Nichteintreten, da innert Nachfrist Beschwerde nicht verbessert (Originalunterschrift Beschwerde, angefochtener Entscheid, Rechtsbegehren)
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AL.2026.00061
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger
Verfügung vom 8. April 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
1. Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich betreffend «Verfügung Nr. … Einspracheentscheid Nr. …».
2. Mit Verfügung vom 4. März 2026, zugestellt am 6. März 2026 (Urk. 4-5), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 24. Februar 2026 zu verbessern und die Beschwerdeschrift dem Gericht eigenhändig original unterzeichnet zurückzusenden, den angefochtenen Entscheid einzureichen und das Rechtsbegehren genau anzugeben, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4).
Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
3. Da die Beschwerde vom 24. Februar 2026 (Urk. 1) den Anforderungen von Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht genügt und die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist ihre Eingabe nicht verbesserte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Dispositiv
Der Einzelrichter erkennt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Geiger