RRB Nr. 874/2020
Zurich International School, Neubau in Adliswil, Subvention, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. September 2020
874. Zurich International School, Neubau in Adliswil (Staatsbeitrag)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Zurich International School (ZIS) wurde 1972 gegründet. Die ZIS wird durch die Stiftung «The Zurich International School» verwaltet. Sie ist die älteste, international akkreditierte englischsprachige Schule in der Region Zürich und trägt das Qualitätssiegel der International Baccalaureate Organisation und der New England Association of Schools & Colleges. Die ZIS ist eine Privatschule im Sinne des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich. Die ZIS ermöglicht Schülerinnen und Schülern, die mit ihren Eltern, die hier vorübergehend in internationalen Unternehmen tätig sind, nach Zürich gezogen sind, eine schulische Bildung nach international anerkannten Programmen und gewährleistet die Anschlussfähigkeit der Schülerinnen und Schüler an internationale Schulen in anderen Ländern. Sie bietet damit einen besonderen Nutzen für den Wirtschaftsstandort Zürich. In der ZIS werden zurzeit rund 1250 Schülerinnen und Schüler ab dem Vorkindergarten bis zum Abschluss der Sekundarstufe II (Baccalaureate) unterrichtet. Davon sind rund drei Viertel im Kanton Zürich wohnhaft. Die ZIS unterrichtet zurzeit an drei Standorten. In Wädenswil befindet sich die Lower School mit Kindern im Alter von drei bis elf Jahren. In der Middle School in Kilchberg besuchen die 11- bis 14-jährigen Kinder das 6. bis 8. Schuljahr. Dies entspricht der 6. Primarklasse und der 1. und 2. Klasse der Sekundarschule des Zürcher Schulsystems. In der Upper School in Adliswil können die Schülerinnen und Schüler das 9. bis 12. Schuljahr durchlaufen und mit dem International Baccalaureate abschliessen.
B. Vorhaben Für die Middle School in Kilchberg bestehen seit Jahren lange Wartelisten. Am jetzigen Standort liess sich die dringend notwendige Erweiterung nicht umsetzen. In Adliswil kann jedoch auf dem im Sommer 2008 eröffneten Upper School Campus, rechtwinklig zum bestehenden Schulhaus, entlang der Moosstrasse für rund 42 Mio. Franken ein neues Schulhaus mit einer Dreifachturnhalle und Schulräumen für 350 Schülerinnen und Schüler gebaut werden. Die Gebäude sind durch eine Eingangshalle verbunden. Die neuen Fachräume für Musik und Theater können auch durch die Upper School genutzt werden. Die Turnhalle soll zu einem Drittel der Volksschule der Stadt Adliswil zur Verfügung gestellt werden. Am Abend steht die Turnhalle überdies den Sportvereinen der Stadt Adliswil zur Verfügung.
C. Ermittlung der anrechenbaren Kosten Da für die Ermittlung von anrechenbaren Kosten für Schulhausbauten keine kantonalen Regelungen bestehen, hat das Hochbauamt auf der Grundlage der bisherigen Schulbaurichtlinien vom 16. März 2009 (gültig bis 2012) die anrechenbaren Kosten ermittelt. Die Pauschalen wurden gemäss den ehemaligen Schulbaurichtlinien aufgrund von Flächenpauschalen für die jeweiligen Nutzflächenarten und der anrechenbaren Bodenflächen berechnet. Die nachstehende Tabelle fasst die Werte zusammen. Geschossbezeichnung Anrechenbare Kosten in Franken Untergeschoss 8 803 400 Erdgeschoss 6 322 200 Obergeschoss 1 2 546 200 Obergeschoss 2 5 899 800 Dachgeschoss 304 300 Umgebung 704 700 Gesamt 24 580 600
D. Investitionsbeitrag Der Regierungsrat kann gemäss § 72 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) an fremdsprachige Schulen, sofern deren Bestand für den Kanton einen besonderen Nutzen bietet, Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten für den Neu- und Umbau von Gebäuden ausrichten. Er kann die Ausrichtung der Beiträge mit Auflagen verbinden. Gemäss § 17 lit. d der Finanzverordnung zum Volksschulgesetz (LS 412. 105) legt der Regierungsrat im Einzelfall fest, in welcher Höhe Beiträge an besondere Privatschulen ausgerichtet werden. Im vorliegenden Fall wird ein Beitrag von 10% der anrechenbaren Kosten, höchstens Fr. 2 500 000, ausgerichtet. Die Festlegung des Beitragssatzes auf 10% der anrechenbaren Kosten stützt sich auf die bisherige Praxis des Kantons bei den Beiträgen an Schulhausbauten. Der durchschnittliche Beitragssatz an Schulhausbauten der Gemeinden betrug in den drei Jahren vor Inkraftsetzung des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 2010 (LS 132.1) rund 10%.
