Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 870/2026

Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2026

870. Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Am 20. Mai 2026 hat das Eidgenössische Departement des Innern zur Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) eingeladen. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die finanzielle Lage der AHV für den Zeitraum 2030 bis 2040 langfristig stabilisiert und die Versicherung an die gesellschaftliche Entwicklung anpasst werden. Der Finanzierungsbedarf der AHV für den genannten Zeitraum hängt wesentlich von der Finanzierung der 13. Altersrente ab. Über deren Finanzierung wird am 29. November 2026 abgestimmt. Die vorliegende Vorlage sieht deshalb drei Finanzierungsszenarien vor (keine zusätzliche Finanzierung; Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte; Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte in Kombination mit einer Erhöhung der paritätisch zu tragenden Lohnbeiträge um 0,2 Prozentpunkte oder eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,9 Prozentpunkte). Eine allgemeine Erhöhung des Referenzalters ist in der Vorlage nicht vorgesehen. Zur Anpassung der AHV an den gesellschaftlichen Wandel sollen die Bedingungen für den Vorbezug und den Aufschub der AHV-Rente angepasst werden, der Aufschub des Rentenbezugs über das 70. Altersjahr hinaus ermöglicht und die Weiterarbeit nach Erreichen des Referenzalters attraktiver ausgestaltet werden. Vorgesehen sind zudem Massnahmen in der zweiten und dritten Säule, insbesondere soll das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen in der zweiten Säule angehoben und an das in der AHV vorgesehene Alter von 63 Jahren angepasst werden. Bei den Beiträgen sind unter anderem eine Anpassung des Beitragssatzes für Selbstständigerwerbende, Massnahmen zur Vermeidung von Beitragslücken sowie Massnahmen gegen die Umgehung der Beitragspflicht vorgesehen. Schliesslich sollen Arbeitgebende mit der Vorlage verpflichtet werden, zusätzliche Informationen wie den Beschäftigungsgrad und Angaben zum Beruf zu melden. Damit soll die Datengrundlage für die Entwicklung flexiblerer Rentenmodelle geschaffen werden, die der Art und Belastung der Erwerbstätigkeit Rechnung tragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sekretariat. abel@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) (AHV 2030) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Der Handlungsbedarf für eine nachhaltige Finanzierung der AHV ist unbestritten. Insbesondere die Förderung der Weiterarbeit über das Referenzalter hinaus sowie Massnahmen zur Vermeidung von Beitragslücken sind begrüssenswert. Angesichts der demografischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung ist eine Anpassung des Referenzalters an die gestiegene Lebenserwartung mittel- bis langfristig jedoch unumgänglich. Freiwillige Instrumente wie die in der Vorlage vorgesehenen finanziellen Anreize oder Modelle zur Lebensarbeitszeit können einen Beitrag leisten, vermögen die notwendige strukturelle Anpassung aber nicht zu ersetzen. Die Diskussion über die Weiterentwicklung des Referenzalters muss daher weitergeführt werden. Dabei erscheint eine Kombination mit sozial ausgewogenen Vorbezugsmodellen angezeigt, wobei insbesondere das Modell Schwerarbeit (Sonderlösung für Personen, die unter schwerer körperlicher oder psychischer Belastung gearbeitet haben) sowie das Modell Beitragsjahre als geeignete Ansätze beurteilt werden. Die zunehmende Individualisierung von Leistungen und Beiträgen führt zu mehr Wahlmöglichkeiten, erhöht aber gleichzeitig die Komplexität des Systems. Dies hat direkte Auswirkungen auf den Vollzug durch die kantonalen Durchführungsstellen und führt zu einem steigenden Bedarf an Information, Beratung und administrativen Mitteln. Bei der weiteren Ausgestaltung der Vorlage ist daher auf eine möglichst einfache und vollzugstaugliche Umsetzung zu achten. Zudem bestehen wesentliche Abhängigkeiten zu weiteren laufenden Reformvorhaben, insbesondere zur Finanzierung der 13. AHV-Rente, zur Initiative zur Aufhebung der Rentenplafonierung sowie zur Revision der Hinterlassenenrenten. Die Parallelwirkungen dieser Vorhaben sind bei der weiteren Ausgestaltung der Vorlage miteinzubeziehen.

Zu den einzelnen Massnahmen nehmen wir wie folgt Stellung: Die vorgeschlagenen Massnahmen im Bereich der Beiträge (Kapitel 3.1.1) führen zu einer überproportionalen Belastung von Unternehmen und Selbstständigerwerbenden und erscheinen sozialpolitisch unausgewogen. Eine ausgewogenere Ausgestaltung der Finanzierung ist daher angezeigt. Die vorgesehene Regelung zur Umqualifizierung von ausgeschütteten Dividenden (ab einer bestimmten Höhe) in beitragspflichtige Lohnzahlungen führt zu Abgrenzungsproblemen zwischen den Systemen des Steuer- und des Sozialversicherungsrechts und birgt das Risiko uneinheitlicher Anwendungen zwischen den Kantonen. Zudem führt die Ausweitung von Meldepflichten und der zusätzliche Austausch von Daten zu zusätzlichem administrativem Aufwand bei Steuerbehörden und Ausgleichskassen und erfordert erhebliche technische Anpassungen, wodurch der Vollzug in den Kantonen komplexer und auch teurer wird. Wir begrüssen grundsätzlich die Bestrebungen zur Förderung der Weiterarbeit (Kapitel 3.1.2), mit welchen Anreize für eine Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus geschaffen werden sollen. Die Erhöhung des AHV-Freibetrags kann dazu beitragen, vermag die AHV jedoch nur dann nachhaltig zu entlasten, wenn sie tatsächlich zu längerer Erwerbstätigkeit führt. Die Wirkung dieser Massnahmen sollte deshalb regelmässig evaluiert werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Verlängerung der Erwerbsdauer nicht allein durch vorsorgerechtliche Anreize erreicht werden kann, sondern auch geeignete Rahmenbedingungen und Anreize für Arbeitgebende erforderlich sind. Eine Erhöhung des Mindestrentenalters in der beruflichen Vorsorge von 58 auf 63 Jahre sollte nicht weiterverfolgt werden, da ältere arbeitslose Personen häufiger auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder andere Sozialleistungen angewiesen sind. Dieser Aspekt ist bei einer weiteren Ausgestaltung in jedem Fall zu berücksichtigen (Kapitel 3.1.3). Hinsichtlich der möglicherweise notwendigen Zusatzfinanzierung für die 13. Altersrente, bevorzugen wir eine Kombination aus einer Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes und von Lohnbeiträgen. Mit einer ausgewogenen Mischfinanzierung können die zusätzlichen Lasten breiter und damit sozialverträglicher verteilt werden. Eine ausschliessliche

Finanzierung über Lohnbeiträge belastet Arbeitnehmende und Unternehmen übermässig und schwächt die Wettbewerbsfähigkeit. Eine ausschliessliche Mehrwertsteuerfinanzierung belastet hingegen Haushalte mit tiefen Einkommen besonders stark. Diese Massnahmen allein werden für eine nachhaltige Finanzierung der AHV jedoch nicht ausreichen, weshalb eine allgemeine Erhöhung des Referenzalters zu prüfen sein wird.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli