Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 943/2019

Verein Marie Meierhofer Institut für das Kind, Beitragsberechtigung, Erneuerung, wiederkehrende gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2019

943. Verein Marie Meierhofer Institut für das Kind, Zürich

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung; Ausgabenbewilligung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gelten gemäss § 40 Abs. 2 KJHG insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Beschluss Nr. 1088/2016 erneuerte der Regierungsrat die Beitragsberechtigung des Marie Meierhofer Instituts für das Kind (MMI), Zürich, für die Jahre 2017–2020. Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 ersucht das MMI um eine Erneuerung der Beitragsberechtigung für 2021–2024 und um Ausrichtung einer jährlich wiederkehrenden Subvention von Fr. 580 000. Das MMI ist auf die Entwicklung in der frühen Kindheit ausgerichtet. Es ist in den Bereichen Forschung, Beratung/Gutachten, Weiterbildung und Information tätig und unterstützt die kantonale Kinder- und Jugendhilfe durch Forschungsprojekte, Grundlagenarbeit sowie durch Schulung und Beratung von Fachstellen und Behörden seit Jahren mit wichtigen Beiträgen. Schwerpunkte der gegenwärtigen Tätigkeit liegen unter anderem bei der Untersuchung von langfristigen Auswirkungen früher familialer Risiken auf Verhaltensprobleme und die Selbstwirksamkeit sowie der Erforschung unterschiedlicher Lebenswelten von Kindern im Kanton Zürich. Das MMI ist eine von Behörden und Fachstellen anerkannte und regelmässig beigezogene Institution, die eine zentrale Funktion in der Kinder- und Jugendhilfe des Kantons Zürich erfüllt. Vertretungen des MMI arbeiten regelmässig mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung zusammen und wirken in dessen Gremien sowie bei Weiterbildungsanlässen mit. Die zunehmende Bedeutung, welche die frühe Kindheit in

den letzten Jahren erfahren hat, und die hohe Wertschätzung des MMI führen zu einer anhaltend hohen Nachfrage der Dienstleistungen und einer Zunahme der Projekte. Die beantragte jährliche Subvention für die Beitragsperiode 2021–2024 ist um Fr. 30 000 höher als die bisherige Subvention. Mit der Erhöhung der Subvention soll neben den beiden Bereichen Entwicklungspsychologie und Frühpädagogik ein neuer Bereich mit den Schwerpunkten Familien-, Bildungs- und Generationensoziologie unterstützt werden. Die bewährte Dienstleistung des MMI stellt eine wichtige zusätzliche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe dar. Das MMI erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren erneuert und die Subvention im beantragten Sinne erhöht werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gemäss § 36 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) in Verbindung mit § 39 lit. b der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) bewilligt der Regierungsrat gebundene wiederkehrende Ausgaben über Fr. 200 000. Es ist unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers eine Subvention von höchstens Fr. 580 000 als jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe zu bewilligen. Die Subvention beträgt höchstens 30% der anrechenbaren Aufwendungen. Die Kosten gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe. Sie sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2020–2023 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Marie Meierhofer Instituts für das Kind wird mit Wirkung ab 1. Januar 2021 erneuert. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2024. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2023 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.

II. Dem Verein Marie Meierhofer Institut, Zürich, wird ab 2021 an die beitragsberechtigten Kosten eine Subvention von 30%, höchstens Fr. 580 000, als jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, zugesichert.

III. Die Ausgabenbewilligung wird jährlich abgerechnet.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Verein Marie Meierhofer Institut für das Kind, Pfingstweidstrasse 16, 8005 Zürich (E), das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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