Die Finanzierung erfolgt über die Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7200, Volksschulen. Der Betrag von Fr. 2 500 000 ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2020–2023 eingestellt. Die Auszahlung erfolgt nach abgenommener Bauabrechnung, voraussichtlich 2023. Bei der Subvention handelt es sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Gemäss § 12 des Staatsbeitragsgesetzes ist der Betrag dem Zweck entsprechend zu verwenden. Die Zweckbindung dauert 20 Jahre ab der Zahlung des Beitrags (§ 12 Abs. 2 Staatsbeitragsverordnung; LS 132.21). Gemäss § 11 des Staatsbeitragsgesetzes können zugesicherte Staatsbeiträge gekürzt oder verweigert werden. Kapitalfolgekosten Beitrag Kanton Nutzungsdauer Zinsen (0,75%) Abschreibungen Total in Franken in Jahren in Franken in Franken in Franken 2 500 000 20 9 375 125 000 134 375 Die Kapitalfolgekosten setzen sich aus den nutzungsdauergewichteten Abschreibungen und den kalkulatorischen Zinsen von 0,75% jährlich auf dem durchschnittlich gebundenen Kapital zusammen. Die durchschnittlichen Kapitalfolgekosten aus der Subvention von Fr. 2 500 000 belaufen sich somit auf jährlich Fr. 134 375. Zusätzliche betriebliche, personelle oder indirekte Folgekosten entstehen nicht.
E. Beitrag aus dem Sportfonds Gemäss § 62 Abs. 3 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) werden die Mittel des Sportfonds für die Förderung des Jugend-, Breiten- und Amateursports verwendet. Zuständig für die Bewilligung der Mittel ist der Regierungsrat. Wenn eine Schulsportanlage massgeblich und nachhaltig dem Verbands- und Vereinssport zur Verfügung gestellt wird, kann eine Unterstützung des Baus aus dem Sportfonds in Betracht fallen. Voraussetzung ist, dass die ausserschulische Nutzung durch Sportverbände und -vereine langfristig (mindestens zehn Jahre) gesichert ist. Die entsprechende Beurteilung erfolgt jeweils durch die Sicherheitsdirektion bzw. deren Sportamt. Gemäss Gutachten des Hochbauamts wird ein Drittel der geplanten Turnhalle tagsüber der Stadt Adliswil (Schule) zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist eine ausserschulische Nutzung insbesondere durch die Adliswiler Sportvereine vorgesehen. Die Kosten für die entsprechende Fremdnutzung der Turnhalle werden im Gutachten bei den anrechenbaren Investitionskosten für einen Staatsbeitrag nicht berücksichtigt. Die Prüfung durch das Sportamt hat ergeben, dass im Fall der vorliegenden Turnhalle die Voraussetzungen für einen Beitrag aus dem Sportfonds gegeben sind. Gemäss den massgeblichen Richtlinien des Sportamts für die Unterstützung von Sportanlagen vom 1. Mai 2019 kann der Bau der Turnhalle mit einem Beitrag aus dem Sportfonds von höchstens Fr. 250 000 unterstützt werden. Die definitive Festlegung des Beitrags erfolgt gestützt auf die Schlussabrechnung. Der Sportfondsbeitrag von Fr. 250 000 ist im KEF 2020–2023 enthalten und geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3910, Sportfonds.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Zurich International School, Wädenswil, wird an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 24 580 600 (Kostenstand 2. Dezember 2019) für die neuen Schulräume in Adliswil eine Subvention von 10%, höchstens Fr. 2 500 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7200, Volksschulen, zugesichert.
II. Die endgültige Festlegung der Subvention erfolgt nach Vorliegen der Schlussabrechnung. Die Auszahlung erfolgt, nachdem die durch das zuständige Organ genehmigte Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten vorliegt und eine Abnahme des Gebäudes durch die zuständigen kantonalen Stellen stattgefunden hat. Der Anspruch auf einen Beitrag entfällt, wenn das Bauvorhaben nicht gemäss dem genehmigten Projekt ausgeführt wird oder wenn das Gesuch um Auszahlung der Subvention nicht innerhalb eines Jahres nach Abnahme der Bauabrechnung durch das dafür zuständige Organ an das Volksschulamt eingereicht wird.
III. Die Subvention wird mit der Auflage gewährt, dass das Schulhaus während 20 Jahren ab Auszahlung weiterhin für Schulzwecke verwendet wird.
IV. An den Bau der Turnhalle wird zusätzlich zu Dispositiv I ein Beitrag aus dem Sportfonds von höchstens Fr. 250 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3910, Sportfonds, zugesichert. Der Beitrag wird durch die Sicherheitsdirektion ausbezahlt, wenn gemäss Dispositiv II die durch das zuständige Organ genehmigte Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten vorliegt und eine Abnahme des Gebäudes durch die zuständigen kantonalen Stellen stattgefunden hat.
V. Der Beitrag gemäss Dispositiv IV wird mit der Auflage gewährt, dass die Turnhalle während mindestens zehn Jahren ab Auszahlung gemeinnützigen ausserschulischen Organisationen, Sportverbänden und -vereinen zur Verfügung steht.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an die Stiftung Zurich International School, Steinacherstrasse 140, 8820 Wädenswil (E), die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli