Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 913/2025

Anfrage Karl Heinz Meyer, Neerach, und Marc Bochsler, Wettswil, betreffend Ausserordentliche Lohn- und Abgangsentschädigungen in der Kantonalen Verwaltung, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 157/2025

Sitzung vom 10. September 2025

913. Anfrage (Ausserordentliche Lohn- und Abgangsentschädigungen in der Kantonalen Verwaltung) Die Kantonsräte Karl Heinz Meyer, Neerach, und Marc Bochsler, Wettswil, haben am 19. Mai 2025 folgende Anfrage eingereicht: In der vergangenen Woche wurde publik, dass auf Bundesebene wiederholt Abgangsentschädigungen in der Höhe von CHF 40 000.– bis deutlich über CHF 300 000.– ausbezahlt wurden. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen im Hinblick auf die Praxis im Kanton Zürich:

Erwägungen

1. Gibt es im Kanton Zürich ebenfalls ausserordentliche Zahlungen in Form von Abgangsentschädigungen? Falls ja, auf welche gesetzlichen Grundlagen stützen sich solche Zahlungen?

2. Wie hoch waren die ausserordentlichen Zahlungen wie Abgangsentschädigungen in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 insgesamt?

3. Wie hoch war jeweils die grösste und die kleinste ausbezahlte Abgangsentschädigung in den genannten Jahren, jeweils unter Angabe der zuständigen Direktion?

4. Wie verteilen sich diese Zahlungen auf die einzelnen Direktionen in den Jahren 2020 bis 2024 (jeweils pro Jahr)?

5. Wurden dem Personal im gleichen Zeitraum weitere nicht ordentliche Lohnzahlungen ausgerichtet (z. B. ausserordentliche Boni, Prämien oder vergleichbare Leistungen)? Falls ja, in welcher Höhe und ebenfalls aufgeschlüsselt pro Jahr und Direktion?

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Karl Heinz Meyer, Neerach, und Marc Bochsler, Wettswil, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die in der Anfrage angesprochenen «ausserordentlichen Zahlungen» in der Form von «Abgangsentschädigung» gibt es im Personalrecht des Kantons Zürich nicht. Das Personalgesetz (PG, LS 177.10) sieht aber für Mitarbeitende ab dem 35. Altersjahr mit mindestens fünf absolvier- ten Dienstjahren die Ausrichtung einer Abfindung vor, wenn deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird (§ 26 Abs. 1 PG). Die Ausrichtung einer Abfindung soll einerseits als Kompensation für den unverschuldeten Stellenverlust, anderseits aber auch als Überbrückungshilfe für die Zeit bis zu einem erneuten Stellenantritt dienen und damit der Schaffung von sozialen Härtefällen vorbeugen. Abfindungen werden etwa ausgerichtet in Fällen der Auflösung eines Anstellungsverhältnisses nach langdauernder Krankheit oder bei Kündigungen aus organisatorischen Gründen, sofern keine andere zumutbare Stelle angeboten werden kann. Abfindungen können aber auch bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ausgerichtet werden (§ 23 Abs. 2 PG), und zwar bis zum Höchstbetrag gemäss § 26 PG. Abfindungen werden als Einmalzahlung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt, sofern nicht anstelle einer Abfindung eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde (§ 17 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz [VVO, LS 177.111]). Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem in § 16 Abs. 2 VVO definierten Rahmen und innerhalb des Rahmens unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, der Arbeitsmarktchancen und den Umständen des Stellenverlusts. Dabei werden die Praxis des Kantons wie auch des Verwaltungsgerichts berücksichtigt. Mit Beschluss des Kantonsrates vom 14. Dezember 2020 wurde das Personalgesetz geändert und der Höchstbetrag der Abfindung von 15 Monatslöhnen auf 9 Monatslöhne gesenkt (ABl 2020-12-18). Die Änderung trat am 1. Oktober 2022 in Kraft. Wurde in einem konkreten Fall eine Abfindung ausgerichtet und erzielt die oder der Angestellte während der Abfindungsdauer Erwerbseinkommen, wird die Abfindung gekürzt (§ 17 Abs. 3 VVO). Dies erfolgt aus der Überlegung, dass diesfalls die Abfindung nicht (im vollen Umfang) als Überbrückungshilfe bzw. Härtefallausgleich benötigt wird.

Im Folgenden werden die beiden Ausrichtungsformen Einmalzahlung und Anstellungsverlängerung zusammengefasst. Zur Beantwortung der Anfrage wurden alle geleisteten Abfindungen der letzten fünf Jahre erhoben (2020–2024). Die Datenerhebung erfolgte durch das Personalamt mit Einbezug der Direktionen und der Staatskanzlei. Da die erhobenen Daten allenfalls Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeitende zuliessen, werden im Folgenden die jeweiligen Direktionen bzw. die Staatskanzlei aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht ausgewiesen.

Zu Frage 2: Von 2020 bis 2024 wurden insgesamt rund 15,9 Mio. Franken an Abfindungen ausbezahlt. Am meisten wurde 2021 bezahlt, nämlich rund 4,5 Mio. Franken. In den folgenden Jahren sind die Beträge nach und nach gesunken. 2024 betrugen die Abfindungen noch rund 1,8 Mio. Franken. Die nachstehende Tabelle zeigt die Abfindungen der kantonalen Verwaltung, aufgeschlüsselt nach Jahren. Zusätzlich sind die Abfindungen in Prozent des Lohnaufwands dargestellt. Tabelle 1: Abfindungen 2020–2024 Jahr Abfindungen Abfindungen in Mio. Franken in % des Lohnaufwands 2020 3,0 0,15 2021 4,5 0,22 2022 3,8 0,18 2023 2,8 0,13 2024 1,8 0,08

Zu Frage 3: Von 2020 bis 2024 lag die jeweils höchste ausbezahlte Abfindung pro Jahr zwischen rund Fr. 120 000 und Fr. 230 000. Die höchste Abfindung wurde 2022 ausgerichtet. In den anderen Jahren lagen die höchsten Abfindungen jeweils etwas darunter, aber stets über Fr. 120 000. Die folgende Tabelle zeigt die höchsten ausbezahlten Abfindungen aufgeschlüsselt nach Jahren. Tabelle 2: Höchste Abfindungen 2020–2024 Jahr Höchste ausbezahlte Abfindung in Mio. Franken 2020 0,16 2021 0,15 2022 0,23 2023 0,14 2024 0,12 In den Jahren 2020–2024 wurden auch sehr tiefe Abfindungen ausbezahlt. 2023 wurde einer Person eine Abfindung von zwei Monatslöhnen zugesprochen. Da während der Abfindungsdauer ein neues Einkommen erzielt wurde, wurde dieses angerechnet. Dadurch reduzierte sich die Auszahlung auf Fr. 51. Die folgende Tabelle zeigt die tiefsten ausbezahlten Abfindungen der kantonalen Verwaltung, aufgeschlüsselt nach Jahren.

Tabelle 3: Tiefste Abfindungen 2020–2024 Jahr Tiefste ausbezahlte Abfindung in Franken 2020 931 2021 1521 2022 685 2023 51 2024 448

Zu Frage 4: In den Jahren 2020–2024 wurden in allen Direktionen und der Staatskanzlei Abfindungen ausbezahlt. Die folgende Tabelle zeigt die Abfindungen als Prozentanteil des Lohnaufwands (gemäss Personal- und Lohnstatistik 2020–2024) für die Jahre 2020–2024, aufgeschlüsselt nach Direktionen und Staatskanzlei. Zusätzlich ist die Anzahl der Anstellungen je Direktion und in der Staatskanzlei per 31. Dezember 2024 angegeben. Tabelle 4: Abfindungen nach Direktion (2020–2024) Abfindungen in % des Lohnaufwands Direktion Anzahl 2020 2021 2022 2023 2024 Anstellungen 31. Dezember 2024 Staatskanzlei 103 0,00 0,26 0,00 0,00 0,00 Direktion der Justiz 2 775 0,44 0,26 0,36 0,10 0,13 und des Innern Sicherheitsdirektion 5 316 0,02 0,02 0,00 0,03 0,00 Finanzdirektion 1 243 0,05 0,23 0,15 0,00 0,03 Volkswirtschaftsdirektion 922 0,29 0,38 0,27 0,13 0,22 Gesundheitsdirektion 380 0,05 0,18 0,00 0,07 0,10 Bildungsdirektion 28 291 0,18 0,35 0,28 0,23 0,11 Baudirektion 2 111 0,10 0,00 0,02 0,01 0,04

Zu Frage 5: Das kantonale Personalrecht kennt keine ausserordentlichen Lohnzahlungen wie Prämien oder Boni. Die Frage ist deshalb zu verneinen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha da posta, Art. 23 und Art. 26 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.