RRB Nr. 876/2026
Änderung des Jagdgesetzes, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2026
876. Änderung des Jagdgesetzes (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 24. Juni 2026 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zur Vernehmlassung zur Änderung des Jagdgesetzes (SR 922.0) eingeladen. Bei der Änderung geht es um die Umsetzung der vom Parlament angenommenen Motion 25.3715 Friedli «Abschüsse von Wölfen in Jagdbanngebieten ermöglichen» sowie der Motion 25.3549 Broulis «Im Rudel lebender Problemwolf. Handeln muss möglich sein!». Beide Motionen verlangen eine Anpassung des Jagdgesetzes. Dabei sollen Wölfe unter bestimmten Voraussetzungen auch in eidgenössischen Jagdbanngebieten erlegt werden können und der Abschuss von Wölfen, welche wiederholt Schaden an Nutztieren verursachen oder Menschen gefährden, soll auch dann bewilligt werden können, wenn sie zu einem Rudel gehören. Der Kanton Zürich ist durch die Gesetzesänderung nicht direkt betroffen, da es im Kanton Zürich weder ein eidgenössisches Jagdbanngebiet gibt noch sich ein Wolfsrudel gebildet hat. Auf eine Stellungnahme kann daher verzichtet werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an bnl@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 24. Juni 2026 wurden wir eingeladen, zum Entwurf zur Änderung des Jagdgesetzes (SR 922.0) in Umsetzung der Motionen 25.3715 Friedli «Abschüsse von Wölfen in Jagdbanngebieten ermöglichen» und 25.3549 Broulis «Im Rudel lebender Problemwolf. Handeln muss möglich sein!» Stellung zu nehmen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Im Kanton Zürich hat es weder ein eidgenössisches Jagdbanngebiet noch hat sich ein Wolfsrudel gebildet. Der Kanton Zürich ist daher von der Änderung nicht betroffen, weshalb auf eine Stellungnahme verzichtet wird.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli