Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nichteintreten, da innert Nachfrist Beschwerde nicht verbessert (Originalunterschrift Beschwerde, angefochtener Entscheid, Rechtsbegehren)

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2026.00061

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger

Verfügung vom 8. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

1. Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich betreffend «Verfügung Nr. … Einspracheentscheid Nr. …».

2. Mit Verfügung vom 4. März 2026, zugestellt am 6. März 2026 (Urk. 4-5), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 24. Februar 2026 zu verbessern und die Beschwerdeschrift dem Gericht eigenhändig original unterzeichnet zurückzusenden, den angefochtenen Entscheid einzureichen und das Rechtsbegehren genau anzugeben, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4).

Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

3. Da die Beschwerde vom 24. Februar 2026 (Urk. 1) den Anforderungen von Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht genügt und die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist ihre Eingabe nicht verbesserte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Dispositiv

Der Einzelrichter erkennt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Geiger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.