Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Erstanmeldung Rente. Abweisung. Nach Indikatorenprüfung keine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit.

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00661

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Portmann

Urteil vom 2. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic

Advokatur Zulic

Fabrikstrasse 6, Postfach, 3360 Herzogenbuchsee

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt

1.1

X.___, geboren 1988 und Mutter von zwei Kindern (geboren 2020 und 2023; Urk. 6/83, Urk. 6/164), schloss die Hochschule Y.___ im Jahr 2012 mit einem Bachelor of Science in Sozialer Arbeit ab (Urk. 6/10/9) und erlangte im Jahr 2017 ein Certificate of advanced Science (CAS) in Supported Employment (Urk. 6/10/2). Nach Tätigkeiten als Sozialarbeiterin FH für die Gemeinde Z.___ von 2012 bis 2017 und als Case Manager und Jobcoach für die Stiftung A.___ von 2017 bis 2018 (Urk. 6/10/1) arbeitete sie ab August 2018 als Beraterin in einem 90%-Pensum für die B.___ AG (Urk. 6/10/5). Am 29. Januar 2020 meldete sie die Arbeitgeberin wegen multiplen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 6/2, Urk. 6/3). Am 17. Februar 2020 meldete sich die Versicherte unter Beilage diverser Akten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8-13), wobei sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem 19. August 2019 als Folge von krankheits- und unfallbedingten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen angab (6/11/4). Nach Einholen der Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz Suisse; Urk. 6/19) und der Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG als obligatorische Unfallversicherung der B.___ AG (Urk. 6/24) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten am 25. März 2020 eine Kostengutsprache für ein Hörtraining (Urk. 6/31). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 6/33, Urk. 6/34, Urk. 6/57) und Beizug der Akten der AXA Versicherungen AG (AXA), bei der ein Surfunfall vom 12. Juni 2017 versichert gewesen war (Urk. 6/61), sprach die IV-Stelle der Versicherten am 10. September 2020 weitere Frühinterventionsmassnahmen zu (Urk. 6/70). Es folgten umfassende medizinischen Abklärungen (Urk. 6/86, Urk. 6/87, Urk. 6/88, Urk. 6/89, Urk. 6/90, Urk. 6/94, Urk. 6/95, Urk. 6/100/1-6) und Kostengutsprachen für ein Jobcoaching (Urk. 6/107, Urk. 6/108). Das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG endete per 28. Februar 2021 (Urk. 6/84). Mit Mitteilung vom 4. Mai 2021 schloss die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 6/109), nachdem die Versicherte bei der Gemeinde Z.___ eine neue Anstellung gefunden hatte (Urk. 6/103).

1.2

Im Rahmen der Rentenprüfung zog die IV-Stelle die aktuellen Akten der Allianz Suisse bei (Urk. 6/113, Urk. 6/141), klärte den medizinischen Sachverhalt weiter ab (Urk. 6/121, Urk. 6/133, Urk. 6/144) und führte am 22. September 2022 eine Haushaltabklärung durch (Urk. 6/148). Nach Eingang weiterer ärztlicher Berichte (Urk. 6/157, Urk. 6/160), erliess die IV-Stelle am 2. Juni 2023 einen Vorbescheid, mit dem sie die Zusprache einer vom 1. November 2020 bis 31. Mai 2021 befristeten halben Rente bei einem IV-Grad von 53 % ankündigte, einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Juni 2021 jedoch verneinte (Urk. 6/168). Nach Prüfung der darauf eingegangenen Stellungnahme vom 13. September 2023 (Urk. 6/178) stellte die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 10. November 2023 die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/181). Die daraufhin eingegangenen Einwände vom 5. Januar 2024 (Urk. 6/188) führten zum Vorbescheid vom 26. Juni 2024, mit dem die IV-Stelle erneut die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte (Urk. 6/205). Daran hielt die IV-Stelle nach Prüfung des Einwands vom 28. August 2024 (Urk. 6/212) mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 fest (Urk. 6/218 = Urk. 2).

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 14. November 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es seien ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Erwägungen

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Februar 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist für den Zeitraum von August 2020 bis Ende 2021 die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend. Auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 sind die neuen Rechtsgrundlagen anzuwenden. Soweit nichts anderes vermerkt ist, werden die Normen im Folgenden in der ab 1. Januar 2022 gültigen Version wiedergegeben und zitiert.

1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.4

1.4.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung, Versicherte, die:

a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4.2

Gemäss der ab Januar 2022 gültigen Fassung von Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %, mithin einem solchen von 40 bis 49 %, gelten prozentuale Anteile zwischen 25 und 47.5 Prozent (Abs. 4).

1.5

1.5.1

Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.5.2

Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (gültig ab dem 1. Januar 2022) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:

a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:

a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;

b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;

c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:

a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;

b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.

1.6

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

1.8

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs-anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung, diese sei aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe spätestens seit Sommer 2022 eine 80%ige und ab Februar 2023 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei auf die statistischen Werte, Kompetenzniveau 3, abzustellen. Die Beschwerdeführerin sei weiter aufgrund ihrer Angaben anlässlich der Haushaltabklärung vom 12. September 2022 als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Auch unter Berücksichtigung des seit dem 1. Januar 2024 vorzunehmenden Pauschalabzugs von 10 % vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2025 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe zur Qualifikation im Haushalt und im Erwerb am 3. Mai 2021 telefonisch erklärt, sie würde ab der Geburt des ersten Kindes maximal in einem 60%-Pensum arbeiten. Dies sei mit ihrer Aussage anlässlich der Haushaltabklärung, sie wäre zwischen 40 und 60 % erwerbstätig, kongruent, weshalb auf den Durchschnitt von 50 % abgestellt werden dürfe (S. 1). Zudem rechtfertige sich aufgrund der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin mit diversen anspruchsvollen Tätigkeiten und einem abgeschlossenen Hochschulstudium hinsichtlich des Invalideneinkommens das Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 (S. 2).

2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 14. November 2024 (Urk. 1) zusammengefasst auf den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei insbesondere bezüglich der psychischen und neuropsychologischen Einschränkungen ungenügend abgeklärt und eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ab Juli 2022, respektive ab Januar 2023, sei nicht ausgewiesen. Aufgrund des Autounfalls von Juni 2023 hätten sich die psychischen Beschwerden verstärkt und sie habe ihr Arbeitspensum reduzieren müssen (S. 5). Bezüglich des Invalideneinkommens sei nicht auf die statistischen Werte gemäss Kompetenzniveau 3 abzustellen, da sie nurmehr in der Lage sei, einfache Bürotätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Konzentration und ohne Kundenkontakte in verminderter Qualität und unter Aufsicht auszuüben. Sie sei weiter gemäss ihren Angaben spätestens seit September 2023 als mindestens zu 60 % erwerbstätig einzustufen (S. 8).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Umstritten sind insbesondere die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit, die Höhe des Invalideneinkommens und die Qualifikation im Erwerb und im Haushalt.

3.

3.1

Als Folge eines Surfunfalls vom 12. Juni 2017 stellten die Fachärzte am 9. April 2018 die Diagnose eines posttraumatischen, pulssynchronen Tinnitus rechts ohne Hinweis auf eine zugrunde liegende Pathologie (Urk. 6/61/128) sowie nach dem Reitunfall vom Juni 2018 am 18. April 2019 eine generalisierte Tendomyopathie des Schultergürtels und linksbetont, ein chronisch-rezidivierendes cervico-cephales Syndrom bei diskreten degenerativen HWS-Veränderungen sowie Bruxismus (Urk. 6/61/123). Mit Bericht vom 16. August 2019 (Urk. 6/8/58 f.) stellten die Fachpersonen des C.___ (C.___), Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, die Verdachtsdiagnose einer leichten depressiven Episode. Nach einem stationären Aufenthalt vom 30. Oktober bis 1. November 2019 im C.___, Klinik für Neuroradiologie, berichteten die Ärzte am 1. November 2019 über einen chronisch dekompensierten Tinnitus rechts im Sinn eines pulssynchronen Rauschens, persistierende posttraumatische Beschwerden bei Zustand nach mehrfachen Concussionen und vermutlich HSW-Distorsion nach Kopfanprall beim Wellenreiten und nach Hinterkopfanprall nach Sturz vom Pferd sowie einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung (Urk. 6/61/94-95). Die neuropsychologische Untersuchung im Zentrum D.___ der Klinik E.___ vom 15. November 2019 ergab gemäss Bericht vom 16. Dezember 2019 (Urk. 6/61/76-81) eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD10 F07.2) mit Defiziten im Bereich der verbalen Merkfähigkeit und der Exekutivfunktionen (S. 5). Eine neuropsychologische Therapie war nicht indiziert, da die Beschwerdeführerin bereits über erfolgreiche Strategien im Umgang mit den kognitiven Defiziten verfüge. Eine Weiterführung der Psychotherapie wurde jedoch empfohlen (S. 6). Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, erklärte in seinem Bericht vom 2. Mai 2020 als beratender Arzt der für den Surfunfall vom Juni 2017 zuständigen Unfallversicherung AXA (Urk. 6/61/50-59) im Wesentlichen, es hätten sich nie harte Befunde gezeigt. Die Angabe eines Tinnitus sei rein subjektiv erfolgt, ein objektives Korrelat sei nicht vorhanden. Es bestehe keine somatische Störung, die weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde (S. 8). Der Status quo ante sei nach einer höchstens leichten commotio cerebri längstens erreicht; spätestens im Herbst 2017 sei der status quo sine erreicht worden (S. 9).

3.2

Die behandelnden Ärzte der G.___ AG, H.___, gaben im Bericht vom 15. April 2020 (Urk. 6/33) an, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 27. Januar 2020 in ihrer Behandlung (Ziff. 1.1). Sie diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) (Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei eine bewusstseinsklare, allseits orientierte, freundlich-kooperative Patientin ohne psychotisches Erleben und Ich-Störungen; Suizidalität liege nicht vor. Sie leide an einer mittelgradigen Konzentrations- und Gedächtnisstörung, einer schweren Merkfähigkeitsstörung, im formalen Denken sei sie leicht verlangsamt, zeige mittelgradiges Misstrauen, mittelgradige Zwangsgedanken und -impulse, leichte Zwangshandlungen und eine leichte Störung der Vitalgefühle. Sie sei leicht deprimiert, mittelgradig ängstlich, leicht gereizt, habe eine schwere innere Unruhe, leichte Insuffizienzgefühle, leichte Schuldgefühle und sei leicht antriebsarm. Weiter habe sie Ein- und Durchschlafstörungen und zeige einen leichten sozialen Rückzug (Ziff. 2.4). Sie attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vom 1. bis 30. April 2020 (Ziff. 1.3), ab Mai 2020 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von zwei Mal vier Stunden pro Woche in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit (Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2). Ab Mai 2020 sei eine stufenweise Wiedereingliederung mit einer 20%igen Arbeitsfähigkeit geplant. Die Prognose zur Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich gut (Ziff. 2.7). Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien zu 50 % eingeschränkt. Weiter sei sie aufgrund von Ermüdbarkeit zu 60 % eingeschränkt.

3.3

Im Bericht vom 28. April 2020 (Urk. 6/94/11-12) hielt Prof. Dr. med. I.___, leitender Arzt des C.___, ORL-Klinik, fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine mittelgradige, knapp kompensierte Tinnitusbelastung vor. Der Scorewert betrage 50 von maximal 100 Punkten. Anlässlich der Vorkonsultation im Januar 2020 habe er noch bei 64 Punkten gelegen. Die Situation hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik sei stabil bis besser. Eine besondere Belastung bestehe für die Patientin aufgrund der ungeklärten Versicherungszuständigkeit. Als Verdachtsdiagnose nannte er eine Anpassungsstörung.

3.4

Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 11. September 2020 (Urk. 6/73) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2020 mit einem therapeutischen Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber, der B.___ AG, eingestiegen sei. Bald habe sie ein Pensum von 40 % leisten können und ab August 2020 seien 50 % möglich gewesen. Das Hörtraining habe ihr Hörvermögen verbessert, draussen und bei Gesprächen. Sie benötige keine Hörgeräte (S. 1). Ziel der Beschwerdeführerin sei eine Pensumssteigerung auf 60 %, mehr mute sie sich nicht zu. Der Vorgesetzte sei mit dem Einsatz und der Leistung zufrieden gewesen. Aufgrund der Schwangerschaft sei die Beschwerdeführerin ab September 2020 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben; sie werde bis zur Niederkunft im Oktober 2020 nicht mehr arbeiten. Eine Rückkehr nach dem Mutterschaftsurlaub sei angedacht (S. 2).

3.5

Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 8. Februar 2021 über ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom und einen chronischen Tinnitus rechts im Sinne eines pulssynchronen Rauschens (Urk. 6/88). Nach Einsicht in die Vorberichte und nach einer Ultraschalluntersuchung erklärte er am 2. März 2021 (Urk. 6/89), es handle sich am ehesten um ein myofaszial bedingtes Rauschen einer Arterie im Bereich der Muskulatur/Weichteile ohrnah rechts (S. 1 f.). In der Ultraschalluntersuchung fand der Arzt keine Auffälligkeiten. Klinisch imponiere ein relativ ausgeprägtes persistierendes myofasziales zerviko-cephales Schmerzsyndrom als Folgeerscheinung diverser Traumata (unter anderem HWSDistorsionstraumata). Bezüglich des Carpaltunnelsyndroms habe die Beschwerdeführerin bereits vom Tragen einer Handmanschette profitiert (S. 2).

3.6

Im Bericht vom 2. März 2021 (Urk. 6/86/9-10) hielten die Fachärzte der G.___ fest, die Beschwerdeführerin habe von 27. Januar 2020 bis 1. Februar 2021 in ihrer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gestanden. Es hätten bis zur Geburt des ersten Kindes im Oktober 2020 wöchentliche Termine stattgefunden. Nach der Geburt sei sie nur noch zwei Mal in der Praxis gewesen, am 1. Februar 2021 habe es eine abschliessende Telefonsitzung gegeben. In der Therapie seien überwiegend eine Abgrenzungsproblematik von Eltern, Familie und Arbeitgeber, Gefühle von Überforderung durch einen Druck ausübenden Vorgesetzten, Überforderung mit Versicherungsstreitigkeiten, mangelnde Selbstfürsorge sowie Ängste rund um die Geburt bearbeitet worden. Am Ende der von ihnen durchgeführten Therapie habe keine Depression mehr bestanden, wohl aber noch psychosomatische Symptome wie zum Beispiel Muskelverspannungen. Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Juli bis 31. August 2020 bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 % wieder im angestammten Beruf berufstätig gewesen. Ab September 2020 sei die Arbeitsunfähigkeit wegen der nahenden Geburt von der Gynäkologin übernommen worden, aus psychiatrischer Sicht habe keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden (S. 1).

3.7

Im Bericht vom 17. März 2021 (Urk. 6/95) hielt Prof. Dr. I.___ hinsichtlich des Tinnitus fest, die Beschwerdeführerin habe nun einen Scorewert von 40 von maximal möglichen 100 Punkten erreicht. Dies entspreche einem Schweregrad 3 (moderat) im Sinne einer kompensierten Belastung. Die Belastung habe sich deutlich reduziert. Hauptthema der psychotherapeutischen Begleitung sei gemäss der Beschwerdeführerin derzeit die unsichere berufliche Situation (S. 2).

3.8

Im Bericht vom 7. April 2021 (Urk. 6/141/50-51) beantworteten die vormals behandelnden Ärzte der G.___ Fragen zuhanden der Allianz Suisse als zuständige Krankentaggeldversicherung. Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit unter depressiven und psychosomatischen Symptomen und unter einer mangelnden Leistungsfähigkeit gelitten, die durch eine Überlastungssituation im Beruf hervorgerufen worden sei. Die Diagnose beinhalte eine rezidivierende psychische Krankheit, weil anamnestisch bereits für die Zeit der Pubertät über psychische Symptome berichtet worden sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin am 1. September 2020 wieder zu 50 % von 90 % arbeitsfähig gewesen.

3.9

Am 26. April 2021 berichtete Dr. med. K.___, Praktischer Arzt, über eine depressive Episode, ein Burnout, Tinnitus, ein cervikales Syndrom und Vertigo (Urk. 6/100/1-6). Seit dem 1. März 2021 bestehe bei der Beschwerdeführerin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit für alle zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit sei ab dem 1. Juni 2021 zu zwei Tagen à sechs Stunden zumutbar (Ziff. 4.1). Grundsätzlich sei die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit gut, eine Steigerung alle vier Wochen werde empfohlen (Ziff. 2.7).

3.10

Die Fachpersonen der L.___, die die Beschwerdeführerin ab dem 3. März 2021 behandelten, hielten im Bericht vom 17. Juni 2021 (Urk. 6/121) fest, es würden seit Behandlungsbeginn wöchentliche Therapiesitzungen stattfinden. Die Beschwerdeführerin beschreibe depressive Episoden seit der Jugend. Sie habe auch bereits in der Jugend in psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Nach zwei kurz aufeinander folgenden Unfällen im Erwachsenenalter in den Jahren 2017 und 2018 habe sie sich aufgrund der angeschlagenen körperlichen Verfassung bei der Arbeit noch mehr gefordert gefühlt. Die Lage habe sich immer mehr zugespitzt und es hätten sich zunehmend depressive Symptome manifestiert (E. 2.1). Eine psychiatrische Medikation bestehe nicht, sei aber für die nahe Zukunft nicht ausgeschlossen (E. 2.3). Als Diagnose wird im Bericht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10 F33.11), genannt (Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei freundlich und zugewandt und habe ein gepflegtes Erscheinungsbild. Im Kontakt bestünden keine Hinweise für Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Die Beschwerdeführerin selber berichte aber, in schlechten Phasen unter Konzentrationsstörungen zu leiden. Sie sei im formalen Denken geordnet, berichte aber über Ängste in Bezug auf die eigene Zukunft. Es würden leichte Zwangsgedanken und -handlungen beschrieben. Es gebe keine Hinweise auf Wahnerleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Sie sei affektiv herabgestimmt, aber nicht hoffnungslos. Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Antrieb und Psychomotorik seien im Gespräch unauffällig. Selbst berichtet die Patientin, an Phasen von Antriebs- und Energielosigkeit zu leiden. Teilweise bestünden Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Die Appetenz sei bezüglich des Appetits, des Dursts und der Sexualität gestört. Es bestehe kein sozialer Rückzug, keine soziale Umtriebigkeit und kein selbstschädigendes Verhalten. Trotz kleiner Therapiefortschritte bestehe weiterhin ein instabiler psychischer Gesundheitszustand mit depressiven Symptomen wie Nervosität mit innerer Unruhe sowie Antriebsstörungen und Energielosigkeit. Diese Zustände seien von starken Konzentrationsschwierigkeiten sowie teilweisen Überforderungsgefühlen begleitet (E. 3.4). Als Ressourcen nennen die berichtenden Fachpersonen eine gute, unterstützende Partnerschaft, die Familie, ein allgemein stabiles Umfeld mit stabilem Freundeskreis, eine aufgeschlossene, loyale und zuverlässige Persönlichkeit und ein gutes berufliches Netzwerk aus vorherigen Stellen (E. 3.5). Sie schrieben die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten (Ziff. 1.3). Nach einer psychischen Stabilisierung sei die Prognose zur Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit gut. Die stufenweise erwerbliche Wiedereingliederung mit zunächst 30 % ab Juni 2021 habe bereits begonnen. Vor allem anfangs sollte darauf geachtet werden, dass sie vorerst keinem direkten Kundenkontakt ausgesetzt sei. Die psychotherapeutische Behandlung werde mit einer Sitzung pro Woche fortgeführt; die Sitzungsfrequenz könne mutmasslich bald auf 14-täglich ausgedehnt werden (Ziff. 2.8).

3.11

Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, bestätigte am 13. August 2021 (Urk. 6/166/13-14) die von Prof. Dr. med. I.___ festgehaltenen Diagnosen (vorstehend E. 3.5) und erklärte unter Hinweis auf die medizinischen Akten, die durch die behandelnden Therapeuten attestierte, um 60 % reduzierte Arbeitsfähigkeit sei versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar. Die Aufmerksamkeit und Konzentrationsspanne könne aufgrund des Tinnitus vermindert sein und zu reduzierten Arbeitsleistungen und verminderter Arbeitsqualität in der angestammten Tätigkeit als Case Managerin führen. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen sowie an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden. Eine genau strukturierte Tätigkeit und Aufgaben in ruhiger und reizarmer Atmosphäre seien bei ausreichender Anleitung mit Fremdkontrolle zumutbar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe in einer angepassten Tätigkeit durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestanden (Urk. 6/166/13). Somatisch liege spätestens seit März 2021 keine objektivierbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 6/166/14).

3.12

Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse erstattete Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 16. September 2021 eine Stellungnahme gestützt auf die Akten (Urk. 6/133). Sie stellte fest, dass der Bericht der Ärzte der G.___ vom 15. April 2020 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode knapp begründe (S. 4). Damit sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei entsprechenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar. Angesichts der somatischen Leiden sei bei Vorliegen einer Komorbidität eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. Januar bis 30. April 2020 ausgewiesen. Vom 1. Mai bis 30. Juni 2020 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen mehr nachvollziehbar (S. 4 und 5). Bereits im Mai 2020 sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 20 % in Aussicht gestellt worden. Ab 1. September 2020 habe die schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 40 bis 45 % gemäss hausärztlicher Einschätzung stagniert und vorübergehend sogar abgenommen. Unerwähnt sei jedoch geblieben, dass die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2020 ihr Kind geboren habe und es daher noch weitere Gründe gegeben habe, das Arbeitspensum nicht weiter zu steigern (S. 4).

3.13

Die RAD-Ärztin Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte am 20. Dezember 2021 in Würdigung der psychiatrischen Akten als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine seit der Adoleszenz bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), letzte Episode seit Januar 2020 (Urk. 6/166/14). Gemäss der Beurteilung der behandelnden Fachpersonen der L.___ vom 17. Juni 2021 sei die Beschwerdeführerin mit einem 40%-Pensum am Limit angelangt, vorerst sei maximal ein Pensum von 30 % zumutbar. Medizinisch-theoretisch sei mit dem Erlangen einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne grossen Kundenkontakt ab Anfang 2022 zu rechnen. Es sei ein aktueller Verlaufsbericht bei den Fachpersonen der L.___ einzuholen (Urk. 6/166/15).

3.14

Im Verlaufsbericht vom 16. Februar 2022 stellten die behandelnden Fachpersonen der L.___ einen verbesserten Gesundheitszustand bei einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (IDC-10 F. 33.01), fest (Urk. 6/144). In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin während zwei Tagen pro Woche arbeitsfähig (Ziff. 2.1). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 50 %, in einer angepassten Tätigkeit ohne Kundenkontakt eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.1 und 2.2).

3.15

Die RAD-Ärztin Dr. O.___ konstatierte am 1. März 2022 in Würdigung der psychiatrischen Akten, dass spätestens seit Sommer 2022 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 6/166/17).

3.16

Am 20. September 2022 erfolgte die Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 3. November 2022, Urk. 6/148). Die Abklärungsperson führte zur Erwerbsbiographie aus, die Beschwerdeführerin habe die Fachmittelschule absolviert und in der Folge an diversen Konzept- und Forschungsarbeiten mitgearbeitet. Von 2009 bis 2012 habe sie an der Hochschule Y.___ studiert und sich von 2016 bis 2017 zur CAS Supported Employment weitergebildet. Seit dem Jahr 2007 sei die Beschwerdeführerin immer in einem 80 bis 100 % Pensum erwerbstätig gewesen (S. 3 Ziff. 3.1). Zur Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe immer zwischen 80 und 100 % gearbeitet und habe die Tätigkeit als Case Managerin sehr gern ausgeübt. Sie habe immer wieder Weiterbildungen absolviert mit dem Ziel, auch als Mutter einen Fuss im Erwerbsleben zu behalten. Auch mit zwei kleinen Kindern könne sie sich vorstellen, bei guter Gesundheit ein 40 bis 60%-Pensum zu leisten. Dies auch aus wirtschaftlichen Gründen, da sie dadurch das Familienbudget entlasten könnte. Die Kinderbetreuung würde durch die KITA erfolgen (S. 3 Ziff. 3.4). Die Abklärungsperson legte die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt fest. Als Begründung gab sie an, die Beschwerdeführerin sei Mutter einer zweijährigen Tochter und schwanger mit dem zweiten Kind. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie bei guter Gesundheit durchschnittlich zu 50 % arbeiten würde, seien aufgrund der Erwerbsbiographie, der Bemühungen der Beschwerdeführerin im Erwerbsleben zu bleiben und der finanziellen Situation der Familie plausibel und nachvollziehbar (S. 4 Ziff. 3.5 und 3.5.1). Schliesslich erkannte die Abklärungsperson Einschränkungen bei der Ernährung, der Wohnungspflege und der Wäsche und Kleiderpflege im Umfang von total 6.3 % (S. 5 ff. Ziff. 6). Eine Hilflosigkeit hielt die Abklärungsperson als für nicht ausgewiesen (S. 8 Ziff. 9).

3.17

Am 1. Februar 2023 (Urk. 6/160) erklärte der Facharzt des C.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals-, und Gesichtschirurgie, dass die Beschwerdeführerin subjektiv zufrieden sei hinsichtlich Tinnitus. Sie habe Therapiemethoden gefunden, die das Auftreten des Tinnitus verminderten. Betreffend die psychische Situation sei sie gemäss eigenen Angaben sehr stabil. Die Ohrmikroskopie zeige beidseits ein reizloses und intaktes Trommelfell bei unauffälligem Gehörgang (S. 2).

3.18

Die Psychotherapeutin der L.___ wiederholte im Verlaufsbericht vom 2. Februar 2023 (Urk. 6/157) die am 16. Februar 2022 gestellten Diagnosen und erklärte, in einer angepassten Tätigkeit seien aktuell kaum Einschränkungen erkennbar. In der angestammten Tätigkeit mit Kundenkontakt bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 2.2). Die Therapie finde alle zwei bis drei Wochen statt, eine Medikation bestehe nicht (Ziff. 3.1 und 3.2). Die Beschwerdeführerin arbeite seit Juni 2021 wieder zu 30 %. Eine Aufstockung des Pensums sei wegen der Schwangerschaft mit dem zweiten Kind nicht angezeigt (Ziff. 4.2).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte den Verlauf der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen der G.___ und L.___ (vorstehend E. 3.2, E. 3.6, E. 3.10, E. 3.14, E. 3.18) und auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. M.___ (vorstehend E. 3.11) und Dr. O.___ (vorstehend E. 3.13 und 3.15) fest. Sie ging von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 40 % ab August 2020, von 80 % ab Sommer 2022 und von 100 % ab Januar 2024 aus (Urk. 2 _S. 3). Es stellt sich die Frage, ob diese Arbeitsunfähigkeiten in Würdigung der Akten (Urk. 6) tatsächlich ausgewiesen und rechtserheblich sind.

4.2

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich die somatische Situation der Beschwerdeführerin mit einem pulssynchronen Rauschen im rechten Ohr, sowie Schmerzen im Nacken- und Halsbereich kontinuierlich verbesserte. Wie der RADArzt Dr. M.___ unter Verweis auf die Berichte der beratenden Ärzte der Krankentaggeld- und der Unfallversicherungen am 13. August 2021 schlüssig und begründet ausführte, ergibt sich betreffend den somatischen Gesundheitszustand spätestens seit März 2021 keine objektivierbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (vorstehend E. 3.10). Diese Einschätzung blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und ist aufgrund der Akten nachvollziehbar: Bereits am 28. April 2020 ging Prof. Dr. I.___ (E. 3.3) von einer knapp kompensierten Tinnitusbelastung aus. Das Hörtraining im Rahmen der Frühinter-ventionsmassnahmen (vgl. Urk. 6/31) vermochte das Hörvermögen der Beschwerdeführerin weiter zu verbessern (E. 3.4). Am 17. März 2021 berichtete Prof. Dr. I.___ dann von einem moderaten Schweregrad der Tinnitusbelastung, die kompensiert sei (E. 3.7).

4.3

4.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Für die Beurteilung der rechtserheblichen Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen ist im Regelfall ein strukturiertes Beweisverfahren unter Berücksichtigung der Standardindikatoren (leistungshindernde äusserer Belastungsfaktoren und Kompensationspotentiale) durzuführen (E. 1.3).

Die beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

4.3.2

Bezüglich die psychischen Beeinträchtigungen ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 40 % ab August 2020, von 80 % ab Sommer 2022 und von 100 % ab Januar 2024 aus. Es stellt sich die Frage, ob die knappen Einschätzungen der RAD-Psychiaterin Dr. O.___ (E. 3.13, E. 3.15) gestützt auf die Akten eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin aufgrund einer psychischen Erkrankung ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im August 2020 (Anmeldung vom 17. Februar 2020, Urk. 6/11; E. 1.1) überwiegend wahrscheinlich machen.

Bereits die zu Beginn der Behandlung durch die G.___ gestellte (E. 3.2) und später beibehaltene (E. 3.6) sowie von der L.___ (E. 3.9, E. 3.13, E. 3.17) und RAD-Psychiaterin Dr. O.___ (E. 3.13, E. 3.15) übernommene Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gibt zu Zweifeln Anlass. In den Akten sind keine vorhergehenden depressiven Episoden dokumentiert und gemäss Stellungnahme der vormaligen Behandler der G.___ gegenüber der Allianz Suisse wurde bei der Diagnosevergabe auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt, wonach bereits in der Pubertät psychische Symptome bestanden hätten (E. 3.8). Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ist damit nicht gesichert. Dr. O.___ befasste sich nicht mit der Tatsache, dass die Ärzte der G.___ angaben, am Ende der von ihnen durchgeführten Therapie habe keine depressive Symptomatik mehr vorgelegen, wohl aber psychosomatische Symptome, zum Beispiel Muskelverspannungen. Ab September 2020 sei die Beschwerdeführerin von ihrer Gynäkologin wegen der nahenden Geburt krankgeschrieben worden (E. 3.6). Spätestens ab August 2020 war die depressive Symptomatik entsprechend den Angaben der behandelnden Ärzte weitgehend remittiert (E. 3.6). Die Eingliederungsbemühungen ab Mai 2020 in Form von Arbeitsplatzerhaltung (Urk. 6/31) fanden Ende August 2020 aufgrund der schwangerschaftsbedingten Krankschreibung bei einem Pensum von 40 bis 45 % ein Ende (E. 3.4; Urk. 6/69). Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden ist im Rahmen der Invalidenversicherung jedoch unbeachtlich, da es hier der Natur nach an der einem invalidisierenden Leiden immanenten Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit fehlt (vgl. 1.2). Soweit die Ärzte der G.___ der Allianz Suisse gegenüber angaben, die Beschwerdeführerin sei ab 1. September 2020 aus psychiatrischer Sicht im Umfang von 50 % des angestammten Pensums von 90 % arbeitsunfähig gewesen, so ist diese Arbeitsunfähigkeit bei remittierter depressiver Symptomatik nicht nachvollziehbar. Das genaue Ausmass einer allenfalls noch verbleibenden Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgrund eines nachvollziehbar noch labilen psychischen Gleichgewichts ab August 2020 kann jedoch offenbleiben, da aufgrund des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» aufgrund des noch nicht ausgeschöpften Eingliederungspotentials eine Rentenprüfung ab diesem Zeitpunkt ausser Betracht fällt (vgl. E. 1.4). Aufgrund des Zusammenspiels von schwangerschaftsbedingter Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Einschränkungen aufgrund der Phase der Rekonvaleszenz nach psychischer Erkrankung könnte der Umfang der Arbeitsunfähigkeit retrospektiv auch gar nicht mehr abschliessend festgestellt werden.

Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 20. Oktober 2020 bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs war die Beschwerdeführerin wiederum aus IV-fremden Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert. Das Ende des von der Beschwerdeführerin bezogenen Mutterschaftsurlaubs ist auf 28. Februar 2021 festzumachen, zumal sich die Beschwerdeführerin per 1. März 2021 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/146).

Anlässlich eines Telefongesprächs am 3. Mai 2021 (Urk. 6/104) gab die Beschwerdeführerin gegenüber einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin an, die angestammte Tätigkeit sei für sie aktuell gesundheitlich nicht vorstellbar, da Teil dieser Tätigkeit direkter Kundenkontakt und das Halten von Vorträgen vor bis zu 50 Personen gewesen sei. Sie habe eine befristete Anstellung bei einer ehemaligen Arbeitgeberin gefunden. Die neue Stelle sei angepasst. Die Arbeit sei mehr im Backoffice und sie könne sich die Zeit besser einteilen. Diese Umstellung habe sie bereits vor den gesundheitlichen Einschränkungen ins Auge gefasst. Die Arbeit gehe in Richtung Projektmanagement in der sozialen Arbeit. Beim RAV habe sie sich per 1. Mai 2021 abgemeldet. Der entsprechende Arbeitsvertrag mit der Gemeinde Z.___ vom 27. April 2021 (Urk. 6/103) über 30 % mit Anstellungsbeginn per 1. Juni 2021 liegt bei den Akten. Ab 1. März 2021 stellt sich die gesundheitliche Situation wie folgt dar: Die Fachpersonen der L.___, die ab März 2021 die Behandlung der Beschwerdeführerin übernommen hatten, gaben im Bericht vom 17. Juni 2021 (E. 3.10) als Diagnose wiederum eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom an. Ein Wiederaufleben der depressiven Symptomatik im Sinne einer erneuten Episode wird nicht beschrieben und die erhobenen Befunde sind äusserst diskret und stützen sich im Wesentlichen darüber hinaus auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Insbesondere hielten die Behandler fest, es bestünden keine Hinweise für Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Weshalb wieder von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik auszugehen sein soll, nachdem diese nach Angaben der Vorbehandler am Ende deren Behandlung vollständig remittiert war (E. 3.6), findet in den Akten keine Erklärung. Eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit, die einer psychischen Gesundheitsstörung zuzurechnen wäre, ist jedenfalls mit Blick auf die Indikatoren (E. 4.3.1) ab März 2021 klar zu verneinen: Wie bereits dargetan, sind die seitens der Behandler erhobenen Befunde nur diskret. Die depressive Symptomatik sprach gut auf die psychotherapeutische Behandlung an und es waren Eingliederungserfolge zu verzeichnen: Die Beschwerdeführerin war offensichtlich in der Lage, ihr Beziehungsnetz zu aktivieren und fand per 1. Juni 2022 im Sinne einer gelungenen Selbsteingliederung eine Arbeitsstelle, die ihren Wünschen entsprach. Somatisch waren zwar noch ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom, ein kompensierter Tinnitus und ein myofasziales zervikocephales Schmerzsyndrom (E. 3.6) vorhanden, doch war die Beschwerdeführerin dadurch nicht wesentlich eingeschränkt, womit erhebliche Komorbiditäten zu verneinen sind (E. 4.2). Der geringfügigen Einschränkung stehen namhafte Kompensationspotenziale gegenüber: So beschrieben die behandelnden Fachpersonen der L.___ mannigfache Ressourcen wie eine gute, unterstützende Partnerschaft, die Familie, ein allgemein stabiles Umfeld mit stabilem Freundeskreis, eine aufgeschlossene, loyale und zuverlässige Persönlichkeit und ein gutes berufliches Netzwerk aus vorherigen Stellen. Ein sozialer Rückzug ist explizit nicht vorhanden. Der Beschwerdeführerin gelang es weiter gemäss eigenen Angaben gut, sich in der neuen Mutterrolle einzuleben (Urk. 6/83). In der psychotherapeutischen Begleitung war nach Ende des Mutterschaftsurlaubs die unsichere berufliche Zukunft das Hauptthema (E. 3/7). Von einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung kann entsprechend nach Gegenüberstellung des funktionellen Schweregrades der bereits fraglichen psychischen Gesundheitsschädigung und der Kompensationspotenziale nicht ausgegangen werden. Diese Beurteilung der rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit deckt sich im Wesentlichen mit der vertrauensärztlichen Beurteilung von Dr. N.___ im Bericht zu Handen der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse, die aufgrund der ihr vorgelegten Akten bereits ab dem 1. Juli 2020 auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit schloss (vorstehend E. 3.12).

Für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als Folge des Unfalls vom 19. Juni 2023 liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Beschwerdeführerin setzte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 28. Juni 2023 über das Unfallereignis ins Bild (Urk. 6/175). Sie erklärte, sie habe sich eine leichte Gehirnerschütterung zugezogen. Wenn die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend macht, dieser Autounfall habe ihre psychischen Beschwerden verstärkt (Urk. 1 S. 5), so finden sich dafür in den Akten keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Gemäss Schreiben der AXA vom 24. Juli 2024 (Urk. 6/211) betreffend das Unfallereignis werden als Unfallfolgen unter Hinweis auf die medizinischen Akten lediglich Kontusionen und Distorsionen ohne röntgenologisch nachgewiesene Befunde erwähnt. Zu weiteren Abklärungen besteht entsprechend keinerlei Anlass.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Sachverhalt sei u.a. auch neuropsychologisch ungenügend abklärt, verfängt nicht. Vorliegend wurde im Bericht der Klink E.___ vom 18. Dezember 2019 lediglich eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung gefunden, die nicht als spezifisch behandlungsbedürftig eingestuft wurde und ohne Feststellung einer unmittelbaren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieb (vorstehend E. 3.1). In der Folge konzentrierten sich die psychiatrischen Fachpersonen auf die Behandlung der psychischen Beeinträchtigungen, was, wie erwähnt, in deren Fachkompetenz fällt und nicht zu beanstanden ist.

4.4

Somit erweisen sich der medizinische Sachverhalt und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als genügend abgeklärt und weitere Untersuchungen sind nicht angezeigt. Spätestens ab 1. März 2021 bestand keine rechtserhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Die Festlegung des Status und der erwerblichen Auswirkungen erübrigt sich entsprechend. Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2024 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Nermin Zulic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

BachofnerPortmann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.