RRB Nr. 915/2026
Denkmalpflegefonds, Stiftung Gasometer Schlieren, Errichtung eines Schutzdaches und Gesamtsanierung des Gebäudes, zusätzlicher Beitrag, Gewährung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. September 2026
915. Denkmalpflegefonds, Stiftung Gasometer Schlieren, Errichtung eines Schutzdaches und Gesamtsanierung des Gebäudes, zusätzlicher Beitrag, Gewährung
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit RRB Nr. 1325/2020 wurde der Stiftung Gasometer Schlieren für die Errichtung eines Schutzdaches und die Erhaltung bauhistorisch wichtiger denkmalgeschützter Bauteile des Gebäudes Vers.-Nr. 00351 (Gesamtsanierung) in Schlieren ein Beitrag von 100% der beitragsberechtigten Kosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 2 220 124 zulasten des Denkmalpflegefonds zugesichert. Im selben Beschluss wurde ausgeführt, dass mit einem Bundesbeitrag gerechnet werden könne, wodurch sich der Beitrag des Kantons entsprechend verringern werde. Gestützt auf die Programmvereinbarung 2021–2024 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich betreffend die Programmziele und deren Finanzierung im Bereich Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz vom 23. Dezember 2020 (Programmvereinbarung) wurde eine Subvention des Bundes von 25% der beitragsberechtigten Kosten, höchstens jedoch Fr. 555 031, zugesichert (vgl. Verfügung der Baudirektion Nr. B-0418/2021 vom 15. August 2021). Die Errichtung des Schutzdaches und die Gesamtsanierung des Gebäudes sind mittlerweile abgeschlossen. Mit Schreiben vom 26. September 2025 reichte die Stiftung die Bauabrechnung ein und ersuchte um Erhöhung sowie gleichzeitige Auszahlung der zugesicherten Beiträge.
B. Erwägungen Die vorgelegten Rechnungen und Belege wurden gemäss den Richtlinien über die beitragsberechtigten Arbeiten geprüft. Die Prüfung ergab beitragsberechtigte Kosten von Fr. 2 524 332. Die Mehrkosten gegenüber RRB Nr. 1325/2020 betragen rund 13,7% bzw. Fr. 304 208. Sie sind einerseits auf die allgemeine Teuerung, insbesondere die Teuerung von Baumaterialien wie Stahl und Holz, und anderseits auf verschiedene kleinere Projektänderungen und Nachträge zurückzuführen, die sich als notwendig erwiesen haben.
Die Mehrkosten sind nachvollziehbar. Daher ist eine Erhöhung des Beitrags um Fr. 304 208 auf Fr. 2 524 332 gerechtfertigt. Der Bund hat die Beitragsperiode 2021–2024 bereits abgerechnet. Die Erhöhung des Beitrags soll daher ausschliesslich aus dem Denkmalpflegefonds gewährt werden. Der vom Kanton zu tragende Beitrag beläuft sich damit auf Fr. 1 969 301.
C. Bedingungen des Kantonsbeitrags Die Mittel des Denkmalpflegefonds werden zur Erhaltung und Förderung des baugeschichtlichen Erbes im Kanton Zürich verwendet (§ 3 Abs. 1 Denkmalpflegefondsverordnung vom 15. Dezember 2021 [DPFV, LS 612.4]), insbesondere für Beiträge an Vorhaben zur Erhaltung der schutzwürdigen Substanz von Schutzobjekten (§ 3 Abs. 2 DPFV). Aufgrund der Schutzwürdigkeit sowie der Aufwendungen für den Unterhalt, der eine besondere Sorgfalt erfordert, ist auch für die Beitragserhöhung ein Beitrag von 100% der beitragsberechtigten Kosten gerechtfertigt (§ 3 Abs. 4 DPFV). Gemäss § 4 Abs. 2 DPFV ist vor der Auszahlung von namhaften Beiträgen eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. Im Nachgang zur Unterschutzstellung von 2001 wurde für das Objekt bereits 2007 eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten des Kantons Zürich im Grundbuch angemerkt.
D. Finanzierung Die Beitragserhöhung geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8940, Denkmalpflegefonds. Sie ist im Budget 2026 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 eingestellt. Die beantragte Zusicherung aus dem Denkmalpflegefonds ist in der Position «diverse Investitionsbeiträge <4 Mio.» eingeplant, die von der Investitionspriorisierung ausgenommen ist. Der Beitrag wird nach der Auszahlung gemäss den Bestimmungen für Investitionsbeiträge an Kulturgüter sofort abgeschrieben. Der Regierungsrat entscheidet gemäss § 9 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes (LS 612) über Beiträge aus dem Denkmalpflegefonds von mehr als 1 Mio. Franken. Übersteigt der Beitrag 2 Mio. Franken, bedarf der Entscheid des Regierungsrates der Genehmigung des Kantonsrates. Massgeblich ist der gesamte Beitrag (einschliesslich der Subvention des Bundes). Die vorliegende Beitragsgewährung ist daher dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 2 LFG).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Stiftung Gasometer Schlieren wird für die Errichtung eines Schutzdaches und die Gesamtsanierung des Gebäudes zusätzlich zu dem mit RRB Nr. 1325/2020 gewährten Beitrag ein Beitrag von Fr. 304 208 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8940, Denkmalpflegefonds, gewährt. Der gesamte zur Verfügung stehende Beitrag beträgt Fr. 2 524 332.
II. Die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Stiftung Gasometer Schlieren, c/o AAK Anwälte und Konsulenten AG, Seestrasse 329, 8038 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli