Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZMP 2013 Nr. 6: Weder Feststellung der Nichteinigung noch Klagebewilligung stellen rechtskräftigen Entscheid dar, weshalb auf Revisionsgesuch nicht einzutreten ist

Rubrum

ZMP 2013 Nr. 6

Erwägungen

Nichteintreten zufolge fehlendem Anfechtungsobjekt

Der Kläger reichte bei der Schlichtungsbehörde ein Revisionsgesuch ein und beantragte, der frühere Beschluss der Schlichtungsbehörde, mit welchem dem Kläger die Klagebewilligung erteilt wurde, sei aufzuheben. Die Schlichtungsbehörde fällte einen Nichteintretensentscheid.

Aus dem Beschluss der Schlichtungsbehörde vom 23. Juli 2013:

"1. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangen.

2.

Vorliegend scheitert das Revisionsgesuch bereits mangels Vorliegen eines revisionstauglichen Objekts, da es sich weder bei der Feststellung der Nichteinigung nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung vom X. Juni 2013 (Prot. S. X im Verfahren Geschäfts-Nr. MM13XXXX) noch bei der in der Folge erteilten Klagebewilligung (act. X im Verfahren Geschäfts-Nr. MM13XXXX) um rechtskräftige Entscheide handelt. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten."

Aus dem Beschluss des Obergerichts vom 12. September 2013:

(Das Obergericht trat zufolge ungenügender Begründung auf die Beschwerde nicht ein.)

"2.4 Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzufügen: Die Vorinstanz trat richtigerweise auf das Revisionsgesuch nicht ein. Der Revision zugänglich sind nur rechtskräftige Sachentscheide, in welchen das Gericht über die materielle Begründetheit eines Anspruchs befindet. Hierzu gehören auch Revisionsentscheide, Prozessbeendigungen durch Parteidispositionen (Vergleich; Rückzug; Anerkennung) sowie Prozessentscheide, die bezüglich der im Zeitpunkt der Entscheidfällung fehlenden Prozessvoraussetzung in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Aufl., Art. 328 N 6). Selbst wenn die Ver- treter des Beklagten zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung und Erteilung der Klagebewilligung nicht gehörig bevollmächtigt waren (vgl. act. 15/1/11 u. 12), handelt es sich bei der Klagebewilligung nicht um einen Prozessentscheid, welcher in materielle Rechtskraft erwächst. Im Beschluss betreffend Klagebewilligung wird weder materiell noch prozessual etwas entschieden, sondern es wird nur die Nichteinigung der Parteien festgehalten. Dass sich die Parteien im Schlichtungsverfahren geeinigt haben, behauptet auch der Kläger richtigerweise nicht."

Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2013, 23. Jahrgang.

Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 328 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.