Wiedererwägung lite pendente. Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit.
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AB.2026.00041
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef
Verfügung vom 9. April 2026
in Sachen
X.___
Physiotherapie Y.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2026 (Urk. 2) bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ihre Verfügung vom 14. Oktober 2025 (Urk. 9/80) und legte das beitragspflichtige Einkommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2022 auf Fr. 174'600.-- und die daraus zu entrichtenden Beiträge auf Fr. 19’381.75 fest. In ihrer Beschwerde vom 19. März 2026 verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheides. Die Beschwerdeführerin begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss definitiver Veranlagung der Steuerbehörde auf Fr. 83'203.-- festgesetzt worden sei (vgl. Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 8). Gleichzeitig reichte sie einen neuen Entscheid vom 2. April 2026 mit dem Titel «Beiträge für Selbständigerwerbende: Definitive Verfügung für das Jahr 2022» (Urk. 11) ein. Darin setzte sie das beitragspflichtige Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2022 mit Fr. 92'400.-- (Fr. 83’203-- zuzüglich Aufrechnung Fr. 9'241.45, abzüglich Zinsen Fr. 30.--) und die gestützt darauf zu entrichtenden Beiträge auf Fr. 10'505.90 fest (vgl. Urk. 11).
1.2 Die Beschwerdeführerin machte bereits im Verwaltungsverfahren in ihrer Ein-sprache vom 22. Oktober 2025 (Urk. 9/82/1) gegen die Beitragsverfügung geltend, sie habe im Jahr 2022 gemäss Steuererklärung Fr. 83'203.-- erzielt und auf diesem Einkommen seien die Beiträge festzusetzen. Der neue Entscheid vom 2. April 2026 entspricht damit diesem Rechtsbegehren.
2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Es entspricht zudem einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung (oder des Einspracheentscheids) während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/bb).
3. Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 2. April 2026 hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG).
Dispositiv
Die Einzelrichterin verfügt:
1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, Urk. 10 und Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Nef