RRB Nr. 848/2026
Fachbeirat zum individuellen Sonderlastenausgleich, Amtsdauer 2026-2030, Wahl
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2026
848. Fachbeirat zum individuellen Sonderlastenausgleich, Amtsdauer 2026–2030 (Wahl)
Erwägungen
1. Laut Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (FAG, LS 132.1) ist der individuelle Sonderlastenausgleich ein Instrument des Finanzausgleichs. Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden, die im Ausgleichsjahr einen Gesamtsteuerfuss festsetzen müssen, der über dem Ausgleichssteuerfuss, der dem 1,3-Fachen des Kantonsmittels der Gesamtsteuerfüsse entspricht, liegt (§ 24 FAG). Der individuelle Sonderlastenausgleich gleicht besondere Lasten einer politischen Gemeinde aus, die von ihr nicht beeinflusst werden können und weder vom demografischen noch vom geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich abgegolten werden (§ 23 FAG). Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem individuellen Sonderlastenausgleich beantragen, haben die besonderen Lasten im Einzelnen zu beziffern und nachzuweisen. Sie reichen alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen mit den Budgetentwürfen der zuständigen Direktion der Justiz und des Innern ein (vgl. § 26 Abs. 1 FAG). Da bei der Beitragsfestsetzung ein Ermessensspielraum besteht, wurde der Fachbeirat geschaffen (§ 27 FAG). Dieser berät die Direktion beim Vollzug des individuellen Sonderlastenausgleichs (§ 27 Abs. 1 FAG; § 34 Abs. 1 Finanzausgleichsverordnung [FAV, LS 132.11]). Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 FAG unterbreitet die Direktion bzw. das Gemeindeamt den Vorschlag für die endgültige Beitragsfestlegung dem Fachbeirat zur Stellungnahme, die jedoch keinen bindenden Charakter hat, da die Zuständigkeit zur Verfügung in der Sache beim Gemeindeamt liegt (vgl. § 34 Abs. 5 FAV). Der Regierungsrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons und der Gemeinden gemäss § 27 Abs. 2 FAG für eine Amtsperiode von vier Jahren (§ 35 Abs. 1 FAV). Die Vertreterinnen und Vertreter ihrerseits wählen eine aussenstehende, unabhängige Fachperson als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Beirates (§ 27 Abs. 3 FAG). Nach der Wahl der oder des Vorsitzenden konstituiert sich der Fachbeirat. Die oder der Vorsitzende wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt (§ 35 Abs. 2 FAV).
2. Als Vertreter der Gemeinden schlägt der Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich Markus Ernst, Gemeindepräsident von Küsnacht, und Sergio Rämi, Gemeindepräsident von Truttikon, vor. Als Vertreter des Kantons sollen Dr. Alexander Locher, stv. Generalsekretär der Direktion der Justiz und des Innern, sowie Vimal Vignarajah, Fachbereichsleiter Bundesgeschäfte in der Finanzverwaltung, Finanzdirektion, gewählt werden.
3. Die Amtsperiode dauert vom 1. September 2026 bis 31. August 2030.
4. Die gewählten Vertreter von Kanton und Gemeinden sind gehalten, die Wahl der oder des Vorsitzenden gemäss § 27 Abs. 3 FAG umgehend vorzunehmen und dem Regierungsrat davon sowie von der Annahme der Wahl durch die oder den Vorsitzenden Mitteilung zu machen. Ebenso hat der Fachbeirat seine Konstituierung gemäss § 35 Abs. 2 FAV dem Regierungsrat mitzuteilen.
5. Nach § 37 Abs. 1 FAV führt das Gemeindeamt in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden das Sekretariat des Fachbeirates. Es ist durch die Person, die das Sekretariat führt, an Verhandlungen des Fachbeirates mit beratender Stimme vertreten. Die Benennung der Vertretung gemäss § 37 Abs. 1 FAV erfolgt durch die Direktion der Justiz und des Innern.
6. Die Entschädigungen gemäss § 36 Abs. 1 und 2 FAV werden durch die Direktion der Justiz und des Innern festgesetzt.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Als Mitglieder des Fachbeirates zum individuellen Sonderlastenausgleich werden für die Amtsdauer vom 1. September 2026 bis 31. August 2030 gewählt: a. als Vertreter der Gemeinden – Markus Ernst, Gemeindepräsident Küsnacht – Sergio Rämi, Gemeindepräsident Truttikon b. als Vertreter des Kantons – Dr. Alexander Locher, Direktion der Justiz und des Innern – Vimal Vignarajah, Finanzdirektion
II. Der Fachbeirat wird beauftragt, dem Regierungsrat die Mitteilungen gemäss der Erwägung 4 zu machen.
III. Mitteilung an Markus Ernst, Gemeinde Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, Sergio Rämi, Gemeinde Truttikon, Hinterdorfstrasse 2, 8467 Truttikon, Dr. Alexander Locher, Direktion der Justiz und des Innern, Generalsekretariat, Vimal Vignarajah, Finanzdirektion, Finanzverwaltung, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli