Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 846/2026

Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2026

846. Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Erwägungen

(Vernehmlassung) Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat am 6. Mai 2026 die Vernehmlassung zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.464 Zopfi «Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit» eröffnet. Art. 276 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) ist in Friedenszeiten auf Zivilpersonen anwendbar und bestraft die Aufforderung und die Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten. Künftig soll die blosse öffentliche Aufforderung zum Ungehorsam nicht mehr bestraft werden. Damit soll die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit verringert werden. Auf eine Anpassung des Militärstrafgesetzes (MStG, SR 321.0) wird dabei verzichtet, da Art. 98 MStG eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit eher rechtfertige als die entsprechende Bestimmung des allgemeinen Strafrechts.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an info.strafrecht@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 6. Mai 2026 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf einer Änderung des Strafgesetzbuches (Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die eingeräumte Möglichkeit, uns äussern zu können. Mit der Vorlage soll die parlamentarische Initiative 21.464 Zopfi «Anpassung von Artikel 276 StGB und Artikel 98 MStG an die heutige Realität zur Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit» umgesetzt werden. Wir begrüssen die Vorlage und verzichten auf weitere Bemerkungen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli