Zumindest geringe Zweifel an der vertrauensärztlichen Aktenbeurteilung; zudem divergierende Auffassungen zur Kausalität infolge unterschiedlicher Beurteilung der Bildgebung sowie der allenfalls vorliegenden degenerativen Vorbefunde.
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
UV.2024.00185
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 31. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Sachverhalt
1.1
Die im Jahre 1991 geborene X.___ ist seit dem 18. August 2008 bei der Stadt Y.___ angestellt, zuletzt als stellvertretende Steuersekretärin, und in diesem Zusammenhang bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise), unfallversichert. Am 17. September 2023 wurde die Versicherte als Fussgängerin von einem Velo angefahren und verletzte sich an der rechten Schulter (Urk. 6/2). Die Erstbehandlung erfolgte am 26. September 2023 bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, welcher eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) traumatica rechts diagnostizierte (Urk. 6/9, Urk. 6/5). Infolge persistierender Beschwerden wurde am 13. Oktober 2023 ein MRI des rechten Schultergelenkes erstellt (Urk. 6/11).
1.2
Nach erfolgter Aktenbeurteilung UVG durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 17. Juli 2024 (Urk. 6/17) teilte die Vaudoise mit Verfügung vom 25. Juli 2024 mit, dass der Status quo ante bereits per 29. Oktober 2023 erreicht worden sei und ein darüber hinausgehender Leistungsanspruch verneint werde; auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen nach dem 29. Oktober 2023 werde verzichtet (Urk. 6/18). Dagegen erhob die Versicherte am 5. August 2024 Einsprache (Urk. 6/20). Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2024 hielt die Vaudoise an ihrer Einschätzung gemäss Verfügung vom 25. Juli 2024 fest (Urk. 6/28 = Urk. 2). Am 2. Oktober 2024 unterzog sich die Versicherte einer Operation an der rechten Schulter (Urk. 6/32/2-3).
2.
Gegen den ergangenen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 28. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Übernahme der Unfallkosten, insbesondere der Operationskosten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Schreiben vom 15. November 2024 (Eingang am 27. November 2024) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 7 f.); dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Januar 2025 Stellung unter Hinweis auf die Aktenbeurteilung UVG von Dr. A.___ vom 28. Dezember 2024 (Urk. 11 f.). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte mit Verfügung vom 8. Januar 2025 (Urk. 13).
Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass entsprechend den Ausführungen von Dr. A.___ vom Vorliegen eines degenerativen Vorzustandes an der rechten Schulter auszugehen sei (subacromiale Enge mit Tendinose der Rotatorenmanschette). Für eine SLAP-Läsion hätten im Zeitpunkt der Bildgebung am 13. Oktober 2023 keine Hinweise bestanden. Folglich sei diese Läsion, welche erstmals am 16. April 2024 verdächtigt worden sei, nicht rechtsgenüglich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Es würden keine medizinischen Argumente vorliegen, welche geeignet wären, die Beurteilung von Dr. A.___ zu widerlegen (Urk. 2 S. 4).
2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die operierenden Fachärzte hätten ihr bestätigt, dass keine Vorerkrankungen vorgelegen hätten; die Operation habe lediglich die Fixierung der langen Bizepssehne umfasst, welche beim Unfall im September abgerissen sei. Bei der Beurteilung des MRI sei von einer Fehldiagnose auszugehen, welche nicht zum Verlauf und auch nicht zu den Symptomen/Beschwerden gepasst habe. Sie habe über ein Jahr an den gleichen Schulterschmerzen gelitten und sei seit dem Unfall in Behandlung gestanden (Urk. 1).
3.
3.1
Dr. med. B.___, stellvertretender Leitender Arzt am Kantonsspital C.___, beurteilte die Situation an der rechten Schulter aufgrund der Bildgebung vom 13. Oktober 2023 wie folgt: «Intakte ossäre Strukturen des rechten Schultergelenkes. Regelrechte humeroglenoidale Artikulation, keine Omarthrose und kein Knochenmarködem. Unauffällig konfiguriertes AC-Gelenk, keine arthrotischen Veränderungen, keine Verletzung der akromioklavikulären Ligamente. Bogenförmiges
Akromion, eine Impingement-Symptomatik begünstigend. Die Supraspinatussehne weist mässige Binnensignalalteration im distalen Verlauf auf, kein umschriebener Defekt. Etwas Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/subdeltaoidea. Die Subscapularis- und Infraspinatussehne weisen keine signifikanten Pathologika auf. Regelrechte Lage der langen Bizepssehne im Sulcus intertubercularis, normales Kaliber, keine Binnensignalalterationen. Keine Auffälligkeiten des Labrums, nebenbefundlich typischer sublabraler Rezessus im Bereich der anterosuperioren Zirkumferenz. Unauffälliger muskulärer Status der Rotatorenmanschette, keine Hinweise für eine muskuläre Verletzung, keine atypischen Flüssigkeitseinlagerungen, kein Hämatom.»
Insgesamt sei von einer geringen bis maximal mässigen Tendinose der Supraspinatussehne sowie einer geringgradigen Bursitis subacromialis/subdeltaoidea auszugehen. Es bestehe keine Rotatorenmanschettenruptur bzw. Partialruptur, weiter seien keine Hinweise auf eine muskuläre Verletzung gegeben bei intakten ossären Strukturen ohne Knochenmarködem (Urk. 6/11).
3.2
Dr. A.___ führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 17. Juli 2024 aus, dass die von Dr. D.___ erstmals am 16. April 2024 gestellte Verdachtsdiagnose einer SLAP-Läsion Schulter rechts mit/bei HAGL-Läsion überwiegend wahrscheinlich nicht kausal sei zum Ereignis vom 17. September 2023, da die genannten Verletzungen anlässlich des MRI vom 13. Oktober 2023 nicht befundet worden seien (Urk. 6/17 S. 4). Die geplante Operation (Schulterarthroskopie mit Bizepssehnentenodese und Akromioplastik) sei ausschliesslich dem krankhaften Befund einer subacromialen Enge aufgrund des bogenförmigen Akromions gemäss der Bildgebung der rechten Schulter kausal anzulasten. Das Ereignis habe überwiegend nicht zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt, es sei von einem Status quo ante spätestens sechs Wochen nach der Schulterdistorsion auszugehen (S. 4 f.).
3.3
Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Leiter Traumatologie und Leitender Arzt am Spital F.___, führten in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 aus, dass gemäss den ihnen vorliegenden und von ihnen durchgeführten Untersuchungen, der Bildgebung sowie der Operation vom 2. Oktober 2024 die von ihnen diagnostizierte Verletzung eindeutig unfallkausal im Rahmen des Schulterdistorsionstraumas vom September 2023 sei. Sie würden nicht mit dem Befund des MRI vom 13. Oktober 2023 übereinstimmen, welches eindeutig eine SLAP-Läsion des Bizepssehnenankers sowie einen Hinweis für eine inferiore Kapselverletzung im Sinne einer HAGL-Läsion zeige. Die Fotodokumentation der Operation bestätige die gestellten Verdachtsdiagnosen. Die anlässlich der externen Befundung der Bildgebung vom 13. Oktober 2023 genannten Befunde seien nicht nachvollziehbar, würden nicht zum Verletzungsmechanismus sowie zu den intraoperativ festgestellten Befunden passen. Das von Dr. A.___ beschriebene Acromion beschreibe keinen krankhaften Befund, sondern sei anlagebedingt und zeige keinerlei Hinweise eines subacromialen Impingements wie Traktionssporne am AC-Ligament. Intraoperativ hätten sich subacromial ebenfalls reizlose Befunde mit unauffälliger Bursa subacromialis gezeigt, ohne Anzeichen für ein Fraying der Supra- und Infraspinatussehne. Die festgehaltene Verdachtsdiagnose einer subacromialen Enge mit Tendinose der Rotatorenmanschette im Rahmen einer degenerativen Vorschädigung lasse sich ihrerseits nicht bestätigen. Sie würden eine externe Begutachtung empfehlen (Urk. 6/32).
3.4
In seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2024 führte Dr. A.___ im Wesentlichen aus, dass keine Veranlassung bestehe, den Befund der Bildgebung vom 13. Oktober 2023 anzuzweifeln. Eine frische Läsion hätte sehr zeitnah eine klinische Instabilität mit schmerzhaften und instabilen Schulterbefunden ergeben, was nicht der Fall gewesen sei (Urk. 12/1 S. 7). Die Bilder in den Akten mit den Pfeilen Nr. 10-12 liessen sicher keine traumatische IGHL-Läsion anterior bzw. HAGL-Läsion erkennen. Die Diagnostik mehr als ein Jahr nach dem Ereignis als Verdachtsdiagnose vom Operateur vorgebracht könne hier nicht nachvollzogen werden. Da die Zunahme der Beschwerden erst spät nach dem Ereignis erfolgt sei, sei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer krankhaften oder in der weiteren Vergangenheit entstandenen Schulterinstabilität auszugehen (S. 8).
4.
4.1
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Einschätzung des medizinischen Sachverhalts auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen von Dr. A.___. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig, allerdings sind im Rahmen der Beweiswürdigung an eine solche versicherungsinterne Aktenbeurteilung strenge Anforderungen zu stellen.
Dr. D.___ und Dr. E.___ gehen vorliegend – verglichen mit der Beurteilung von Dr. A.___ - von einer aus medizinischer Sicht völlig anderen Einschätzung aus. So stellen sie bereits die Befunde der ersten Bildgebung vom 13. Oktober 2023 in Frage und gehen auch in Bezug auf die Beurteilung allfälliger degenerativer Vorzustände sowie der Beurteilung der anlässlich der Operation erstellten Fotodokumentation nicht mit der Einschätzung von Dr. A.___ einig. Bei dieser Sachlage ist es für einen medizinischen Laien nicht möglich, der einen oder anderen Meinung den Vorzug zu geben, handelt es sich doch um einen Streit unter Fachärzten. Aufgrund der Einschätzung von Dr. D.___ und Dr. E.___ sind aber zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Aktenbeurteilung von Dr. A.___ gegeben, sodass vorliegend auf eine externe Begutachtung nicht verzichtet werden kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Akten ein uneinheitliches Bild hinsichtlich der Frage ergibt, inwieweit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. September 2023 und den mittlerweile operativ angegangenen Schulterbeschwerden rechts besteht. Damit besteht ein Expertenstreit, der nicht gestützt auf juristische Überlegungen zu entscheiden, sondern in erster Linie medizinisch durch Fachärzte zu klären ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein unabhängiges orthopädisches Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge; dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinne.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty