Kausalität von Kopfschmerzen und Kribbelparästhesien bei abgeheilter Deckplattenimpressionsfraktur BWK 1.
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
UV.2024.00194
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 1. April 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1.1
Der im Jahre 1969 geborene X.___ war ab dem 1. September 2018 als SAP-Prozess-Spezialist bei der X.___ AG angestellt und damit bei der Suva unfallversichert. Am 23. September 2023 knickte er bei einem Handstand ab, stürzte dabei auf den Kopf und zog sich eine HWS-Distorsion zu; die Erstbehandlung erfolgte am Klinikum Z.___ (Urk. 11/1, Urk. 11/17). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 informierte die Suva über die Kostenübernahme im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 23. September 2023 (Urk. 11/2).
1.2
Bei einem am 10. Oktober 2023 erstellten MRI der HWS konnte insbesondere eine nicht mehr frische geringe anteriore Impressionsfraktur von BWK 1 mit leichter Keilwirbelbildung festgestellt werden (Urk. 11/21 S. 2). Nach erfolgter versicherungsmedizinischer Kurzbeurteilung vom 3. Juni 2024 (Urk. 11/79) stellte die Suva die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 6. Juni 2024 per 1. Juni 2024 ein (Urk. 11/91) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 fest (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. November 2024 Beschwerde und beantragte unter Hinweis auf eine kommende neurologische Untersuchung sinngemäss die Neuüberprüfung des medizinischen Sachverhalts (Urk. 1, Urk. 7).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die versicherungsmedizinische Einschätzung von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. Juni 2024 davon auszugehen sei, dass die verbleibenden Restbeschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall stehen würden (Urk. 2 S. 7). So sei von einer folgenlosen Abheilung der Deckplattenimpressionsfraktur BWK 1 und von der Erreichung des medizinischen Endzustands spätestens Ende Mai 2024 auszugehen (S. 8).
2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er von der noch anstehenden neurologischen Untersuchung entscheidende Erkenntnisse über seinen Gesundheitszustand erwarte; der Entscheid vom 8. Oktober 2024 verkenne dabei seinen tatsächlichen Gesundheitszustand (Urk. 1).
3.
3.1
Aufgrund der persistierenden Beschwerden wurde am 10. Oktober 2023 an der Radiologie der Universitätsklinik B.___ ein MRI des Schädels sowie der HWS erstellt. Die involvierten Fachärzte konnten dabei bezüglich des Schädels normale Verhältnisse feststellen, insbesondere liege keine intrakranielle Blutung oder ein Hinweis auf ein Hämatom vor. Bezüglich der HWS beurteilten die Fachärzte die Bildgebung wie folgt (Urk. 11/21):
- Nicht mehr frische geringe anteriore Impressionsfraktur von BWK 1 mit leichter Keilwirbelbildung, ohne Anhalt für Beteiligung der Wirbelkörperhinterkante
- Leichte bis mässige mehrsegmentale Osteochondrose, mit Punctum maximum C3/4 und C6/7
- Kleine präforaminale bis foraminale Bandscheibenprotrusion C6/7 beidseits mit mässiger Foramenstenose beidseits
- Leichte breitbasige dorsale Bandscheibenprotrusion C3/4, rechts präforaminal betont, mit leichter Pelottierung des Myelons
- Mässige Foramenstenose C3/4 beidseits (rechts betont) sowie C4/5 beidseits
- Leicht aktivierte moderate Facettengelenkarthrose C7/Th1
3.2
Die für den Bericht der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals C.___ (C.___) vom 23. Mai 2024 verantwortlichen Fachärzte (Untersuchung vom 8. Mai 2024) gingen diagnostisch von einer verheilten Deckplattenimpressionsfraktur BWK 1 vom 23. September 2023 aus.
Der Beschwerdeführer habe vermehrt Kopfschmerzen, Schmerzen im oberen Rücken und Kribbelparästhesien im linken Arm, insbesondere Digitus V und IV. Sie würden die Beschwerden am ehesten im Rahmen einer muskulären Genese sehen (Urk. 11/77).
3.3
In ihrer versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung führte Dr. A.___ aus, dass die am 8. Mai 2024 festgestellten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal seien. Im Bereich des Schädels sei gestützt auf die Bildgebung vom 10. Oktober 2023 von Normalbefunden auszugehen. In Zusammenschau mit der erstzeitlichen Anamnese und negativen sensomotorischen Befunderhebungen vom 24. September 2023 sei aufgrund der Schürfwunde am Kopf von einer leichten Prellung des Schädels auszugehen, welche keine objektivierbaren Verletzungen hervorgebracht habe. Überdies könnten Kopfschmerzen mannigfaltige Ursachen haben, die grob zusammengefasst oftmals Haltungsinsuffizienzen oder auch muskuläre Dysbalancen zur Ursache hätten (Urk. 11/79 S. 1).
Mit Blick auf die HWS sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer vorgeschädigt sei, würden sich in der Bildgebung vom 10. Oktober 2023 doch deutliche Degenerationen zeigen, welche nicht im Zusammenhang mit der – mittlerweile abgeheilten – Impressionsfraktur stehen würden. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den nunmehr bestehenden Kopfschmerzen und Kribbelparästhesien und der ehemaligen Fraktur (S. 2).
4.
4.1
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Einschätzung des medizinischen Sachverhalts auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen von Dr. A.___. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig, allerdings sind im Rahmen der Beweiswürdigung an eine solche versicherungsinterne Aktenbeurteilung strenge Anforderungen zu stellen.
Dr. A.___ würdigte den vorliegenden medizinischen Sachverhalt unter Berücksichtigung der wesentlichen medizinischen Vorakten, insbesondere der Bildgebungen vom 24. September und 10. Oktober 2023 (Urk. 11/17, Urk. 11/21) sowie des Berichts der Fachärzte des C.___ zur Untersuchung vom 8. Mai 2023 (Urk. 11/77). Die Einschätzung der Kausalität der bestehenden Restbeschwerden erscheint dabei aufgrund des Verlaufs wie auch der an der HWS dokumentierten Vorschädigungen als nicht zu beanstanden, sodass auf den versicherungsärztlichen Bericht abzustellen ist. So beschrieb sie in nachvollziehbarer Weise unter Bezugnahme auf die bildgebenden Untersuchungsresultate eine Abheilung der Deckplattenimpressionsfraktur und erachtetet die noch bestehenden (leichteren) Schäden als degenerativ und nicht durch den Unfall versursacht. Dies ist angesichts der beschriebenen Pathologien nicht zu beanstanden; es fanden sich keine weiteren Brüche oder sonstige traumatischen Auffälligkeiten.
4.3
Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur geplanten neurologischen Untersuchung vom 8. November 2024 betrifft, ist anzumerken, dass vorliegend von einer verlässlichen medizinischen Aktenlage auszugehen ist und grundsätzlich der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt. Sodann wurden vom Beschwerdeführer keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht. Damit ist eine neurologische Pathologie nicht erstellt und eine derartige Auswirkung des eher leichten Unfalls auch nicht wahrscheinlich.
4.4
Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Oktober 2024.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty