Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 866/2024

Genehmigung des Addendums zur Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch (AIA) über Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2024

866. Genehmigung des Addendums zur Vereinbarung über

Erwägungen

den internationalen automatischen Informationsaustausch (AIA) über Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 hat das Eidgenössische Finanzdepartement die Vernehmlassung zur Genehmigung des Addendums zur Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch (AIA) über Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung nach dem Melderahmen für Kryptowerte sowie zur Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG, SR 653.1, und AIAV, SR 653.11) eröffnet. Seit dem 1. Januar 2017 setzt die Schweiz den Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA über Finanzkonten) um. Am 10. Oktober 2022 hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die erste Änderung dieses Standards und einen neuen Melderahmen für den internationalen automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte (AIA über Kryptowerte) publiziert. Bei beiden Regelwerken handelt es sich um global verbindliche Standards, die gemäss den Vorgaben der OECD von allen Staaten umzusetzen sind. Für die Umsetzung der Regelwerke gilt ein multilateral diskutierter Zeitplan, der eine Umsetzung auf den 1. Januar 2026 mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2027 vorsieht. Mit der Änderung des Standards für den AIA über Finanzkonten wurden Auslegungsfragen geklärt und Anpassungen aufgrund der Erfahrungen in der Praxis vorgenommen. Es wurden bestimmte Meldepflichten erweitert und u. a. die Behandlung von gemeinnützigen Einrichtungen, E-Geld- und Kapitaleinzahlungskonten geklärt. Diese sind in Zukunft vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen, was dem Schweizer Finanzplatz entgegenkommt. Mit dem Standard für den AIA über Kryptowerte wurde der Umgang mit solchen Vermögenswerten und deren Anbietenden geregelt und damit den Entwicklungen der Finanzmärkte Rechnung getragen. Mit dem AIA über Kryptowerte sollen Lücken geschlossen und eine Gleichbehandlung mit dem traditionellen Finanzsektor sichergestellt werden. Wie beim AIA über Finanzkonten müssen die auszutauschenden Informationen von den meldenden Anbietenden von Kryptodienstleistungen gesammelt und einmal jährlich an die Steuerbehörde übermittelt

werden. Diese leitet die Informationen anschliessend an die Steuerbehörden jener Partnerstaaten weiter, in denen die meldepflichtigen Personen steuerlich ansässig sind. Die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte (AIA-Vereinbarung Kryptowerte) ist die internationale Rechtsgrundlage für den Austausch der Informationen über Kryptowerte. Ausgetauscht werden insbesondere Informationen über die während eines Kalenderjahres durchgeführten Transaktionen mit relevanten Kryptowerten und die Identität der an diesen Vermögenswerten nutzungsberechtigten Personen, nicht aber Angaben über den Wert der am Ende des Jahres von den meldepflichtigen Personen gehaltenen Kryptowerte. Die Vernehmlassungsvorlage umfasst die Massnahmen zur Umsetzung des neuen Standards für den AIA über Kryptowerte und zur Änderung des Standards für den AIA über Finanzkonten. Erforderlich ist dazu die Genehmigung der neuen bzw. geänderten völkerrechtlichen Grundlagen und die Änderung des AIAG und der zugehörigen AIAV.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und als Word-Version an vernehmlassungen@sif.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 15. Mai 2024, mit dem Sie uns eingeladen haben, zur Genehmigung der revidierten Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte sowie zur Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG und AIAV) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Mit der Einführung des neuen Standards für den AIA über Kryptowerte und der Anpassung des Standards für den AIA über Finanzkonten kommt die Schweiz ihrer internationalen Verpflichtung im Bereich der Steuertransparenz nach, was entscheidend zum Erhalt der Glaubwürdigkeit und Reputation des Schweizer Finanzplatzes beiträgt. Die Einhaltung internationaler Standards im Steuerbereich ist Bestandteil der Strategie des Bundes zur Sicherstellung des Zugangs zu internationalen Märkten für die Schweizer Wirtschaft. Die Umsetzung des AIA über Kryptowerte als internationaler AIA-Standard ist überdies ein folgerichtiger Schritt im Sinne einer Fortsetzung der von der Schweiz eingeschlagenen Strategie im Zusammenhang mit dem AIA über Finanzkonten. Mit dem neuen Standard werden Lücken im Dispositiv zur Sicherstellung der internationalen Steuertransparenz geschlossen, die in Folge der Entwicklung der Finanzmärkte über die letzten Jahre entstanden sind. Zudem wird die Gleichbehandlung traditioneller Finanzinstitute und Vermögenswerte mit Kryptowerten und Anbietenden von Kryptodienstleistungen sichergestellt. Entsprechend stimmen wir dem Massnahmenpaket grundsätzlich zu. Die kantonalen Steuerbehörden sind vom automatischen Informationsaustausch hauptsächlich als Empfänger von Meldungen über ausländische Finanzkonten betroffen. Künftig werden sie auch Meldungen zu Transaktionen mit Kryptowerten erhalten. Zu den Bestimmungen über die Meldevorschriften haben wir keine Bemerkungen. Gemäss Art. 3 Abs. 9bis VE-AIAG gilt ein in der Schweiz ansässiger Rechtsträger als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger und somit

als nicht meldendes Finanzinstitut, wenn er die in Art. 6a VE-AIAV festgelegten Voraussetzungen erfüllt und über eine entsprechende Bestätigung der zuständigen schweizerischen Steuerverwaltung verfügt. Gemäss Art. 6a VE-AIAV gelten als qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger in der Schweiz ansässige Rechtsträger, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie werden in der Schweiz ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben oder sie werden in der Schweiz errichtet und betrieben und sind Berufsverbände, Wirtschaftsverbände, Handelskammern, Arbeitnehmerverbände, Landwirtschafts- oder Gartenbauverbände, Bürgervereinigungen oder Organisationen, die ausschliesslich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben werden. b. Sie sind in der Schweiz von der Einkommens- oder Gewinnsteuer befreit. c. Sie haben keine Anteilseignerinnen oder Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an ihren Einkünften oder Vermögenswerten haben. d. Nach schweizerischem Recht oder nach den Gründungsunterlagen der Rechtsträger dürfen ihre Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung für einen vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstand in der Höhe des entsprechenden Marktwerts.

e. Nach schweizerischem Recht oder nach den Gründungsunterlagen der Rechtsträger werden bei ihrer Liquidation oder Auflösung ihre Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder einen Rechtsträger, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a–e erfüllt, übertragen oder sie fallen der Regierung der Schweiz, eines Kantons oder einer Gemeinde anheim. Im Kontext des neuen Begriffs des qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgers ist demnach eine Bestätigung über die Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich. Dabei ist gemäss erläuterndem Bericht zwar davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen inhaltlich den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei den direkten Steuern (z. B. Art. 56 Bst. g und h Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]) entsprechen. In den entsprechenden Bestimmungen des VE- AIAG oder des VE-AIAV wird dies aber nicht ausdrücklich so festgehalten. Es ist daher fraglich, ob eine Bestätigung über die Steuerbefreiung im Sinne von Art. 56 Bst. g oder h DBG entsprechend als Bestätigung im Sinne von Art. 3 Abs. 9bis VE-AIAG überhaupt genügt. Gemäss dem erläuternden Bericht ist dies nur der Fall, soweit bei der Bestätigung der Steuerbefreiung die gleichen Voraussetzungen geprüft wurden, wie sie nach Art. 6a VE-AIAV verlangt werden. Zudem ist gemäss erläuterndem Bericht nicht ausgeschlossen, dass schweizerische oder ausländische meldende Finanzinstitute von schweizerischen qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgern entweder eine Aktualisierung der Bestätigung oder aber eine ausdrückliche Nennung des Begriffs des qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgers verlangen. Die Bestimmungen in VE-AIAG und VE-AIAV sind deshalb anzupassen. Es ist zu verhindern, dass die kantonalen Steuerbehörden mit einer Flut von Anträgen von heute bereits steuerbefreiten Institutionen konfrontiert werden, die eine Bestätigung der Qualifikation als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger verlangen. Aufgrund der grossen Anzahl von steuerbefreiten Institutionen würde es für die kantonalen Steuerbehörden zu einem nicht tragbaren Zusatzaufwand führen, wenn sie für eine grosse Anzahl dieser Institutionen die in Art. 6 VE-AIAV aufgeführten Voraussetzungen prüfen und bestätigen müssten. Deshalb beantragen wir, den Wortlaut von Art. 3 Abs. 9bis VE-AIAG wie folgt zu formulieren: «Ein in der Schweiz ansässiger Rechtsträger gilt als nicht meldendes

Finanzinstitut, wenn er gemäss Art. 56 Bst. g oder h DBG von der direkten Bundessteuer befreit ist und entweder über eine gültige Steuerbefreiungsverfügung der zuständigen kantonalen Steuerbehörde verfügt oder in einem öffentlich zugänglichen kantonalen Verzeichnis über die steuerbefreiten Institutionen eingetragen ist».

Damit ist eine (Neu-)Bestätigung der Steuerverwaltung über die Steuerbefreiung nicht mehr notwendig. Art. 6a VE-AIAV wird damit obsolet und ist wegzulassen. Sofern für die internationale Akzeptanz erforderlich, könnten die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 9bis VE-AIAG und Art. 6a VE-AIAV auch wie vorgeschlagen belassen werden. Jedoch wäre ausdrücklich in Art. 6a VE-AIAV aufzunehmen, dass die Voraussetzungen von Art. 6a Bst. a–e VE-AIAV als erfüllt gelten, wenn ein in der Schweiz ansässiger Rechtsträger über eine Steuerbefreiungsverfügung gemäss Art. 56 Bst. g oder h DBG verfügt oder in einem öffentlich zugänglichen kantonalen Verzeichnis über die steuerbefreiten Institutionen eingetragen ist. Art. 6a VE-AIAV wäre somit mit einem zweiten und dritten Absatz wie folgt zu ergänzen: «2 Die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn ein Rechtsträger gemäss Art. 56 Bst. g oder h DBG von der direkten Bundesteuer befreit ist. 3 Als Bestätigung im Sinn von Art. 3 Abs. 9 bis AIAG gilt auch eine

Steuerbefreiungsverfügung gemäss Art. 56 Bst. g oder h DBG oder ein Eintrag in einem öffentlich zugänglichen kantonalen Verzeichnis über die steuerbefreiten Institutionen.»

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 56 — gelesen in der Fassung vom 16. Mai 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 2. September 2026 erneut konsolidiert.

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