RRB Nr. 875/2014
Zürich und Winterthur, Bau- und Unterhaltspauschalen, Faktoren 2015-2017, Festsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2014
875. Zürich und Winterthur, Bau- und Unterhaltspauschalen, Faktoren 2015–2017
Erwägungen
A. Ausgangslage Nach §§ 46 und 47 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) werden die Aufwendungen der Städte Zürich und Winterthur für Bau und Unterhalt der Strassen mit überkommunaler Bedeutung vom Kanton über die Bau- bzw. Unterhaltspauschalen finanziert. Der Betrag für die Pauschalen entspricht dem Produkt der Länge ihres Strassennetzes mit überkommunaler Bedeutung und der um einen Faktor erhöhten Investitions- bzw. Unterhaltsausgaben des Staates im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr je Kilometer seines Strassennetzes. Die für die Berechnung der Bau- bzw. Unterhaltspauschalen massgebenden Faktoren hat der Regierungsrat gemäss §§ 46 Abs. 3 und 47 Abs. 3 StrG für jeweils drei Jahre festzusetzen. Bei der Festsetzung sind die ausgewiesenen Bedürfnisse der Städte im Verhältnis zu denjenigen des Kantons wie auch die dem Kanton zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen. Die Faktoren wurden letztmals mit RRB Nr. 1078/2011 für 2012–2014 festgesetzt. Nun sind die Faktoren für 2015–2017 festzusetzen.
B. Rahmenbedingungen für die Faktorfestsetzung 2015–2017 Die Kantone sind gemäss Art. 16 des Umweltschutzgesetzes und Art. 17 Abs. 4 lit. b der Lärmschutzverordnung verpflichtet, eine gesamthafte Lärmsanierung der Strassen bis zum 31. März 2018 durchzuführen. Die den Städten anfallenden Kosten für die Lärmschutzmassnahmen auf Strassen mit überkommunaler Bedeutung gemäss § 43 StrG können der Baupauschale belastet werden. Durch die innerstädtischen Verhältnisse und die grosse Anzahl von Lärm betroffener Personen ist hier der Bedarf an Sanierungsmassnahmen im Vergleich zum übrigen Kantonsgebiet grösser. Das Tiefbauamt der Stadt Zürich beantragt gegenüber der Vorperiode eine Erhöhung des Faktors für die Baupauschale von 3,7 auf 4,6. Es begründet diese Steigerung mit zusätzlichen Aufwendungen für Lärmsanierungen bis zum Ablauf der Sanierungsfrist 2018 (Faktoranteil 0,7) und zusätzlichen Aufwendungen für grössere Projekte (Faktoranteil 0,2).
Für die Unterhaltspauschale beantragt die Stadt Zürich eine geringe Erhöhung von 2,1 auf 2,2. Per Ende 2013 verfügte die Unterhaltspauschale der Stadt Zürich über eine Reserve von rund 31 Mio. Franken. Für die nächste Faktorperiode rechnet die Stadt Zürich mit einem erhöhten Bedarf für die Sanierung verschiedener Kunstbauten. Das Tiefbauamt der Stadt Winterthur beantragt für die Baupauschale einen gegenüber der Vorperiode (3,2) herabgesetzten Faktor von 3,0. Auch hier besteht per Ende 2013 eine verhältnismässig hohe Reserve von rund 19 Mio. Franken, der erwartete Investitionen für die Veloquerung Nord von über 20 Mio. Franken gegenüberstehen. Für die Unterhaltspauschale beantragt das Tiefbauamt der Stadt Winterthur eine Erhöhung des Faktors gegenüber der Vorperiode von 1,6 auf 1,9. Begründet wird dies damit, dass der bisherige Faktor nicht ausgereicht habe, wodurch eine Fehldeckung entstanden sei. Bei der Festsetzung der Faktoren ist zu beachten, dass auch der Kanton bis zum Ablauf der Sanierungsfrist mit einer Steigerung bei seinen Kosten für Lärmschutzmassnahmen ausgeht. Insofern besteht beim Kanton dieselbe Ausgangslage wie bei der Stadt Zürich, was sich bei der Berechnung der jährlichen Beiträge an die Pauschalen bemerkbar machen wird. Die bestehenden Faktoren berücksichtigen den zusätzlichen Aufwand für Lärmschutz im städtischen Umfeld somit bereits angemessen. Eine Erhöhung des Faktors für die Baupauschale der Stadt Zürich ist aus diesem Grund nicht erforderlich. Eine Erhöhung der Faktoren würde überdies zu einem überproportionalen Wachstum der Strassenausgaben in den beiden Städten im Verhältnis zu den kantonalen Ausgaben führen. Es ist absehbar, dass der Kanton in Zukunft seine Aufgaben aus finanzpolitischen Gründen noch stärker wird priorisieren müssen als bis anhin. In jedem Fall werden dem Kanton für seine Aufgaben im Zusammenhang mit den Strassen pro Jahr nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen als in den Vorjahren. Die an die beiden Städte delegierte Aufgabe, die Strassen mit überkommunaler Bedeutung zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, können von diesem finanzpolitischen Rahmen nicht ausgenommen werden. Bei dieser Ausgangslage sind die Faktoren für 2015–2017 auf dem heute geltenden Stand bzw. bei der Baupauschale Winterthur auf 3,0 festzusetzen. Die Städte Winterthur und Zürich sind gehalten, ihre Bauprogramme
nötigenfalls zu überprüfen und die ihnen über die Bau- und die Unterhaltspauschale zur Verfügung stehenden Mittel für die vordringlichsten Aufgaben zu verwenden. Auf eine Ausscheidung von Faktoranteilen für verschiedene Aufgaben bzw. Projektarten, wie sie zuletzt in RRB Nr. 1078/2011 vorgenommen wurde, ist zu verzichten.
C. Faktoren Die Faktoren für die Baupauschalen für 2015–2017 sind somit wie folgt festzusetzen: Faktor Zürich 3,7 Winterthur 3,0 Dadurch ergeben sich voraussichtliche Beiträge an die Baupauschale der Stadt Zürich von Fr. 40 200 000 für 2015, von Fr. 42 100 000 für 2016 und von Fr. 50 800 000 für 2017 sowie an die Baupauschale der Stadt Winterthur von Fr. 10 900 000 für 2015, von Fr. 11 500 000 für 2016 und von Fr. 13 800 000 für 2017. Die Faktoren für die Unterhaltspauschalen für 2015–2017 sind wie folgt festzusetzen: Faktor Zürich 2,1 Winterthur 1,6 Dadurch ergeben sich voraussichtliche Beiträge an die Unterhaltspauschale der Stadt Zürich von Fr. 35 100 000 für 2015, von Fr. 34 100 000 für 2016 und von Fr. 32 200 000 für 2017 sowie an die Unterhaltspauschale der Stadt Winterthur von Fr. 9 000 000 für 2015, von Fr. 8 700 000 für 2016 und von Fr. 8 200 000 für 2017. Die voraussichtlichen Beiträge des Kantons an die Bau- und Unterhaltspauschalen der Städte Zürich und Winterthur sind im KEF 2015– 2018 vorgesehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:»
I. Die Faktoren für die Berechnung der Bau- und Unterhaltspauschalen gemäss §§ 46 bzw. 47 StrG für die Jahre 2015–2017 werden wie folgt festgesetzt: Faktor Baupauschale der Stadt Zürich 3,7 Baupauschale der Stadt Winterthur 3,0 Unterhaltspauschale der Stadt Zürich 2,1 Unterhaltspauschale der Stadt Winterthur 1,6
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich (ES), den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur (ES), das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Winterthur, Neumarkt 1, 8402 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi