Rückzug nach reformatio.
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00232
III. Kammer
Ersatzrichter Sonderegger als Referent Gerichtsschreiberin Casanova
Verfügung vom 1. April 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Am 18. März 2026 zog der Beschwerdeführer nach vorher mit Beschluss vom 6. März 2026 in Aussicht gestellter reformatio in peius (Urk. 12) die Beschwerde vom 21. März 2025 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2025 betreffend Rente zurück (Urk. 15).
2.
2.1 Mit Beschluss vom 6. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 12).
2.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.3 Rechtsanwältin Schwarz machte mit Honorarnote vom 19. März 2026 einen Aufwand von 13 Stunden 10 Minuten (13.16 Stunden) und Barausauslagen im Umfang von Fr. 110.60 (3 % des Zeitaufwands) geltend (Urk. 16). Dies ist der Sache unter folgenden Einschränkungen noch angemessen: Zum einen hat der Aufwand für das Verwaltungsverfahren (2.33 Stunden) ausser Acht zu bleiben. Zum anderen ist angesichts des Beschwerderückzugs die Erforderlichkeit von 1 Stunde nach Verfahrensende nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich daher, einen Aufwand von 10 Stunden zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des vom Sozialversicherungsgericht angewendeten Stundenansatzes für die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen in der Höhe von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer resultiert daraus eine Entschädigung in Höhe von rund Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWST). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2.4 Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Dispositiv
Der Referent verfügt:
1.
Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Casanova