Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 94/2026

Kantonspolizei, Stellenplan

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2026

94. Kantonspolizei, Stellenplan

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben anlässlich der Volksabstimmung vom 30. November 2025 der Änderung des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1) im Zusammenhang mit der Umsetzung der «Mobilitätsinitiative» zugestimmt. Damit geht die Kompetenz zur Anordnung von Höchstgeschwindigkeiten auf den Strassen mit überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur von diesen auf den Kanton über. Weiter sieht die Änderung vor, dass die bundesrechtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Staatsstrassen und Strassen mit überkommunaler Bedeutung nur in Ausnahmefällen über kurze Strecken herabgesetzt wird. Im Kanton Zürich ist gemäss § 1 der Kantonalen Signalisationsverordnung (LS 741.2) die Kantonspolizei für den Vollzug des Signalisationsrechts des Bundes – und damit auch für die erwähnten Geschwindigkeitsanordnungen – zuständig. Die Änderung des Strassengesetzes und die damit einhergehende neue Zuständigkeit hat dementsprechend einen Mehraufwand für die Kantonspolizei zur Folge (vgl. Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 13. März 2024 zur Volksinitiative «Gemeinsam vorwärtskommen auf Hauptverkehrsachsen – Ruhe im Quartier [Mobilitätsinitiative]», Vorlage 5947). Die neue Zuständigkeit der Kantonspolizei kommt zur bereits bestehenden Zuständigkeit für sämtliche Verkehrsanordnungen auf Gemeinde- und Staatsstrassen ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur hinzu.

2. Stellenbedarf Die Geschwindigkeitsanordnungen auf Strassen mit überkommunaler Bedeutung sind mit den Strassenprojekten gemäss §§ 43 ff. StrG sowie den übrigen Verkehrsanordnungen zu koordinieren, für welche die Städte Zürich und Winterthur weiterhin zuständig bleiben. Die hierfür erforderlichen Absprachen und Abstimmungen sowie die Besonderheiten des städtischen Verkehrs setzen vertieftes Fachwissen in Verkehrstechnik und im Verkehrswesen voraus. Weiter ist aufgrund der beschlossenen Änderungen des Strassengesetzes von einer deutlichen Zunahme juristischer Auseinandersetzungen auszugehen, wobei die entsprechenden Verfahren aufwendig und zeitintensiv sind.

Zur Erfüllung der daraus für die Kantonspolizei entstehenden zusätzlichen Aufgaben werden personelle Mittel benötigt, worauf bereits im Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 13. März 2024 zur Mobilitätsinitiative (Vorlage 5947) hingewiesen wurde. Darin wurde die Schaffung von höchstens acht zusätzlichen Vollzeitstellen als notwendig erachtet. Der Regierungsrat ist bestrebt, die Mehrkosten so gering wie möglich zu halten. Im Stellenplan der Kantonspolizei sind deshalb mit Wirkung ab 1. April 2026 folgende Stellen zu schaffen: – 3,0 Stellen Richtposition Ingenieur/in, Lohnklasse 19 VVO, sowie – 2,0 Stellen Richtposition Juristische/r Sekretär/in, Lohnklasse 20 VVO. Die Einreihung der Stellen Richtposition Ingenieur/in wurde vom Personalamt geprüft und als nachvollziehbar eingeschätzt. Bei den zu schaffenden Stellen der Richtposition Juristische/r Sekretär/in handelt es sich um ordentliche Stellenaufstockungen, die keiner weiteren Einreihungsüberprüfung bedürfen.

3. Finanzielle Auswirkungen Der jährlich wiederkehrende Aufwand für die zusätzlichen Stellen beträgt Fr. 885 000 und wird der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3100, Kantonspolizei, belastet. Der anteilmässige Betrag kann im Budget 2026 kompensiert werden. Für die Folgejahre sind die Beträge im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2027–2030 neu einzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Im Stellenplan der Kantonspolizei werden mit Wirkung ab 1. April 2026 folgende Stellen geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 3,0 Ingenieur/in 19

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli