrau bzw. Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) für sportlich talentierte Jugendliche im Kanton Zürich. Die SAZ wurde vom Regierungsrat erstmalig mit dem Beschluss Nr. 1490/2022 vom 1. September 2023 bis 31. August 2027 als beitragsberechtigt anerkannt. Nach der Zusicherung der Kostenanteile wird das Mittelschul- und Berufsbildungsamt für die Zeitperiode vom 1. September 2023 bis 31. August 2027 gestützt auf § 35 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) mit der SAZ eine Leistungsvereinbarung abschliessen. Für den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht sind der SAZ für die Dauer der Leistungsvereinbarung Staatsbeiträge zuzusichern.
B. Kostenanteile für die berufliche Grundbildung Gestützt auf § 10 Abs. 3 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, in seinem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durchzuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt (vgl. § 35 EG BBG bzw. VFin BBG). Es handelt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Ausgabenbewilligung für die Kostenanteile wird nach der Laufzeit der Beitragsberechtigung ausgerichtet. Es ist neu eine einmalige Ausgabe für die Zeitperiode 1. September 2023 bis 31. August 2027 zu bewilligen.
Die Höhe des Staatsbeitrages an den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht ist abhängig von der Anzahl der Lernenden. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Es handelt sich jedoch zwingend um Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich, die über eine Swiss Olympic Talent Card National bzw. Regional oder über eine Nennung in einem nationalen Kader der jeweiligen Sportart verfügen und in einem anerkannten Leistungszentrum trainieren. Da die Kostenanteile neu zugesichert werden, startet die SAZ im Schuljahr 2023/2024 mit Klassen für das erste Jahr im Beruf Kauffrau bzw. Kaufmann EFZ, in jedem Schuljahr kommen weitere Klassen für die neuen Jahrgänge hinzu. Aufgrund des Aufbaus des Unterrichts entwickeln sich die jährlichen Beiträge in den ersten vier Jahren stark. Unter Berücksichtigung einer Reserve von 5% für Schwankungen der Anzahl der Lernenden ist in der Beitragsperiode vom 1. September 2023 bis 31. August 2027 mit folgenden Kostenanteilen an die SAZ zu rechnen: im Kalenderjahr 2023 (4 Monate) Fr. 110 000, im Kalenderjahr 2024 Fr. 440 000, im Kalenderjahr 2025 Fr. 770 000, im Kalenderjahr 2026 Fr. 1 060 000 sowie im Kalenderjahr 2027 (8 Monate) Fr. 780 000. Für die Periode vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2027 wird der SAZ somit insgesamt ein Kostenanteil von höchstens Fr. 3 160 000 zugesichert. Staatsbeiträge sind zweckgebunden (§ 12 Staatsbeitragsgesetz). Bei einer Einstellung der Subventionierung eines Angebots sind verbleibende Reserven oder Rückstellungen dem Kanton zurückzubezahlen. Weiter können Beiträge zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig verwendet oder durch falsche Tatsachen oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurden (§ 13 VFin BBG).
C. Finanzielles Die Finanzierung der Kosten der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts der SAZ ist befristet bis Ende Schuljahr 2026/27 (31. August 2027) und erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Staatsbeiträge an die berufliche Grundbildung im Sinne von § 36 EG BBG sind nach § 2 des Staatsbeitragsgesetzes Kostenanteile und somit gebundene Ausgaben. Für die Zusicherung der Beiträge an den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht ist der Regierungsrat zuständig (vgl. § 36 lit. b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 [LS 611]).
Die Ausgabe ist im Budget 2023 und in den Planjahren 2024–2026 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans 2023–2026 nicht enthalten. Die Kosten sind innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zu kompensieren.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Sport Academy Zurich GmbH, Zürich, wird für die Zeitperiode vom 1. September 2023 bis 31. August 2027 an die beitragsberechtigten Kosten des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts ein Kostenanteil von 100%, höchstens Fr. 3 160 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.
II. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredits durch den Kantonsrat.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Sport Academy Zurich GmbH, Heinrichstrasse 267, 8005 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli