Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 972/2017

Strassen Wila, 818 Schalchenstrasse, Strasseninstandsetzung und Ausbau Bushaltestellen, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Oktober 2017

972. Strassen (Wila, 818 Schalchenstrasse, Strasseninstandsetzung und Ausbau Bushaltestellen, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Schalchenstrasse auf dem Gemeindegebiet Wila zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 818 geführt. Der allgemeine Strassenzustand der Schalchenstrasse ist ungenügend, weshalb im ganzen Abschnitt die Fahrbahn, die Strassenentwässerung sowie die Strassenbeleuchtung erneuert werden. Ausserdem werden zwei Bushaltestellen behindertengerecht ausgebaut, die Strasse siedlungsverträglicher gestaltet und mit einem Gehweg ergänzt. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Wila sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Erneuerung des ganzen Strassenabschnitts Tösstal- bis Hofstetterstrasse; – Erneuerung der Strassenentwässerung; – Erneuerung der Strassenbeleuchtung; – behindertengerechter Ausbau der Bushaltestellen «Wila Zentrum» und «Geissackerstrasse»; – eine lokale Einengung im Bereich der Schalchenstrasse Nr. 1 von 6 m auf 4,5 m Breite; – Ergänzung eines Gehwegs. Der Gemeinderat Wila hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zugestimmt. Das Vorprojekt wurde gemäss § 13 StrG vom 29. Januar bis 29. Februar 2016 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 23. Juni bis 23. Juli 2017.

B. Einspracheverfahren Innerhalb der Auflagefrist wurde eine Einsprache eingereicht, die projektbezogene Begehren enthielt. Mit dem Einsprecher konnte im Rahmen der Einigungsverhandlung eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Einsprache ist mit der Unterzeichnung des Anpassungsprotokolls zurückgezogen und als erledigt abgeschrieben worden.

C. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt in ihrer Beurteilung im Rahmen der koordinierten Stellungnahme der kantonalen Fachstellen der Abteilung Koordination Bau und Umwelt vom 1. März 2016 aus lärmtechnischer Sicht als unbedenklich eingeschätzt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

D. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 31. August 2017 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 50 000 Bauarbeiten 1 664 000 Nebenarbeiten 155 000 Technische Arbeiten 331 000 Total 2 200 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 730 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG sowie eine neue Ausgabe von Fr. 470 000 zulasten der Investitionsrechnung zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 2 200 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgaben Ausgaben in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 79% 1 730 000 1 730 000 Erneuerung Staatsstrassen (federführend) Konto 8400.50110 80020 3% 70 000 70 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50100 00000 14% 300 000 300 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 4% 100 000 100 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Total 100% 1 730 000 470 000 2 200 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung sind die mit Verfügungen des Tiefbauamts Nrn. 1619/2015 und 1798/2017 bewilligten Ausgaben von insgesamt Fr. 180 000 enthalten. Diese Verfügungen sind bezüglich der Ausgabe aufzuheben.

Das Vorhaben verursacht, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 75 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (1,5%) Fr. Fr. Fr. Fussgängeranlagen 14% 300 000 2 500 2,5% 8 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 4% 100 000 1 000 5,0% 5 000 Erneuerung Staatsstrassen 79% 1 730 000 13 000 2,5% 43 000 Staatsstrassen Anteil öV 3% 70 000 500 2,5% 2 000 Zwischentotal 17 000 58 000 Total 100% 2 200 000 75 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-81102, Gemeinde Wila, 818 Schalchenstrasse, aufzunehmen. Die Anteile für Staatsstrassen Anteil öV, Fussgängeranlagen und Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2017 mit Fr. 20 000 und Budgetentwurf 2018 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Strasseninstandsetzung, den behindertengerechten Ausbau von zwei bestehenden Bushaltestellen, die Erneuerung der Strassenentwässerung und der Strassenbeleuchtung an der Schalchenstrasse, Gemeinde Wila, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 730 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 470 000, insgesamt Fr. 2 200 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 31. August 2017)

IV. Die Verfügungen des Tiefbauamts Nrn. 1619/2015 und 1798/2017 werden aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, wird mit dem Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG beauftragt. Sie wird ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben sowie Verträge zu schliessen, Prozesse zu führen oder Vergleiche zu treffen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Wila, Kugelstrasse 2, 8492 Wila (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 15, Art. 16, Art. 17 und Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Februar 2019, 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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