RRB Nr. 872/2026
Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2026
872. Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-
Erwägungen
Staaten und der Republik Singapur (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 13. Mai 2026 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung zur Vernehmlassung zum Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur eingeladen. Singapur ist der wichtigste Handels- und Investitionspartner der Schweiz in Südostasien und ihr fünftwichtigster Handelspartner in Asien insgesamt (nach China, Hongkong, Japan und Indien). Im Bereich des Dienstleistungshandels ist Singapur mit einem Handelsvolumen von knapp 5 Mrd. Franken (2024) auf Platz zwölf der wichtigsten Handelspartner der Schweiz. Dabei stieg das Volumen zwischen 2021 und 2024 im Durchschnitt um beachtliche 7,2% pro Jahr. Darüber hinaus ist Singapur nicht nur ein führendes Handelszentrum, sondern auch das bedeutendste Finanzzentrum Asiens. Im Bereich der Finanztechnologie (Fin-Tech) nimmt Singapur weltweit eine Spitzenposition ein. Dies eröffnet für Schweizer Unternehmen vielfältige Chancen in den Bereichen digitale Finanzdienstleistungen, Blockchain-Technologien und innovative Zahlungslösungen. Das Handelsvolumen zwischen dem Kanton Zürich und Singapur (ohne Dienstleistungen) beträgt einschliesslich Gold und Edelsteine rund 400 Mio. Franken und ohne Edelmetalle rund 130 Mio. Franken pro Jahr (Durchschnitt über zehn Jahre). Zum digitalen Handel und zu Dienstleistungsexporten zwischen dem Kanton Zürich und Singapur sind keine Zahlen verfügbar. Die Schweiz ist seit 2003 zusammen mit den übrigen EFTA-Staaten (Norwegen, Liechtenstein und Island) über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur vom 26. Juni 2002 (SR 0.632.316.891.1; nachfolgend FAH EFTA-Singapur) mit Singapur verbunden. Dieses enthält allerdings keine Bestimmungen zum digitalen Handel. Angesichts der wachsenden Bedeutung von E-Commerce, digitalen Dienstleistungen und grenzüberschreitenden Datenflüssen im Handel zwischen der Schweiz und Singapur besteht Bedarf, das Abkommen zu modernisieren, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft auch im digitalen Zeitalter zu sichern.
Das nun vorgeschlagene «Digitalabkommen» soll das bestehende Abkommen um den digitalen Handel ergänzen und dient der Vereinfachung des digitalen Handels von Dienstleistungen und Gütern zwischen den EFTA-Staaten und Singapur. Es geht in seiner Tiefe über bestehende EFTA-Digitalabkommen mit anderen Staaten hinaus und legt den Grundstein für eine vertieftere Zusammenarbeit zwischen den beiden Partnern. Es setzt laut Bundesrat für die Schweiz und die EFTA einen neuen Massstab auf dem Weg hin zu einer offenen und zukunftsfähigen digitalen Wirtschaft und steht im Einklang mit der Schweizer Aussenwirtschaftsstrategie. Das Digitalabkommen enthält insbesondere Bestimmungen zu folgenden Themen: – Verbot der Erhebung von Zöllen auf elektronische Übermittlungen, einschliesslich der elektronisch übermittelten Inhalte: Damit wird sichergestellt, dass deren grenzüberschreitender Austausch nicht durch klassische Zollabgaben behindert wird. Die Erhebung von internen Steuern (wie z. B. die MWSt), Gebühren und anderen Abgaben bleibt jedoch möglich, sofern diese im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens erfolgt. – Papierlose Geschäftsabwicklung: Verpflichtung der Vertragsparteien, alle Handelsverwaltungsdokumente in elektronischer Form öffentlich zugänglich zu machen und die elektronische Version als – vorbehältlich zwingender nationaler oder internationaler Bestimmungen – rechtlich gleichwertig anzuerkennen sowie nach Möglichkeit zur Abwicklung der Formalitäten eine einzige Schnittstelle zur Verfügung zu stellen (Single Window). – Innerstaatlicher Rahmen für elektronische Transaktionen: Verpflichtung, nach Möglichkeit einen Rechtsrahmen für elektronische Transaktionen zu entwickeln, der mit den Prinzipien von einschlägigen internationalen Vereinbarungen oder Modellgesetzen kompatibel ist. Zudem sollen unnötige regulatorische Belastungen für elektronische Transaktionen vermieden werden. – Grenzüberschreitender Datenfluss: Verbot des Erlasses (einer abschliessenden Auflistung) von Massnahmen, die den elektronischen grenzüberschreitenden Datenfluss erschweren. – Schutz der Privatsphäre: Die Parteien anerkennen das Recht auf Privatsphäre und den Schutz von Personendaten. Sie verpflichten sich zur Schaffung oder Beibehaltung eines Rechtsrahmens, der den wirksamen Schutz von Personendaten im digitalen Handel gewährleistet.
– Schutz von Quellcodes: Verpflichtung zum Verzicht auf Anforderungen zur Offenlegung von Software-Quellcodes als Bedingung für die Einfuhr, den Vertrieb, den Verkauf oder die Nutzung solcher Software oder von Produkten, die solche Software enthalten. Dabei gel- ten – wiederum mit Schutzmassnahmen beschränkte – Ausnahmen, z. B. wenn Gerichte, Regulierungsbehörden oder andere Stellen im Rahmen von Ermittlungen, Inspektionen oder gerichtlichen Verfahren Zugang benötigen. – Online-Konsumentenschutz: Verpflichtung zum Erlass von wirksamen und transparenten Massnahmen zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten im digitalen Handel einschliesslich der Förderung des (auch) grenzüberschreitenden Zugangs zu Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen. – Elektronische Bezahlmöglichkeiten: Einigung auf das Ziel, effiziente, sichere und interoperable grenzüberschreitende Zahlungssysteme zu fördern. Innovationen und Wettbewerb sollen erleichtert und die Nutzung moderner Technologien unterstützt werden. – Zusammenarbeit im Bereich Finanztechnologie (Fintech): Absicht zur Förderung von Kooperationen zwischen Unternehmen im Fintech-Sektor und der Entwicklung von Fintech-Lösungen. Das vorgeschlagene Abkommen über den digitalen Handel ist zu begrüssen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an afdl@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. Mai 2026 haben Sie uns das Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Das vorgeschlagene Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur ist zu begrüssen. Singapur ist das bedeutendste Finanzzentrum Asiens und zählt im Bereich der Finanztechnologie weltweit zu den führenden Standorten. Das Abkommen unterstreicht die Bedeutung der Schweiz in der globalen digitalen Wirtschaft und stärkt damit auch die Position des Kantons Zürich als innovativer Wirtschaftsstandort und verlässlicher Partner. Zudem erhöht das Abkommen die Rechtssicherheit im digitalen Handel, erleichtert offene Datenflüsse und baut bestehende Handelshemmnisse ab. Dadurch entstehen zukunftsgerichtete, innovationsfreundliche Rahmenbedingungen für Unternehmen im digitalen Dienstleistungs- und Handelsbereich, was ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit erhöht. Gleichzeitig werden die aufsichtsrechtlichen Handlungsspielräume im Finanzbereich gewahrt.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli