Übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00769
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 10. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1.
Der 1971 geborene X.___ meldete sich am 2. April 2024 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Nach Eingang verschiedener ärztlicher Berichte (Urk. 10/11-16) nahm Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 26. Juni 2024 zu den Akten Stellung (Urk. 10/21/2-3). Mit Vorbescheid vom 14. August 2024 (Urk. 10/23) stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 10/25) und reichte weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 10/24). Nachdem der Versicherte am 22. Januar 2025 von RAD-Arzt Dr. Y.___ untersucht worden war (Urk. 10/32), erliess die IV-Stelle am 4. April 2025 einen neuen Vorbescheid und stellte erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/34). Dagegen erhob der Versicherte wiederum Einwand (Urk. 10/35, Urk. 10/41) und reichte weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 10/50, Urk. 10/54). Nachdem RAD-Arzt Dr. Y.___ am 15. September 2025 erneut Stellung genommen hatte (Urk. 10/55/3-4), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2)
2.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 gelangte der Versicherte an die IV-Stelle und beantragte (Urk. 1), die Verfügung vom 6. Oktober 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine neue medizinische Begutachtung durch eine unabhängige Fachstelle vorzunehmen, eventualiter sei er als arbeitsunfähig anzuerkennen und ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer einen Sprechstundenbericht des Spitals Z.___, Rheumatologie, vom 31. Oktober 2025 ein (Urk. 3). Die IV-Stelle überwies die Eingabe vom 30. Oktober 2025 am 13. November 2025 dem hiesigen Gericht (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2026 (Urk. 8) beantragte sie unter Hinweis auf eine Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädie, vom 28. Januar 2026 (Urk. 9) die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung.
Erwägungen
1.
Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor (Urk. 1, Urk. 8). Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage (vgl. Urk. 10/11-16, Urk. 10/21/2-3, Urk. 10/24, Urk. 10/32, Urk. 10/41, Urk. 10/50, Urk. 10/54, Urk. 10/55/3-4; Urk. 3, Urk. 9) im Einklang, womit in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 6. Oktober 2025 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.
2.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.2
Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Dispositiv
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Oktober 2025 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubWyler