Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 919/2020

Interpellation Qëndresa Sadriu, Opfikon, Leandra Columberg, Dübendorf, und Nicola Siegrist, Zürich, betreffend Keine Verschärfung der Disziplinarordnung, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 274/2020

Sitzung vom 23. September 2020

919. Interpellation (Keine Verschärfung der Disziplinarordnung) Die Kantonsrätinnen Qëndresa Sadriu, Opfikon, Leandra Columberg, Dübendorf, und Nicola Siegrist, Zürich, haben am 6. Juli 2020 folgende Interpellation eingereicht: Am 25. Mai 2020 revidierte der Universitätsrat die Disziplinarverordnung der Universität Zürich. Sie führt unter anderem Sanktionsmöglichkeiten wie gemeinnützige Arbeit bis zu 40 Stunden, sowie Bussen bis zu 4000 Franken ein. Zudem erteilte man dem Universitätsanwalt grössere Entscheidungskompetenzen bei der Sanktionserteilung. Kaum eine andere Universität der Schweiz kennt vergleichbar hohe Sanktionsmöglichkeiten dieser Form. Trotz heftiger Kritik von Studierenden, Privatpersonen und der Kantonsratsfraktion der SP hat der Universitätsrat lediglich die Höhe der max. möglichen finanziellen Sanktion von 5000 auf 4000 Franken heruntergesetzt – die grundsätzliche Kritik wurde jedoch in keiner Weise berücksichtigt. Gemäss Aussagen des Universitätssprechers sind diese Verschärfungen der Disziplinarordnung auf das vermehrte Vorkommen von Plagiaten zurückzuführen. Die neuen Sanktionsmöglichkeiten sind aber so allgemein formuliert, dass grundsätzlich für jedes Vergehen auf diese zurückgegriffen werden kann. Sie könnten auch gegen Studierende, welche politische Aktionen durchführen, angewendet werden. Gerade in der heutigen Zeit, in der sich zahlreiche Schülerinnen und Schüler, Studierende und generell junge Menschen verstärkt am politischen Geschehen beteiligen, passen verschärfte Sanktionsmöglichkeiten nicht zu einer Universität Zürich, an welcher freies und kritisches Denken gefördert werden soll. Hinzu kommt, dass solche Bussen nicht alle Studierenden im gleichen Ausmass treffen. Für Studierende, welche finanziell besser aufgestellt sind, bzw. von ihren Eltern unterstützt werden, mag eine hohe Busse tragbar sein. Für Studierende mit bescheidenen materiellen Ressourcen ist das Abbezahlen einer solchen Strafe hingegen praktisch eine Unmöglichkeit. Dies führt überspitzt formuliert zu einer Zweiklassenjustiz, welche der Universität Zürich nicht würdig ist. Es darf nicht sein, dass sich wohlhabende Studierende freikaufen können, während die grosse Mehrheit der Studierenden die Strafe mit gemeinnütziger Arbeit absolvieren müsste, wobei zusätzlich deren Vereinbarkeit mit Studium und Arbeit häufig

schwer umzu setzen wäre. Es ist nicht ersichtlich oder erwiesen, inwiefern hohe Geldbussen tatsächlich zu weniger Verstössen führen würden.

Bis anhin wurde auf Disziplinarmassnahmen wie schriftliche Verweise, Ausschluss aus Lehrveranstaltungen, vom Studium oder von Prüfungen zurückgegriffen, um Verstösse zu ahnden, welche die Interessen der Universität beeinträchtigen oder gefährden. Diese Verstösse sind nicht gleichzusetzen mit politischen Willensäusserungen und entsprechend anders zu behandeln. Aufgrund der obigen Ausführungen wird der Regierungsrat um Auskunft zu folgenden Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Auf welchem Hintergrund wurde die neue Disziplinarverordnung auf solche Art und Weise verschärft? Wie hat sich die Anzahl Plagiate bei Prüfungsvergehen in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?

2. Welche Vergehen wurden in den letzten zehn Jahren wie sanktioniert? Zeichneten sich dabei Tendenzen ab?

3. Wie stellen der Universitätsrat und die Bildungsdirektion sicher, dass die finanzielle, berufliche, private und schulische Situation der Studierenden mitberücksichtigt wird bei der Sanktionierung, um eine Zweiklassenjustiz zu vermeiden?

4. Inwiefern wurden die Einsprachen der Studierenden zu den Änderungen der Disziplinarordnung mitberücksichtigt?

5. Wie hoch gewichtet der Universitätsrat Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit an der Universität? Wie kann er sicherstellen, dass die verschärften Sanktionen nicht repressiv gegen politische Äusserungen und Aktionen eingesetzt werden?

6. Wie steht die Bildungsdirektion dazu, dass dem Universitätsanwalt durch die Änderungen der Disziplinarordnung mehr Kompetenzen gegeben werden?

7. Hat der Universitätsrat andere, zielführende Mittel und Strategien zur Prävention von Verstössen eruiert? Wenn nicht, weshalb nicht?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Interpellation Qëndresa Sadriu, Opfikon, Leandra Columberg, Dübendorf, und Nicola Siegrist, Zürich, wird wie folgt beantwortet:

Die Fragen 1–5 und 7 betreffen nicht den Kompetenzbereich des Regierungsrates, weshalb deren Beantwortung gemäss den Angaben der Universität erfolgt. Zu Frage 1: Die Sanktionen der geltenden Disziplinarordnung der Universität Zürich (LS 415.33), die noch aus dem Jahre 1976 stammt, bedurften einer Anpassung, weil in den vergangenen Jahren Fälle von unlauterem Prü- fungsverhalten stark zugenommen haben. Ging es früher vor allem darum, störende Studierende zu massregeln, um dadurch die Ordnung innerhalb der Universität Zürich (UZH) zu erhalten, stellen nunmehr Fälle des unlauteren Prüfungsverhaltens (Plagiate und Verwendung unlauterer Mittel) die Mehrzahl der Verfahren dar. Die Disziplinarordnung sieht als Sanktionen den schriftlichen Verweis und den zeitlich befristeten Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder von der Benützung von Universitätseinrichtungen sowie den Ausschluss vom Studium oder/und von Prüfungen vor. Diese Sanktionen erwiesen sich insbesondere nach der Bologna-Reform nicht mehr in allen Fällen als ausreichend gestuft, auch weil sie mitunter gar keine Wirkung entfalten konnten. Dies war z. B. dann der Fall, wenn die betreffende Person schon vor oder während des laufenden Disziplinarverfahrens alle für den Abschluss notwendigen ECTS-Punkte erworben hatte. Hinzu kommt, dass Studierende trotz laufender Sperre an der UZH gegebenenfalls an einer anderen schweizerischen oder ausländischen Universität unbehelligt weiterstudieren könnten. Mit den neuen Sanktionsmöglichkeiten wie der Verhängung einer gemeinnützigen Arbeit bzw. einer Geldleistung wird der Katalog der bisherigen Disziplinarmassnahmen massvoll erweitert, womit dem jeweiligen Disziplinarverstoss angemessener und auch gezielter Rechnung getragen werden kann. Dem Disziplinarrecht wird mit dem erweiterten Massnahmenkatalog insgesamt zu mehr Wirksamkeit verholfen, was – gerade vor dem Hintergrund der Zunahme unlauteren Prüfungsverhaltens – im Interesse der UZH, der breiten Öffentlichkeit, aber auch der grossen Mehrheit der sich korrekt verhaltenden Studierenden liegt. Zu Frage 2: In den letzten zehn Jahren haben vorwiegend Plagiate bei schriftlichen Arbeiten sowie Fälle von Ghostwriting Disziplinarverfahren nach sich

gezogen. Ferner waren auch gefälschte Unterlagen und Daten, betrügerische Handlungen bei Prüfungen oder bei der Erlangung von Leistungsausweisen sowie Beschimpfungen und Beleidigungen Gegenstand von Disziplinarverfahren. Abhängig vom jeweiligen Tatbestand, von einer allfälligen Wiederholungstat, den persönlichen Umständen und einem geständigen Verhalten bzw. der Einsichtigkeit der betreffenden Person variieren die angeordneten Disziplinarmassnahmen derzeit zwischen schriftlichem Verweis und bedingtem oder unbedingtem Ausschluss vom Studium zwischen einem und sechs Semestern. Bei einem Studienabbruch oder -abschluss sowie einem Wechsel an eine andere Universität und damit einhergehender Exmatrikulation werden die Verfahren sistiert; ein disziplinarisches Fehlverhalten gemäss geltender Disziplinarordnung kann damit gegebenen- falls nicht sanktioniert werden. Am häufigsten wurde in den letzten zehn Jahren der bedingte Ausschluss vom Studium für ein bis sechs Semester als Disziplinarmassnahme ausgesprochen. Zu Frage 3: Die wichtigste Neuerung bei den Disziplinarmassnahmen ist die gemeinnützige Arbeit von bis zu 40 Stunden. Diese dürfte künftig aus dem gegebenen Massnahmenkatalog am häufigsten zur Anwendung kommen. Da die gemeinnützige Arbeit nur mit Zustimmung der betroffenen Person angeordnet werden kann, ist als Alternativsanktion allerdings auch die Geldleistung als Disziplinarmassnahme vorzusehen. Diese ist zur gemeinnützigen Arbeit grundsätzlich subsidiär. Die Anordnung einer gemeinnützigen Arbeit von 40 Stunden bzw. einer Geldleistung von Fr. 4000 ist nur bei einem äusserst groben Disziplinarverstoss denkbar. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse der betreffenden Person, in Bezug auf die Gelstrafe namentlich auch deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse, angemessen zu berücksichtigen, was eine massvolle Anwendung dieser Disziplinarmassnahmen gewährleistet. Zu Frage 4: Die Studierenden hatten über ihre Standesorganisation (Verband der Studierenden der Universität Zürich) ein weitgehendes Mitspracherecht. Die Einwände der Studierenden wurden vor der abschliessenden Behandlung der Vorlage in der zuständigen Erweiterten Universitätsleitung eingehend diskutiert. Ein Teil der Änderungsvorschläge wurde berücksichtigt und in die Vorlage eingearbeitet. Im Zuge dieser Diskussionen und

im Rahmen der Antragstellung an den Universitätsrat zur Beschlussfassung über die neue Disziplinarverordnung (vgl. ABl 2020-06-12) wurde zudem die Höchstbetrag der Geldleistung von ursprünglich Fr. 5000 auf Fr. 4000 herabgesetzt. Zu Frage 5: Universitäten sind immer auch Orte der kontroversen Diskussion über gesellschaftliche und politische Themen. Der Universitätsrat begrüsst entsprechende Veranstaltungen unter dem Dach der UZH, solange sie sich im rechtlich zulässigen Rahmen bewegen. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit an der UZH ist unter diesen Rahmenbedingungen zu jeder Zeit gewährleistet. In der Vergangenheit wurden bei politischen Störaktionen, wie z. B. der Besetzung von Hörsälen, stets einvernehmliche Lösungen gesucht und auch gefunden. Disziplinarrechtliche Massnahmen gegen Studierende wurden in diesem Zusammenhang nie ausgesprochen.

Zu Frage 6: Gemäss § 16 der Disziplinarverordnung kann die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt insbesondere schriftliche Verweise, gemeinnützige Arbeit und Geldstrafen bis Fr. 1000 in eigener Kompetenz anordnen. Ziel und Zweck dieser Regelung ist, den bisher grossen Verwaltungsaufwand für Disziplinarverfahren zu verringern und die Verfahren allgemein zu beschleunigen. Im Bereich des Jugendstrafrechts gibt es einen vergleichbaren Ansatz, indem Jugendanwältinnen und -anwälte geringfügige Delikte selbstständig erledigen. Der Rechtsmittelweg wird damit nicht eingeschränkt. Diese Regelung ist sachgerecht. Zu Frage 7: Die UZH hat insbesondere im Bereich der Ausarbeitung schriftlicher Arbeiten verschiedene unterstützende Massnahmen getroffen. So müssen die Studierenden jeweils eine Lauterkeitserklärung unterzeichnen. Den Dozierenden steht ausserdem eine Plagiatserkennungssoftware zur Verfügung. Allgemein wird dem korrekten Verfassen von schriftlichen Arbeiten grosses Gewicht beigemessen. Entsprechende Richtlinien werden in den Studienprogrammen abgegeben. Der Universitätsrat hat vorgesehen, die neue Disziplinarverordnung drei Jahre nach Inkrafttreten einer Evaluation zu unterziehen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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